GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 25

GOÄ 25: Neugeborenen-Erstuntersuchung – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) –

Abschnitt: B

Punktzahl:

200

Einfachsatz:

1,0
11,66 €

Regelhöchstsatz:

2,3
26,81 €

Höchstsatz:

3,5
40,80 €

Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 25

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 25 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste möglich. Der Einfachsatz entspricht anhand der Punktzahl von 200 einem Wert von 11,66 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 26,81 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 40,80 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 11,66 €
Schwellenwert: 26,81 €
Höchstwert: 40,80 €
Die GOÄ-Ziffer 25 gehört zum GOÄ-Abschnitt: B

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