GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 4

GOÄ 4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken –

Abschnitt: B

Punktzahl:

220

Einfachsatz:

1,0
12,82 €

Regelhöchstsatz:

2,3
29,49 €

Höchstsatz:

3,5
44,88 €

Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.

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Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4

Benötigt ein Patient aufgrund eines Unfalls oder einer geistigen Behinderung Unterstützung oder ist ein Säugling bzw. Kleinkind noch nicht ausreichend kommunikationsfähig, tritt für gewöhnlich eine Bezugsperson auf den Plan. Im Kontakt mit einer oder mehreren Bezugspersonen kann es dann vonnöten sein, dass Sie als Arzt über diese Personen die Anamnese eines Kranken erbringen. Außerdem wird es häufig notwendig, die Bezugsperson(en) zu unterweisen und entsprechend zu führen.

Da der Aufwand eines ärztlichen Gesprächs nach Ziffer 4 der GOÄ deutlich umfangreicher ausfällt, spiegelt sich dies in der Bewertung der Ziffer wider. Im Vergleich zu der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung unter 10 Minuten, 80 Punkte) und der GOÄ-Ziffer 3 (Eingehende Beratung ab 10 Minuten, 150 Punkte) ist diese mit einer Punktzahl von 220 fast doppelt bzw. dreimal so hoch bewertet. Gerade bei Hausbesuchen (GOÄ-Ziffer 50), in Krankenhäusern und Pflegeheimen, im Anschluss an eine ambulante Operation oder im Rahmen der Gynäkologie werden häufig dritte Personen hinzugezogen. Nicht selten findet die GOÄ-Ziffer 4 im Kontext der Geriatrie und palliativen Medizin Anwendung. In diesem Beitrag haben wir für Sie relevante Informationen zusammengestellt, die Ihnen bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4 als Unterstützung dienen sollen.

Zweigeteilte Leistungslegende der Ziffer 4 GOÄ

Zur Berechnung der GOÄ-Ziffer 4 müssen Sie als Arzt zunächst die beiden zentralen Leistungselemente kennen:

  • Fremdanamnese über einen Kranken
  • Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)

Im Kontakt mit Bezugsperson(en) kann die GOÄ-Ziffer 4 sowohl bei einer Fremdanamnese als auch bei einer Unterweisung bzw. Führung berechnet werden. Jedoch ist nicht vorgesehen, dass beide Bestandteile immer kombiniert erbracht werden müssen. Entsprechend kann auch nur einer der beiden Leistungsbestandteile ausreichen, um als Arzt Ziffer 4 der GOÄ abrechnen zu können. Dies ist der Formulierung „und/oder“ zu entnehmen.

Bei den genannten Bezugspersonen muss es sich dabei nicht zwingend um einen Angehörigen bzw. ein Mitglied der Familie handeln, denn auch Pflegefachkräfte können unter anderem eine Bezugsperson darstellen. Wird dann beispielsweise eine aufwendige Anamneseerhebung mit Pflegepersonal durchgeführt, kann ebenfalls GOÄ-Ziffer 4 berechnungsfähig sein.

Honorar:
Bei einfachem Faktor ergibt sich bei Ziffer 4 der GOÄ ein Honorar von 12,82 Euro. Wird ein Faktor von 2,3 angesetzt, steigert sich die Vergütung auf einen Betrag von 29,49 Euro.

Wann kann GOÄ-Ziffer 4 berechnet werden?

Voraussetzung für die Berechnung der Ziffer 4 der GOÄ ist, dass die Leistung medizinisch notwendig ist und mit der Behandlung eines Patienten zusammenhängt. Obwohl es im Leistungstext der GOÄ-Ziffer 4 nicht explizit beschrieben ist, wird die Abrechnung der Ziffer 4 nur bei Vorliegen einer schwereren Erkrankung empfohlen.

Der Begründung der GOÄ-Novelle kann entnommen werden, dass der Verordnungsgeber die GOÄ-Ziffer 4 vor allem für Fälle eingeführt hat, in denen die Anamnese und Besprechung von Krankheitsfällen, die in Zusammenarbeit mit Bezugspersonen erfolgt, schwierig und aufwändig sein kann. Entsprechend wird ein gewisses Maß an Aufwand und Schwierigkeit zur Berechnung der GOÄ-Ziffer 4 gefordert. Einem Urteil des LG Karlsruhe (14.03.2001, Az: 1 S 90/99) kann darüber hinaus entnommen werden, dass eine Abrechnung von Leistungen nach der Ziffer 4 GOÄ im Zusammenhang mit „Alltagserkrankungen“ nicht empfohlen wird.

