GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 6

GOÄ 6: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –

Abschnitt: B

Punktzahl:

100

Einfachsatz:

1,0
5,83 €

Regelhöchstsatz:

2,3
13,41 €

Höchstsatz:

3,5
20,40 €

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystem nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:

  • bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;
  • bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs;
  • bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
  • bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;
  • bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.

Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

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Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6

Die GOÄ-Ziffern 5 bis 8 umfassen Grundleistungen zur körperlichen Untersuchung mit einfachen Hilfsmitteln. Somit finden die Untersuchungen, die mit der GOÄ-Ziffer 6 abgerechnet werden können, u. a. in Form von Inspektionen oder Palpationen statt. Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die von Ihnen als Arzt persönlich durchgeführt werden müssen, um berechnungsfähig zu sein. Eine Leistungserbringung durch einen Arzthelfer oder eine Arzthelferin ist damit ausgeschlossen.

Welche Leistungen können mit der GOÄ 6 abgerechnet werden?

Die GOÄ-Ziffer 6 umfasst die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems mit gegebenenfalls anschließender Dokumentation. Dazu zählen folgende Organsysteme:

  • alle Augenabschnitte
  • der gesamte HNO-Bereich
  • das stomatognathe System (Zahn-, Mund- und Kiefersystem)
  • die Nieren und die ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane)

Auch die Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus können Sie als Arzt mit der GOÄ-Ziffer 6 abrechnen. Der Leistungsumfang der vollständigen Untersuchung ist für jedes Organsystem genauestens in der GOÄ definiert und stellt die Mindestanforderung dar. Wird der Leistungsumfang des betreffenden Systems bzw. des Gefäßstatus nicht erfüllt, ist die Berechnung der GOÄ 6 nicht möglich. Im Anschluss haben wir für Sie eine entsprechende Übersicht zusammengestellt:

  • Augen:
    • beidseitige Inspektion des äußeren Auges
    • beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnittes sowie des Augenhintergrunds
  • HNO-Bereich:
    • Inspektion der Nase
    • Inspektion des Naseninnern
    • Inspektion des Rachens
    • Inspektion beider Ohren
    • Inspektion beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle
    • Spiegelung des Kehlkopfs
  • Stomatognathes System:
    • Inspektion der Mundhöhle
    • Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus
  • Nieren und ableitende Harnwege:
    • Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs
    • Inspektion des äußeren Genitals
    • Digitaluntersuchung des Enddarms (bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata)
    • Prüfung der Bruchpforten
    • Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden
  • Gefäßstatus:
    • Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf
    • Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen

Hinweis:
Wie bereits erwähnt, zählt auch die anschließende Dokumentation der Untersuchungsbefunde zu den möglichen Leistungen der GOÄ-Ziffer 6. Die Dokumentation ist auch in jedem Fall empfehlenswert, da Sie so als Arzt besser auf mögliche Beschwerden bzw. Reklamationen von Ihren Patienten oder Versicherungen reagieren können und beispielsweise auf den Vorwurf eines Behandlungsfehlers oder erhobene Schadensansprüchen vorbereitet sind.

Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.

Wie oft kann die GOÄ 6 abgerechnet werden?

Eine mehrmalige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6 ist grundsätzlich nicht am selben Tag erlaubt. Dies ist nur möglich, wenn Sie als Arzt die Untersuchung als medizinisch notwendig einschätzen und Ihr Patient zu unterschiedlichen Uhrzeiten erscheint. Hierfür muss die Uhrzeit stets dokumentiert werden und auf Verlangen eine Begründung nachgereicht werden.

Auch bei einer Untersuchung von mehreren Organsystemen ist nur eine einmalige Berechnung gestattet. Untersuchen Sie also neben dem HNO-Bereich auch den Gefäßstatus eines Patienten, wird beides gemeinsam lediglich einmal unter der GOÄ-Ziffer 6 abgerechnet. Eventuell können Sie aber als Arzt auch schon eine höher bewertete Ziffer wie z. B. die GOÄ 7 anwenden.

