GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 46

GOÄ 46: Zweitvisite im Krankenhaus

Abschnitt: B

Punktzahl:

50

Einfachsatz:

1,0
2,91 €

Regelhöchstsatz:

2,3
6,70 €

Höchstsatz:

3,5
10,20 €

Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.
Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 46

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 46 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste möglich. Der Einfachsatz entspricht anhand der Punktzahl von 50 einem Wert von 2,91 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 6,70 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 10,20 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 2,91 €
Schwellenwert: 6,70 €
Höchstwert: 10,20 €
Die GOÄ-Ziffer 46 gehört zum GOÄ-Abschnitt: B

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