Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 30
Einfachsatz: 52,46 €
Schwellenwert: 120,65 €
Höchstwert: 183,60 €
Punktzahl:
Einfachsatz:
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
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