Berechnen Sie als Arzt Ziffer 4 der GOÄ daher stets maßvoll und beziehen Sie sich bei der Berechnung unbedingt auf den Schwierigkeitsgrad der Fallkonstellation. Um sicherzugehen, sollten Sie als Arzt in jedem Fall die besonderen Umstände, die den Ansatz der GOÄ-Ziffer 4 begründen, deutlich dokumentieren. Bestenfalls geben Sie diese bereits im Rahmen der Rechnung mit an.

Hinweis:
GOÄ-Ziffer 4 kann zum Beispiel neben Leistungen der Nrn. 5 bis 8, 11, 800, 804, 812 und 849 abgerechnet werden.

Bei welchen Krankheitsbildern ist die Berechnung der GOÄ-Ziffer 4 gerechtfertigt?

Diagnosen bzw. Krankheiten, die in den meisten Fällen von den Kostenträgern anerkannt werden, sind:

  • Systemerkrankungen
  • Asthma
  • Diabetes
  • Malignome
  • Chronische Erkrankungen
  • Andere schwere Erkrankungen

In welcher Form kann eine Leistung nach Ziffer 4 GOÄ erbracht werden?

Die Fremdanamnese oder auch die Unterweisung und Führung von Bezugspersonen kann sowohl im persönlichen Kontakt mit Ihnen als Arzt als auch per Telefon erbracht werden. Die Anwesenheit des kranken Patienten ist für die Berechnung von Ziffer 4 der GOÄ nicht erforderlich. Der alleinige Austausch zwischen Ihnen als Arzt und der Bezugsperson bzw. den Bezugspersonen ist bereits ausreichend.

Der erforderliche Umfang der Leistungserbringung wird nicht weiter spezifiziert. Entsprechend kann die Leistung sowohl eine einzige als auch mehrere Sitzungen umfassen. Die Bezeichnung „Führung“ lässt jedoch annehmen, dass es sich hierbei um eine mehrmalige, wiederholte Form des Kontakts zwischen Ihnen als Arzt und der Bezugsperson handelt.

Nichtsdestotrotz kann einer Führung theoretisch auch mit einer einmaligen Kontaktaufnahme abgegolten sein, wenn der Kontakt besonders umfangreich und ausführlich ausfällt. Insbesondere eine Fremdanamnese nimmt vielfach nur eine Sitzung in Anspruch. Als Arzt sollten Sie zudem stets die entsprechenden Zuschläge A bis D und die mit ihnen verbundenen Vorschriften beachten. Diese finden sich in Bezug auf Ziffer 4 in Abschnitt B II der GOÄ.

Wie häufig kann ich als Arzt die Ziffer 4 GOÄ in Rechnung stellen?

Ziffer 4 der GOÄ dürfen Sie als Arzt nur einmal im Behandlungsfall berechnen. Dabei spielt die Zahl der beteiligten Personen zunächst keine Rolle. Derselbe Behandlungsfall liegt im Zeitraum eines Kalendermonats nach der ersten Inanspruchnahme von Ihnen als Arzt vor. Beginnt die Behandlung derselben Erkrankung daher beispielsweise am 11.02.2023, ermitteln Sie den Beginn des neuen Behandlungsfalls, indem Sie Tag und Monat jeweils um 1 erhöhen. So gelangen Sie im gewählten Beispiel auf den 12.03.2023, der sodann den Start des neuen Behandlungsfalls markiert (vgl. Allgemeine Bestimmungen Abschnitt B Nr. 1).

Wie genau definiert sich ein Behandlungsfall? In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Thema Behandlungsfall.

Eine zeitliche Einschränkung oder Vorgabe sieht Ziffer 4 der GOÄ nicht vor. Nimmt die Leistungserbringung jedoch einen überdurchschnittlich großen zeitlichen Rahmen ein, können Sie als Arzt mit einem höheren Steigerungsfaktor arbeiten.

Wie wird die Ziffer GOÄ 4 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 4 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 12,82 €
Schwellenwert 2,3 29,49 €
Höchstsatz 3,5 44,88 €
Punktzahl 220
Leistung GOÄ 4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken –

Wichtige Ausschlüsse und Kombinationen im Zusammenhang mit GOÄ-Ziffer 4

Bei Berechnung der Ziffer 4 GOÄ ist es besonders relevant zu wissen, neben welchen Ziffern diese abgerechnet werden kann. Außerdem kommt es bei der Kombination der GOÄ-Ziffern 4 und 1 regelmäßig zu Unklarheiten. Im Folgenden haben wir Ihnen diesbezüglich relevante Informationen und Hinweise zusammengestellt.

Ausschlussziffern der GOÄ 4

In der Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 4 wird eine Berechnung der Ziffer neben den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 explizit ausgeschlossen. Darüber hinaus ist eine kombinierte Abrechnung mit den Ziffern 3, 15, 20, 21, 25, 26, 31, 45, 46, 70, 435, 448 und 449 nicht möglich. GOÄ-Ziffer 3 ist neben GOÄ-Ziffer 4 nicht berechnungsfähig, da diese Ziffer nur als einzige Leistung oder kombiniert mit einer Untersuchung nach den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden darf.

