GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 56

GOÄ 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

Abschnitt: B

Punktzahl:

180

Einfachsatz:

1,0
10,49 €

Regelhöchstsatz:

1,8
18,89 €

Höchstsatz:

2,5
26,23 €
Ausschlussziffern: GOÄ 3, GOÄ 55, GOÄ 61, GOÄ 435, GOÄ 448, GOÄ 449

Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 56

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 56 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste möglich. Der Einfachsatz entspricht anhand der Punktzahl von 180 einem Wert von 10,49 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 auf 18,89 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 26,23 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 10,49 €
Schwellenwert: 18,89 €
Höchstwert: 26,23 €
Die GOÄ-Ziffer 56 gehört zum GOÄ-Abschnitt: B

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