GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: E

GOÄ E: Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

Abschnitt: B

Punktzahl:

160

Einfachsatz:

1,0
9,33 €

Regelhöchstsatz:

-
-

Höchstsatz:

-
-

Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.

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In welcher Situation ist welcher GOÄ-Zuschlag berechnungsfähig? In unserem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick aller Zuschläge des Abschnitts B der Gebührenordnung für Ärzte.

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