GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5

GOÄ 5: Symptombezogene Untersuchung

Abschnitt: B

Punktzahl:

80

Einfachsatz:

1,0
4,66 €

Regelhöchstsatz:

2,3
10,72 €

Höchstsatz:

3,5
16,32 €

Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.

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Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5

Die GOÄ-Ziffer 5 wird bei symptombezogenen Untersuchungen angewendet. Bei diesen handelt es sich um Untersuchungen verschiedener Organsysteme (wie z. B. der Haut) bzw. Erkrankungen, die mit einfachen Hilfsmitteln behandelt werden. Jedoch kommt es oftmals zu Verständnisfragen bei der Abrechnung der Ziffer, weshalb Sie als Arzt nachfolgend einen Überblick über alle wichtigen Fragen bekommen. In dem folgenden Beitrag erhalten Sie zusammengefasste Informationen zu den berechnungsfähigen Leistungen der GOÄ-Ziffer 5, den Besonderheiten bei der Abrechnung und die Kombinationen mit anderen Ziffern.

Bei welchen Leistungen darf die GOÄ-Ziffer 5 berechnet werden?

Die Berechnung der GOÄ-Ziffer 5 ist bei symptombezogenen Untersuchungen möglich. Diese umfassen eine von Ihnen als Arzt durchgeführte körperliche Untersuchung mithilfe von einfachen Hilfsmitteln, wie z. B. einem Stethoskop oder Bandmaß. Die Untersuchungen können u. a. in Form einer Inspektion, Palpation, Perkussion oder Reflexprüfung stattfinden. Einige Beispiele dafür wären:

  • die Inspektion eines Insektenstiches oder geröteten Auges,
  • die Ausführung von Druck auf den Epicondylus bei Ellenbogenschmerzen,
  • das Beklopfen der Lunge zur Bestimmung der Lungengrenzen oder
  • die Anwendung eines Reflexhammers unterhalb des Knies.

Als Arzt sollten Sie beachten, dass eine von Ihnen durchgeführte Messung der Körperzustände noch nicht den Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 5 erfüllt. Erst darüber hinausgehende Untersuchungen, wie die zuvor erwähnten Beispiele, entsprechen den Voraussetzungen. Die Messung der Körperzustände kann allerdings mit der GOÄ 2 abgerechnet werden, sofern diese durch einen Arzthelfer erbracht wurde und kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

Worauf muss bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5 geachtet werden?

Die GOÄ-Ziffer 5 kann berechnet werden, sobald die in den Leistungstexten enthaltenen Vorgaben der GOÄ für die Ziffern 6, 7 oder 8 nicht erfüllt werden. Jedoch heißt es in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ in Abschnitt B (Nr. 2), dass die Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5 neben den Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig sind.

Wie genau definiert sich ein Behandlungsfall? In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Thema Behandlungsfall.

Dies bedeutet nicht, dass die Ziffern 1 und 5 grundsätzlich nur einmal gemeinsam abgerechnet werden dürfen. Die Eingrenzung der mehrfachen Berechnung der beiden Ziffern gilt nur in Kombination mit einer weiteren Sonderleistung nach den Abschnitten C bis O. Diese Abschnitte beinhalten die GOÄ-Ziffern 200 bis 5855. Werden lediglich die GOÄ-Ziffern 1 und 5 miteinander kombiniert berechnet, darf dies auch mehrmals im Behandlungsfall erfolgen.

Ein mögliches Beispiel könnte wie folgt aussehen:

  • 04.03. GOÄ 1 und 5
  • 08.03. GOÄ 1, 5 und 200
  • 17.03. GOÄ 1 und 5

Werden jedoch z. B. am 03.04. zusätzlich die GOÄ-Ziffern 1, 5 und 206 in Rechnung gestellt, würde dies von den Kostenträgern bemängelt werden, da bereits am 08.03. eine Sonderleistung mit den GOÄ-Ziffern 1 und 5 kombiniert abgerechnet wurde.

