Zuschläge in der GOÄ (Unzeiten, Notdienst, Behandlung von Kindern)

Arzt
Gebührenordnung

In Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte finden sich in zwei Unterabschnitten diverse Zuschlags-Ziffern. Was ist ein GOÄ-Zuschlag, wann ist welcher Zuschlag berechnungsfähig und worauf ist zu achten? In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Informationen zur Abrechnung von Zuschlägen in der GOÄ.

Übersicht aller Zuschläge in GOÄ Abschnitt B

Im Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) finden sich in Unterabschnitt B II. und in Unterabschnitt B V. Ziffern für GOÄ-Zuschläge.

Diese GOÄ-Zuschläge haben folgende Gemeinsamkeiten:

  • Zuschläge dienen der Abrechnung von Leistungen (Beratungen und Untersuchungen) zu sogenannten Unzeiten (außerhalb der Sprechstunden und am Wochenende).
  • Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Zuschläge sind nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig.
GOÄ-Zuschlag Anwendung bei GOÄ-Ziffer Besonderheit
Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 Arzt wird außerhalb der regulären Sprechzeiten beansprucht. Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.
Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen Übergangszeiten (20-22 Uhr und 6-8 Uhr)
Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen Nachts (22-06 Uhr)
Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.
Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr für Untersuchungen nach GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 und 8, unabhängig davon ob während oder außerhalb der Sprechzeiten (Unzeiten).
Zuschlag E: Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung 45 bis 62, 100, 101 Unverzügliche Ausführung. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt (von Zuhause oder aus der Sprechstunde heraus) durchgeführt.
Zuschlag F: Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag G: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.
Zuschlag J: Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
Zuschlag K2: Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr für Untersuchungen nach GOÄ-Ziffern 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56.

Zuschläge zu GOÄ-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8

Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte:

GOÄ Abschnitt B II.: Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8

Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Somit geht aus der GOÄ in Bezug auf die GOÄ-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 hervor:

  • Die GOÄ-Zuschläge A-D sowie K1 sind nur mit dem Einfachsatz berechnungsfähig.
  • GOÄ-Zuschläge dürfen grundsätzlich nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden.
  • GOÄ-Zuschläge A-D sowie K1 dürfen nicht mit den GOÄ-Zuschlägen E-J sowie K2 kombiniert werden.
  • Die Zuschläge nach den Buchstaben B-D dürfen von Krankenhausärzten grundsätzlich nicht berechnet werden (nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe § 4 Abs. 2 Satz 3).
  • GOÄ-Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar nach der zugrundeliegenden Leistung aufzuführen.

Notdienst
Die Zuschläge A-D können ebenso im Rahmen eines Notdienstes abgerechnet werden, sofern die Leistungen im Rahmen eines geregelten Notfalldienstes (außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten) erbracht werden.

GOÄ-Zuschläge zu GOÄ-Ziffern 1-8 im Detail

GOÄ-Ziffer: D

GOÄ D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

220 Punkte
220
Punktzahl
1,0
12,82 €
Einfachsatz
-
-
Regelhöchstsatz
-
-
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ A, GOÄ E, GOÄ F, GOÄ G, GOÄ H, GOÄ J, GOÄ K2

Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Zuschläge A-D für Beleg- und Krankenhausärzte

Für Belegärzte und Krankenhausärzte gelten für die GOÄ-Zuschläge A-D Besonderheiten:

GOÄ-Zuschlag Besonderheit
Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • Belegärzte: berechnungsfähig
  • Krankenhausärzte: nicht berechnungsfähig
Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • Belegärzte: berechnungsfähig
  • Krankenhausärzte: Zuschläge B und C nur dann berechnungsfähig, wenn die zugrundeliegende Leistung vom liquidationsberechtigten Wahlarzt (bzw. dessen im Wahlleistungsvertrag benannten ständigen ärztlichen Vertreter gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 GOÄ) erbracht wurde. Kein Zuschlag durch zu Unzeiten erbrachter Leistungen anderer Krankenhausärzte.
Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  • Belegärzte: berechnungsfähig (sofern Samstags grundsätzlich keine Sprechstunde stattfindet, sonst Zuschlag zu 50 %)
  • Krankenhausärzte: Zuschläge D nur dann berechnungsfähig, wenn die zugrundeliegende Leistung vom liquidationsberechtigten Wahlarzt (bzw. dessen im Wahlleistungsvertrag benannten ständigen ärztlichen Vertreter) im Zeitraum vor acht Uhr oder nach 20 Uhr an Sams-, Sonn- oder Feiertagen erbracht wurde.
Zuschläge in der GOÄ (Unzeiten, Notdienst, Behandlung von Kindern)
Arzt

