Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ 0500: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.
Wir freuen uns über Ihr Feedback
Feedback senden
Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen
Jetzt ohne Risiko beim Abrechnungsstellen-Vergleich anfragen
Mit einer Anfrage auf abrechnungsstelle.com zahlreiche Angebote erhalten
Der Abrechnungsstellen-Vergleich ist für Leistungserbringer gänzlich kostenfrei
Ihre Anfrage ist unverbindlich und verpflichtet nicht zum Vertragsabschluss
Probieren Sie den Vergleichsrechner jetzt unverbindlich aus und lassen sich passende Tarife anzeigen.