GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 60

GOÄ 60: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

Abschnitt: B

Punktzahl:

120

Einfachsatz:

1,0
6,99 €

Regelhöchstsatz:

2,3
16,09 €

Höchstsatz:

3,5
24,48 €
Ausschlussziffern: GOÄ 3, GOÄ 55, GOÄ 61

Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.
Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 60

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 60 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste möglich. Der Einfachsatz entspricht anhand der Punktzahl von 120 einem Wert von 6,99 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 16,09 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 24,48 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 6,99 €
Schwellenwert: 16,09 €
Höchstwert: 24,48 €
Die GOÄ-Ziffer 60 gehört zum GOÄ-Abschnitt: B

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