GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 45

GOÄ 45: Visite im Krankenhaus

Abschnitt: B

Punktzahl:

70

Einfachsatz:

1,0
4,08 €

Regelhöchstsatz:

2,3
9,38 €

Höchstsatz:

3,5
14,28 €

Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 45

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 45 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste möglich. Der Einfachsatz entspricht anhand der Punktzahl von 70 einem Wert von 4,08 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 9,38 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 14,28 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 4,08 €
Schwellenwert: 9,38 €
Höchstwert: 14,28 €
Die GOÄ-Ziffer 45 gehört zum GOÄ-Abschnitt: B

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