Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ-Ziffer: 0520
GOZ 0520: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
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