Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde
Punktzahl:
Einfachsatz:
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 56
Einfachsatz: 10,49 €
Schwellenwert: 18,89 €
Höchstwert: 26,23 €
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