Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 7
Die GOÄ-Ziffer 7 kann in vielen Fachgebieten angewendet werden. So kann es sich bei der zu erbringenden Leistung z. B. um eine vollständige körperliche Untersuchung aller Augenabschnitte oder des HNO-Bereichs handeln. Um Ihnen als Arzt einen Überblick über die möglichen Einsätze der Ziffer zu geben, erhalten Sie nachfolgend Informationen zu dem Leistungsumfang, der Steigerung und den Kombinationen mit weiteren GOÄ-Ziffern.
Welcher Leistungsumfang muss bei der GOÄ-Ziffer 7 erbracht werden?
Die GOÄ-Ziffer 7 kann für alle Leistungen abgerechnet werden, bei denen eine vollständige körperliche Untersuchung von mindestens einer der folgenden Organsysteme von Ihnen als Arzt durchgeführt wurde:
- Hautorgan
- Stütz- und Bewegungsorgane
- Brustorgane
- Bauchorgane
- weiblicher Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitenden Harnwege)
Hinweis:
Gegebenenfalls zählt auch die Dokumentation der Untersuchungsbefunde dazu. Diese ist auch in jedem Fall zu empfehlen und kann Sie als Arzt u. a. bei Beschwerden Ihrer Patienten und erhobenen Schadensersatzansprüchen unterstützen.
Der zu erbringende Leistungsumfang ist für jedes Organsystem in der Gebührenordnung für Ärzte festgelegt. Dieser muss mindestens erbracht werden, damit die GOÄ-Ziffer 7 für die Untersuchung berechnet werden darf:
- Hautorgan:
- Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute
- gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel
- Stütz- und Bewegungsorgane:
- Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich einer Prüfung der Reflexe
- Brustorgane:
- Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung
- Bauchorgane:
- Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich einer palpatorischen Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager
- Weiblicher Genitaltrakt:
- bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe
- Inspektion des äußeren Genitals, der Vagina und der Portio uteri
- Digitaluntersuchung des Enddarms
- gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs
Falls die durchgeführte Untersuchung nicht die Mindestanforderungen der GOÄ-Ziffer 7 erfüllt, muss auf die GOÄ 5 für symptombezogene Untersuchungen ausgewichen werden. So wird z. B. bei der Untersuchung der weiblichen Brust die GOÄ 5 abgerechnet. Findet diese Untersuchung allerdings neben einer anderen Leistung wie z. B. der Untersuchung des Genitaltraktes statt, kann die GOÄ-Ziffer 7 angewendet werden.
Steigerung der GOÄ-Ziffer 7
Den zusätzlichen Aufwand, der u. a. bei der Untersuchung von mehreren Organsystemen zustande kommt, können Sie als Arzt mit dem Steigerungsfaktor berücksichtigen. Die GOÄ-Ziffer 7 kann dabei meistens bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Allerdings ist hierbei wichtig, dass Sie als Arzt die Untersuchung mehrerer Organsysteme als medizinisch notwendig einschätzen und eine patientenbezogene Begründung vorliegt.
Wie wird die Ziffer GOÄ 7 gesteigert?
GOÄ-Ziffer 7 | Faktor | Wert / Kosten |
---|---|---|
Einfachsatz | 1,0 | 9,33 € |
Schwellenwert | 2,3 | 21,45 € |
Höchstsatz | 3,5 | 32,64 € |
Punktzahl | 160 | |
Leistung | GOÄ 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation – |
Besonderheiten bei der Kombination mit anderen GOÄ-Ziffern
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 7 ist u. a. mit folgenden Ziffern möglich:
Bei den GOÄ Ziffern 11, 750 und 800 sind allerdings einige Informationen zu beachten. So kann die GOÄ 11 (Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata) nicht mit der GOÄ-Ziffer 7 abgerechnet werden, wenn Sie als Arzt den gesamten Genitaltrakt untersuchen. In diesem Fall ist die Digitaluntersuchung aus GOÄ-Ziffer 11 bereits in der Untersuchung enthalten und kann nicht zusätzlich berechnet werden. Die Kombination der GOÄ-Ziffer 7 und GOÄ 750 (Auflichtmikroskopie der Haut) ist darüber hinaus möglich, da bislang im Fachbereich der Dermatologie keine Abrechnungsziffer für das Hautkrebsscreening vorhanden ist.
Bei einer Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane ist die Untersuchung der Reflexe bereits beinhaltet. Daher darf die GOÄ-Ziffer 7 nur mit der GOÄ 800 (Eingehende neurologische Untersuchung) kombiniert werden, wenn mindestens drei weitere Teilbereiche der neurologischen Untersuchung von Ihnen als Arzt durchgeführt wurden. Diese könnten z. B. Sensibilität, Koordination oder Motorik sein.
Abrechnung der GOÄ-Ziffer 7 im Krankenhaus
Genau wie die GOÄ 6, kann auch die GOÄ-Ziffer 7 in der Regel nicht anstelle oder neben einer Visite im Krankenhaus berechnet werden (GOÄ 45 und 46). Allerdings können Ausnahmen gemacht werden, wenn eine zeitliche Trennung zwischen der medizinisch notwendigen Untersuchung und der Visite vorliegt. Dabei ist es wichtig, dass Sie als Arzt stets die Uhrzeiten dokumentieren. Eine Kombination der Ziffern ist 24 Stunden nach der Aufnahme bzw. vor der Entlassung nur möglich, wenn die Leistung von Ihnen als Wahlarzt persönlich durchgeführt wurde.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 7
Die GOÄ-Ziffer 7 beinhaltet eine vollständige körperliche Untersuchung von mindestens einem der vorgegebenen Organsysteme. Dies kann das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane oder der gesamte weibliche Genitaltrakt sein. Die Mindestanforderungen des Leistungsumfangs für jedes Organsystem werden in der GOÄ vorgegeben und sind dem Leistungstext zu entnehmen.
Die Dokumentation der Untersuchung kann Teil der Leistung sein und ist in der Regel auch zu empfehlen. Dadurch sind Sie als Arzt u. a. besser auf Reklamationen von Patienten oder Versicherungen vorbereitet.
Generell kann die GOÄ-Ziffer 7 nicht neben den GOÄ-Ziffern 45 und 46 (Visite bzw. Zweitvisite im Krankenhaus) abgerechnet werden. Allerdings ist eine Ausnahme möglich, wenn eine zeitliche Trennung der Leistungen vorliegt und Sie als Arzt die Untersuchung als medizinisch notwendig einschätzen.