Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ Abschnitt E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
I. Inhalationen
GOÄ 501: Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z.B. Bird-Respirator)
Neben der Leistung nach Nummer 501 sind die Leistungen nach den Nummern 500 und 505 nicht berechnungsfähig.
II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
GOÄ 505: Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen –
GOÄ 506: Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n) –
GOÄ 507: Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Massage(n) –
GOÄ 508: Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung im Bewegungsbad
GOÄ 509: Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) – auch im Bewegungsbad -, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer
GOÄ 510: Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung
Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig.
GOÄ 514: Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
GOÄ 515: Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)
GOÄ 516: Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
GOÄ 518: Prothesengebrauchsschulung des Patienten – gegebenenfalls einschließlich seiner Betreuungsperson -, auch Fremdkraftprothesenschulung, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung
III. Massagen
GOÄ 520: Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
GOÄ 523: Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)
GOÄ 525: Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung
GOÄ 526: Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung
GOÄ 527: Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)
IV. Hydrotherapie und Packungen
GOÄ 530: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung
GOÄ 531: Leitung eines ansteigenden Teilbades
GOÄ 532: Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)
V. Wärmebehandlung
GOÄ 535: Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)
GOÄ 536: Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)
VI. Elektrotherapie
GOÄ 548: Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
GOÄ 549: Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
GOÄ 551: Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden –
Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.
GOÄ 554: Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)
GOÄ 555: Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung
GOÄ 558: Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung
VII. Lichttherapie
GOÄ 560: Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden.
GOÄ 561: Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
GOÄ 562: Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.