Typische Kombinationen und wichtige Ausschlüsse im Zusammenhang mit der GOÄ 6

Bei einer Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6 neben anderen Ziffern sollten Sie als Arzt stets genau hinschauen. So kann es sich in einigen Fällen zwar um Ausschlussziffern handeln, die allerdings bei Ausnahmen dennoch kombiniert werden dürfen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die typischen Kombinationen und die möglichen Ausnahmen. Eine Auflistung der Ausschlussziffern finden Sie am Anfang des Beitrages.

Mit welchen Ziffern wird die GOÄ 6 für gewöhnlich kombiniert?

Die GOÄ-Ziffer 6 wird u.a. mit den Leistungen in Form der Beratung (GOÄ 1), der eingehenden Beratung (GOÄ 3) oder auch der Erhebung der Fremdanamnese (GOÄ 4) kombiniert. Weitere typische Kombinationen finden z. B. mit den GOÄ-Ziffern 800 und 801 statt. Hierbei handelt es sich um eine eingehende neurologische bzw. psychiatrische Untersuchung. Auch die GOÄ 11 in Form einer Digitaluntersuchung des Mastdarms bzw. der Prostata wird häufig mit der GOÄ-Ziffer 6 abgerechnet. Allerdings sollten Sie hierbei als Arzt die Ausnahme beachten, die wir Ihnen im nächsten Abschnitt erläutern.

Was sollten Sie als Arzt bei der Kombination der GOÄ 6 mit gewissen Ziffern beachten?

Eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6 mit der GOÄ 11 ist zwar generell erlaubt, allerdings ist dies im Falle einer Untersuchung der Nieren und harnableitenden Wege bei einem Mann nicht gestattet. Dies liegt daran, dass diese Leistung bereits in der digitalen Untersuchung inbegriffen ist.

Auch bei der Abrechnung der Ziffer im Krankenhaus sollten Sie als Arzt einiges beachten. Die GOÄ-Ziffer 6 kann nämlich nicht anstelle oder neben einer Visite berechnet werden (GOÄ 45 und GOÄ 46). Allerdings ergibt sich bei einer zeitlichen Trennung einer medizinisch notwendigen Untersuchung von der Visite eine Ausnahme. In diesem Fall ist eine Abrechnung möglich, sofern die Uhrzeiten dokumentiert werden. 24 Stunden nach der Aufnahme im Krankenhaus bzw. vor der Entlassung aus dem Krankenhaus, ist die Berechnung der Ziffer nur möglich, wenn die Leistung von Ihnen als Wahlarzt persönlich durchgeführt wurde.

Steigerung der GOÄ 6

Die am Anfang erwähnten Leistungen stellen Mindestanforderungen für die vollständige körperliche Untersuchung mindestens einer der Organsysteme dar. Ein höherer Aufwand außerhalb der genannten Organsysteme kann bei der Steigerung der GOÄ-Ziffer 6 eingebracht werden, um diesen angemessen zu entlohnen. Bei erschwerten Bedingungen kann mit einem Steigerungsfaktor bis zum Höchstsatz von 3,5 abgerechnet werden. Hierfür müssen Sie als Arzt eine individuell auf Ihren Patienten bzw. seine Erkrankung bezogene Begründung angeben.

Wie wird die Ziffer GOÄ 6 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 6 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 5,83 €
Schwellenwert 2,3 13,41 €
Höchstsatz 3,5 20,40 €
Punktzahl 100
Leistung GOÄ 6: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6

Mit der GOÄ-Ziffer 6 können alle vollständigen körperlichen Untersuchungen eines oder mehrerer Organsysteme und die Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus abgerechnet werden. Zu den Organsystemen gehören alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System sowie die Nieren und die ableitenden Harnwege.

Eine Dokumentation der Untersuchungsbefunde ist immer empfehlenswert, da Sie so als Arzt im Fall einer Reklamation des Patienten oder der Versicherung besser vorbereitet sind. Zudem haben Sie mithilfe einer Dokumentation die entsprechenden Beweise bereit, falls Ihnen einen Behandlungsfehler vorgeworfen werden sollte.

Eine mehrfache Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6 am selben Tag ist nur dann möglich, wenn die Untersuchung medizinisch notwendig ist und zu unterschiedlichen Uhrzeiten stattfindet. Hierbei dürfen die Dokumentation der Uhrzeit und die Begründung nicht vergessen werden.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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