Außerdem darf die GOÄ-Ziffer 5 während eines Hausbesuches nicht neben der GOÄ-Ziffer 50 berechnet werden. Grund hierfür ist, dass die Leistungen der GOÄ-Ziffer 5 bereits zum Umfang der GOÄ-Ziffer 50 gehören.

Darf die GOÄ-Ziffer 5 an einem Tag mehrfach berechnet werden?

Als Arzt dürfen Sie eine Untersuchung nach der GOÄ-Ziffer 5 nur mehrmals am Tag abrechnen, sofern diese nach Ihrer Einschätzung im Krankheitsfall medizinisch notwendig ist. Wichtig hierbei ist die Angabe der Uhrzeit und des Anliegens. GOÄ-Ziffer 5 kann sich auf unterschiedliche Organsysteme bzw. verschiedene Erkrankungen beziehen und ist damit nicht an eine einzelne Erkrankung im Behandlungsfall gebunden. Voneinander unabhängige Erkrankungen dürfen daher nicht mehrfach berechnet werden, da bereits einer Vielzahl von Erkrankungen und untersuchten Organsystemen durch Ziffer 5 GOÄ abgegolten wird. Eventuell würde hier schon eine Abrechnung der GOÄ 6 infrage kommen.

Sie sollten als Arzt immer beachten, dass der Gesamtbetrag durch die häufige Angabe der GOÄ-Ziffer 5 nicht höher als z. B. bei der Bewertung des Ganzkörperstatus nach GOÄ 8 sein darf. Findet eine solche Abrechnung statt, wird diese in den meisten Fällen bemängelt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei einer mehrfachen Abrechnung am selben Tag, die GOÄ-Ziffer 5 stattdessen einmalig bis zum 3,5-fachen Satz mit einer geeigneten Begründung zu steigern und entsprechend zu veranschlagen.

Wie wird die Ziffer GOÄ 5 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 5 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 4,66 €
Schwellenwert 2,3 10,72 €
Höchstsatz 3,5 16,32 €
Punktzahl 80
Leistung GOÄ 5: Symptombezogene Untersuchung

Hinweis:
Als Arzt dürfen Sie die GOÄ-Ziffer 5 steigern, sofern eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Dazu kommt es, wenn es sich um eine besonders umfangreiche Untersuchung handelt. Folgende Begründungen wären u. a. möglich:

  • symptombezogene Untersuchung im Bereich mehrerer Organsysteme
  • erhöhter Zeitaufwand

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5

Die GOÄ-Ziffer 5 bedeutet eine symptombezogene Untersuchung, bei der unterschiedliche Organsysteme bzw. Erkrankungen mithilfe von einfachen Hilfsmitteln betrachtet werden.

Eine symptombezogene Untersuchung ist eine körperliche Untersuchung mithilfe von einfachen Hilfsmitteln, wie z. B. einem Reflexhammer. Für die Berechnung der GOÄ-Ziffer 5 ist zusätzlich ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Eine mögliche Untersuchung wäre somit z. B. eine von Ihnen als Arzt durchgeführte Prüfung der Reflexe mit einem Reflexhammer.

Die GOÄ-Ziffer 5 kann nur dann mehrmals am Tag abgerechnet werden, wenn die Untersuchungen medizinisch notwendig sind und das Anliegen mit der Uhrzeit dokumentiert wird. Dabei sollten Sie als Arzt allerdings darauf achten, dass der letztendliche Betrag der Berechnung nicht die GOÄ 8 übersteigt. Daher empfiehlt sich statt einer mehrfachen Abrechnung eher die einmalige Steigerung der GOÄ-Ziffer 5 bis zum 3,5-fachen Satz. Außerdem ist im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes die Ziffer auch bei unterschiedlichen Organsystemen bzw. Erkrankungen nur einmal berechnungsfähig.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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