GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 3

GOÄ 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –

Abschnitt: B

Punktzahl:

150

Einfachsatz:

1,0
8,74 €

Regelhöchstsatz:

2,3
20,11 €

Höchstsatz:

3,5
30,60 €
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

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Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3

Bei Ziffer 3 der GOÄ handelt es sich um eine Beratungsleistung und daher um eine Grundleistung der medizinischen Versorgung. Damit gehört sie zu den Leistungen, die besonders häufig im Rahmen eines Behandlungsfalls auftreten. Neben GOÄ-Ziffer 3 findet vor allem GOÄ-Ziffer 1 als Standardziffer Anwendung, da es sich in beiden Fällen um eine Beratungsleistung handelt. Eine solche Beratungsleistung kann sich aus verschiedenen Teilleistungen zusammensetzen.

Dauert ein Patientengespräch weniger als 10 Minuten, wird für gewöhnlich GOÄ-Ziffer 1 berechnet. Als Anhaltspunkt kann hier vor allem der zeitliche Umfang verwendet werden. Nimmt die Beratung jedoch 10 Minuten oder mehr in Anspruch, wird GOÄ-Ziffer 3 berechnet. Die Kenntnis darüber, wie Ziffer 3 GOÄ-konform abgerechnet wird, ist für Ärzte von großer Wichtigkeit. Daher haben wir für Sie relevante Besonderheiten im Zusammenhang mit der GOÄ-Ziffer 3 zusammengestellt und beantworten häufig auftretende Fragen.

Wichtige Berechnungsgrundlagen der GOÄ-Ziffer 3

Wird eine Beratungsleistung nach GOÄ-Ziffer 3 erbracht, darf diese nur als einzige Leistung oder kombiniert mit einer Untersuchung nach den Nummern GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 800 oder GOÄ 801 in Rechnung gestellt werden. Eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3 in Kombination mit anderen der hier genannten Ziffern wird von den Kostenträgern bemängelt.

Eine Mehrfachberechnung der GOÄ-Ziffer 3 ist grundsätzlich möglich, da es keine Einschränkung wie „einmal im Behandlungsfall“ gibt. Dann müssen Sie als Arzt jedoch immer eine besondere Begründung anführen können (Abschnitt B Nr. 3 Satz 3 GOÄ). Wenn es der individuelle Behandlungsfall erforderlich macht, kann eine Beratung durchaus auch mehrmals täglich berechnet werden. Denken Sie als Arzt dann unbedingt daran, die entsprechenden Uhrzeiten zu dokumentieren, zu denen die Leistung jeweils erbracht wurde (Abschnitt B Nr. 3 Satz 2 GOÄ).

Wie genau definiert sich ein Behandlungsfall? In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Thema Behandlungsfall.

Mögliche Gründe für eine Mehrfachabrechnung können u. a. eine Verschlimmerung bzw. Verschlechterung des Krankheitsbildes, kontrollbedürftige Befunde, ein beratungsintensives Krankheitsbild, eine Umstellung der Medikamente oder eine umfangreiche Aufklärung vor und zu Operationen darstellen. Auch dann, wenn wichtige Befunde vorliegen, die mit dem Patienten besprochen werden müssen, ist die mehrmalige Berechnung nicht selten begründet.

Aus dem individuellen Krankheitsbild, seinen Besonderheiten und der damit verbundenen Komplexität (bspw. Form und Umfang der Symptome) können Sie als Arzt in der Regel nachvollziehbare Gründe ableiten, die für eine Erhöhung des Faktors sprechen.

Exkurs Behandlungsfall
Was unter einem Behandlungsfall verstanden wird, ist in Abschnitt B der GOÄ definiert. Ein Behandlungsfall liegt vor,

  • wenn ein und dieselbe Erkrankung vorliegt und
  • sich die Behandlung dieser Erkrankung auf den Zeitraum von einem Kalendermonat, nachdem der Patient Sie als Arzt erstmalig aufgesucht hat, bezieht.