Sowohl eine homöopathische Erstanamnese (GOÄ-Ziffer 30) als auch homöopathische Folgeanamnese (GOÄ-Ziffer 31) dürfen nicht neben der GOÄ-Ziffer 4 berechnet werden. Erstere Einschränkung findet sich in der Leistungsbeschreibung der Ziffer selbst, letzterer Ausschluss im Rahmen der Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 31. Neben oder anstelle einer Visite (GOÄ-Ziffer 45) oder Zweitvisite (GOÄ-Ziffer 46) im Krankenhaus darf Ziffer 4 der GOÄ ebenfalls nicht berechnet werden.

Können die GOÄ-Ziffern 1 und 4 miteinander kombiniert berechnet werden?

Prinzipiell kann die Ziffer 4 der GOÄ neben einer Leistung nach Ziffer 1 (Beratung unter 10 Minuten) abgerechnet werden. In einem solchen Fall dürfen sich die Leistungsbestandteile jedoch nicht ausschließlich auf die Bezugsperson beziehen. Diese sind:

  • Anamnese
  • Beratung
  • Fremdanamnese
  • Unterweisung

Wird eine Anamnese beispielsweise bei Säuglingen und Kleinkindern oder kommunikativ stark eingeschränkten Patienten durchgeführt, erfolgt diese notwendigerweise über die Begleit- bzw. Bezugsperson.

Bei Kleinkindern wird die Grenze hier für gewöhnlich bis zu einem Alter von sechs Jahren gezogen. Auch einen Behandlungsvertrag können Sie als Arzt gemäß § 104 BGB nur mit Kindern schließen, die bereits das siebte Lebensjahr vollendet haben. Zuvor gelten diese als geschäftsunfähig. Ab einem Alter von sieben Jahren ändert sich dies. Wird die Berechnung der Ziffer 4 bei Kindern unter sieben Jahren abgelehnt, ist ein Widerspruch in den meisten Fällen nicht von Erfolg gekrönt und damit nicht zu empfehlen.

Vorher als auch im Falle eines schwerst kommunikationsgestörten Patienten liegt damit eine mittelbare Beratung vor. Eine Beratungsleistung nach GOÄ-Ziffer 1 kann damit nicht in gerechtfertigter Weise in Rechnung gestellt werden. Nur dann, wenn der Patient selbst Angaben machen kann, ist eine Abrechnung beider Ziffern möglich.

GOÄ-Ziffer 4 darf nicht automatisch anstelle von GOÄ-Ziffer 1 berechnet werden
Eine regelhaft analoge Verwendung der GOÄ-Ziffer 4 anstelle der GOÄ-Ziffer 1 sollte nicht vorgenommen werden. Gerade bei der Behandlung von Säuglingen und Kleinkinder wird die Erhebung der Anamnese für gewöhnlich über eine Bezugsperson im Rahmen eines Elterngesprächs durchgeführt. Bei einem normalen Gesundheitszustand stellt diese Leistung damit den Regelfall dar und Sie sollten als Arzt eher auf die Ziffern 1 oder 3 zurückgreifen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4

In der Regel erfolgt die Anamnese von Säuglingen und Kleinkindern naturgemäß mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im Rahmen eines Elterngesprächs. Dabei handelt es sich überwiegend um den Regel- bzw. Normalfall und eine sogenannte mittelbare Beratung. Diese darf für gewöhnlich nicht durch Ziffer 4 GOÄ abgerechnet werden. Stattdessen können Sie als Arzt je nach zeitlichem Umfang die GOÄ-Ziffer 1 oder die GOÄ-Ziffer 3 verwenden.

Ziffer 4 der GOÄ ist nur einmal im Behandlungsfall abrechnungsfähig. In welchem zeitlichen Umfang die Leistung allerdings von Ihnen als Arzt erbracht werden muss, wird in der Gebührenordnung für Ärzte nicht weiter konkretisiert. Erbringen Sie eine zeitlich besonders umfangreiche Leistung nach GOÄ-Ziffer 4, sollten Sie als Arzt einen entsprechenden Steigerungsfaktor ansetzen. Wie viele Personen Teil der erbrachten Leistungsbestandteile sein können, ist nicht festgelegt.

Eine Kombination der Ziffern 1 und 4 ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollten Sie als Arzt unbedingt sicherstellen, dass sich die Leistungsbestandteile nicht ausschließlich an die beteiligten Bezugsperson(en) richten. Ist jedoch auch der Patient dazu in der Lage, eigenständig Angaben zu machen, kann eine kombinierte Abrechnung durchaus gerechtfertigt sein.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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