Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen |
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
Arzt wird außerhalb der regulären Sprechzeiten beansprucht. Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig. |
Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen |
Übergangszeiten (20-22 Uhr und 6-8 Uhr) |
Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen |
Nachts (22-06 Uhr) |
Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen |
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig. |
Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr |
Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr für Untersuchungen nach GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 und 8, unabhängig davon ob während oder außerhalb der Sprechzeiten (Unzeiten). |
Zuschlag E: Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung |
45 bis 62, 100, 101 |
Unverzügliche Ausführung. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt (von Zuhause oder aus der Sprechstunde heraus) durchgeführt. |
Zuschlag F: Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen |
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Zuschlag G: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen |
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Zuschlag H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen |
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. |
Zuschlag J: Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag |
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Zuschlag K2: Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr |
Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr für Untersuchungen nach GOÄ-Ziffern 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56. |