Tritt eine neue Erkrankung hinzu, kommt es zu einer spürbaren Verschlechterung bzw. Veränderung des ursprünglichen Krankheitsbildes oder wird der Zeitraum eines Monats überschritten, ist ein neuer Behandlungsfall begründet. Der Beginn eines neuen Behandlungsfalls errechnet sich damit ganz einfach, indem Tag und Monat des Behandlungsbeginns jeweils um 1 erhöht werden. Beginnt der ursprüngliche Behandlungsfall also z. B. am 01.02.2024, startet der neue Behandlungsfall am 02.03.2024.

Ist GOÄ-Ziffer 3 auch im Rahmen einer Videosprechstunde abrechnungsfähig?

Eine Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 kann sowohl persönlich als auch telefonisch (per Fernsprecher) angeboten werden. Darunter kann ebenfalls eine Videosprechstunde fallen. Auch sie ist nach den Grundsätzen der GOÄ steigerungsfähig. Denken Sie als Arzt hierbei daran, den Patienten über die Besonderheiten der Beratung aufzuklären, wenn diese ausschließlich über Kommunikationsmedien stattfindet (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä).

Eine Besonderheit stellt die Beantwortung von Patientenanfragen per E-Mail dar. Diese Form der Beratung verstößt womöglich gegen das Fernbehandlungsverbot. Wünscht sich Ihr Patient diese Beratungsform jedoch ausdrücklich, ist dies prinzipiell zulässig. Um sicherzugehen, haben Sie auch die Möglichkeit, den Patienten um einen Rückruf zu bitten. Zudem können Sie auf Ihrer Praxis-Website als auch in versendeten E-Mails darauf hinweisen, dass Sie bei Unsicherheiten eine telefonische Kontaktaufnahme empfehlen.

Achtung:
Übermitteln Sie als Arzt per E-Mail lediglich einen Befund oder handelt es sich um eine Terminvereinbarung, darf GOÄ-Ziffer 3 nicht angesetzt werden.

Kann GOÄ-Ziffer 3 mehrmalig berechnet werden, wenn die Beratung ausschließlich telefonisch erfolgt?

Aufgrund der Covid-19-Pandemie veröffentlichen die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der PKV-Verband und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen gemeinsame Analogabrechnungsempfehlungen. Bis zum 30.06.2021 konnte GOÄ-Ziffer 3 in diesem Kontext mehrmalig bei einer ausschließlich telefonischen Beratung berechnet werden. Diese Empfehlung wurde nicht verlängert und hat entsprechend ihre Gültigkeit verloren. Hiervon ausgenommen sind ausführliche Beratungen in Form von Videosprechstunden.

Was passiert, wenn eine eingehende Beratung nach Ziffer 3 erbracht wurde, diese aber nicht abgerechnet werden kann?

Haben Sie als Arzt eine das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung erbracht, können jedoch die GOÄ-Ziffer 3 beispielsweisen aufgrund des zeitlichen Umfangs nicht anwenden, ist ein Rückgriff auf GOÄ-Ziffer 1 möglich. Indem Sie als Arzt aufgrund des erhöhten Zeitaufwands einen höheren Steigerungsfaktor bei der Berechnung ansetzen, können Sie auf diesem Weg trotzdem eine angemessene Vergütung erzielen.

