GOZ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte

GOZ-Ziffer: 0500

GOZ 0500: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130

Abschnitt: L

Punktzahl:

400

Einfachsatz:

1,0
22,50 €

Regelhöchstsatz:

-
-

Höchstsatz:

-
-

Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.

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