Zuschläge zu GOÄ-Ziffern 45-62, 100 und 101

Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte:

GOÄ Abschnitt B V.: Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101

Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Somit geht aus der GOÄ in Bezug auf die GOÄ-Ziffern 45, 46, 48, 50, 51, 52, 55, 56, 60, 61, 62, 100 und 101 hervor:

  • Die GOÄ-Zuschläge E-J sowie K2 sind nur mit dem Einfachsatz berechnungsfähig.
  • Die GOÄ-Zuschläge E-H sind abweichend davon neben der GOÄ-Ziffer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
  • GOÄ-Zuschläge dürfen im Zusammenhang mit Leistungen nach den Ziffern GOÄ 45 bis GOÄ 55 und GOÄ 60 grundsätzlich nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden.
  • GOÄ-Zuschläge F-H dürfen im Zusammenhang mit Leistungen nach den Ziffern GOÄ 100 oder GOÄ 101 grundsätzlich nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden.
  • GOÄ-Zuschläge E-J sowie K2 dürfen nicht mit GOÄ-Zuschlägen A-D sowie K1 kombiniert werden.
  • GOÄ-Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar nach der zugrundeliegenden Leistung aufzuführen.

GOÄ-Zuschläge zu GOÄ-Ziffern 45-62 und 100-101 im Detail

GOÄ-Ziffer: E

GOÄ E: Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

160 Punkte
160
Punktzahl
1,0
9,33 €
Einfachsatz
-
-
Regelhöchstsatz
-
-
Höchstsatz

Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: H

GOÄ H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

340 Punkte
340
Punktzahl
1,0
19,82 €
Einfachsatz
-
-
Regelhöchstsatz
-
-
Höchstsatz

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.
Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

GOÄ-Zuschläge K1 (GOÄ-Ziffern 1-8) und K2 (GOÄ-Ziffern 48-62) für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (Kinderzuschläge)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für einige Leistungen an Kindern unter vier Jahren die Zuschläge K1 bzw. K2 vor:

  • GOÄ-Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7 oder GOÄ 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
  • GOÄ-Zuschlag K2: Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 50, GOÄ 51, GOÄ 55 oder GOÄ 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Genau wie für die sonstigen GOÄ-Zuschläge des Abschnitts B gilt auch für die Zuschläge K1 und K2:

  • Die Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Zuschläge sind nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig.

Hintergrund der Zuschläge K1 und K2 sind die bei Leistungen an Kleinkindern angenommenen besonderen Schwierigkeiten (Herausforderungen im Rahmen der Untersuchung, mangelnde Äußerungsfähigkeiten), die somit einer besonderen Vergütung unterliegen sollen.

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Häufige Fragen zu GOÄ-Zuschlägen

Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Somit lässt sich bei Zuschlägen kein Steigerungsfaktor auf den Einfachsatz ansetzen. Dies betrifft die folgenden GOÄ-Zuschläge aus dem Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte: Zuschlag A, Zuschlag B, Zuschlag C, Zuschlag D, Zuschlag K1, Zuschlag E, Zuschlag F, Zuschlag G, Zuschlag H, Zuschlag J und Zuschlag K2.

Zuschläge sind nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig. Dies betrifft die folgenden GOÄ-Zuschläge aus dem Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte: Zuschlag A, Zuschlag B, Zuschlag C, Zuschlag D, Zuschlag K1, Zuschlag E, Zuschlag F, Zuschlag G, Zuschlag H, Zuschlag J und Zuschlag K2.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für einige Leistungen an Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr der Zuschlag K1 (GOÄ-Ziffern 1-8) bzw. Zuschlag K2 (GOÄ-Ziffern 48-62) vor (Kinderzuschläge). Hintergrund der Zuschläge K1 und K2 sind die bei Leistungen an Kleinkindern angenommenen besonderen Schwierigkeiten (Herausforderungen im Rahmen der Untersuchung, mangelnde Äußerungsfähigkeiten), die somit einer besonderen Vergütung unterliegen sollen. Die Zuschläge K1 und K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig.

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