Hintergründe zur Steigerung der GOÄ-Ziffer 3

Bei einer Steigerung der GOÄ-Ziffer 3 ist zunächst wichtig, dass Sie als Arzt den zeitlichen Umfang angeben und abwägen, welcher Faktor gerechtfertigt ist. Am besten nehmen Sie dabei eine Staffelung vor, d. h. mit steigendem Zeitaufwand geht ein jeweils höherer Steigerungsfaktor einher.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Steigerungsfaktors nach den folgenden Faktoren (§ 5 Abs. 2 GOÄ):

  • Schwierigkeit
  • Zeitaufwand
  • Umstände

In der Regel können Sie GOÄ-Ziffer 3 steigern, wenn die erbrachte Beratungsleistung den Mindestaufwand um 50 % übersteigt. Im Falle der GOÄ 3 wird bis zu einem Umfang von 15 Minuten für gewöhnlich der Steigerungsfaktor 2,3 angesetzt. Nimmt die Beratung mehr als 15 Minuten in Anspruch, ist eine Steigerung des Abrechnungsfaktors ratsam. Wird auch der erhöhte Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten um 50 % überschritten, kann in der Regel der maximale Steigerungsfaktor 3,5 verwendet werden. Dauert die Beratung also circa 23 Minuten oder länger, dürfen Sie als Arzt den Höchstsatz berechnen. Auch dann, wenn es der Arzt-Patienten-Kontakt bedingt, dass im Rahmen einer Sitzung mehr als eine Beratung erforderlich wird, dürfen Sie als Arzt einen höheren Steigerungsfaktor anwenden. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn sowohl vor als auch nach einer Untersuchung umfangreich beraten wird.

In Sonderfällen kann es eine Option darstellen, eine von der GOÄ abweichende Honorarvereinbarung mit dem Patienten zu treffen (§ 2 GOÄ). Mit Ausnahme einer solchen separaten Honorarvereinbarung, die Sie individuell und in schriftlicher Form mit Ihrem Patienten schließen, beläuft sich das maximale Honorar der GOÄ-Ziffer 3 bei einem Höchstsatz von 3,5 auf 30,60 Euro. Beim Regelhöchstsatz von 2,3 wird eine Vergütung von 20,11 Euro erzielt. Der einfache Satz beträgt 8,74 Euro.

Wie wird die Ziffer GOÄ 3 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 3 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 8,74 €
Schwellenwert 2,3 20,11 €
Höchstsatz 3,5 30,60 €
Punktzahl 150
Leistung GOÄ 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –

GOÄ-Ziffer 3 im Zusammenhang mit Sonderleistungen

Da die GOÄ-Ziffer 3 ausschließlich allein oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den GOÄ-Ziffern 5-8 und 800-801 berechnet werden darf, steht die Abrechnung der Ziffer 3 der Berechnung von Sonderleistungen ab GOÄ Ziffer 200 aufwärts entgegen. Daher kann es sich lohnen, alternativ auf die GOÄ-Ziffer 1 zurückzugreifen und mit einem entsprechenden Steigerungsfaktor zu arbeiten. Bei einem Steigerungsfaktor von 3,5 kommt das Honorar der Ziffer 1 (16,32 Euro) näher an das der GOÄ-Ziffer 3 mit einem Steigerungssatz von 2,3 (20,11 Euro) heran. Der Vorteil an dieser Form der Abrechnung besteht für Sie als Arzt dann darin, dass zusätzlich Sonderleistungen in Rechnung gestellt werden können. Beachten Sie dabei allerdings stets die Einschränkungen und Ausschlüsse der GOÄ-Ziffer 1.

Grundsätzlich sollten Sie stets eine Abwägung vornehmen, um beurteilen zu können, welche Gebührenpositionen und/oder Kombinationen die höchste Punktzahl ergeben. Wird die Punktzahl der GOÄ-Ziffer 3 von 150 durch die Abrechnung anderer Leistungen unterschritten, sollte auf Ziffer 3 zurückgegriffen werden. Liegt die Punktzahl darüber, ist der Verzicht auf GOÄ-Ziffer 3 zugunsten anderer Leistungen vorteilhafter.

Gibt es GOÄ-Ziffern, die anstelle der GOÄ-Ziffer 3 berechnet werden können?

