Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ 5310: Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung
Punktzahl:
Einfachsatz:
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
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