Anstelle der GOÄ-Ziffer 3 kann es sinnvoll sein (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind), eine Leistung nach den Nummern GOÄ 34 (Erörterung von Krankheitsauswirkungen mit einer Mindestdauer von 20 Minuten) oder GOÄ 849 (Psychotherapeutische Behandlung mit einer Mindestdauer von 20 Minuten) in Rechnung zu stellen. Prüfen Sie dennoch in jedem Fall, welche Gebührenposition zu einer bestmöglichen Vergütung führt.

Die GOÄ-Ziffern 804 ff. können allerdings nicht einfach als Ersatz für die GOÄ-Ziffern 1 und 3 verwendet werden. Voraussetzung für die Abrechnung dieser Ziffern ist in jedem Fall das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose, aus der eine psychiatrische Behandlung notwendig wird. Die Kombination der GOÄ-Ziffer 3 mit den GOÄ-Ziffern 800 und 801 hingegen ist möglich und als solche ausdrücklich in der Gebührenordnung für Ärzte vorgesehen. Dabei handelt es ich um eine eingehende neurologische (GOÄ 800) oder psychiatrische Untersuchung (GOÄ 801).

Die Berechnung von Zuschlägen im Zusammenhang mit GOÄ-Ziffer 3

Grundsätzlich können Sie als Arzt die entsprechenden GOÄ-Zuschläge nach den Buchstaben A bis D mit dem 1-fachen Satz abrechnen, wenn die Beratungsleistung auf Wunsch eines Patienten außerhalb Ihrer Sprechzeiten erbracht wird (siehe Allgemeine Bestimmungen des Abschnitts B II GOÄ). Wird die Beratung bspw. in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr erbracht, können Sie den Zuschlag C in Rechnung stellen. Als Begründung für die Steigerung des verwendeten Satzes bei GOÄ-Ziffer 3 kann die Beratung „zu Unzeiten“ nicht angeführt werden.

Hinweis:
Zuschläge der Buchstaben A bis D dürfen nicht gesteigert werden. Dies ist verbindlich in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geregelt.

Zu unterscheiden sind bei der Berechnung von Zuschlägen stets Sprechstunde und Öffnungszeiten. Während sich die Öffnungszeiten auf den generellen Zeitraum beziehen, in dem die Praxis für Patienten geöffnet ist, umfasst die Sprechstunde einen geringeren Zeitraum.

Bieten Sie als Arzt beispielsweise eine Sprechstunde an Samstagen von 9 bis 11 Uhr an, liegt eine Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 nach 11 Uhr außerhalb der Sprechzeiten und Zuschlag D kann in voller Höhe berechnet werden. Erfolgt die Beratung allerdings im Rahmen einer angebotenen Samstagssprechstunde – im vorliegenden Beispiel um 9:30 Uhr – dürfen Sie lediglich den hälftigen Zuschlag D berechnen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3

Immer dann, wenn es sich um eine Beratung handelt, können die GOÄ-Ziffern 1 oder 3 abgerechnet werden. Der zeitliche Umfang entscheidet dann darüber, welche der beiden Ziffern Anwendung findet. Dies bezieht sich gleichermaßen auf Kassenpatienten, bei denen sodann der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) zum Tragen kommt.

Eine Kombination der GOÄ Ziffern 70 oder GOÄ 75 mit der GOÄ-Ziffer 3 ist nicht möglich. Alternativ können Sie als Arzt GOÄ-Ziffer 1 (diese gegebenenfalls steigern) und GOÄ-Ziffer 70 oder 75 anwenden.

Neben einem Hausbesuch (GOÄ-Ziffer 50) dürfen Sie als Arzt GOÄ-Ziffer 3 nicht in Rechnung stellen. Alternativ kann bei einem sehr langen Hausbesuch die GOÄ-Ziffer 50 in gesteigerter Form angewendet werden. In gleichem Maße lässt sich dies auf einen Krankenhausbesuch (GOÄ 45 und GOÄ 46) anwenden.

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