GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 15

GOÄ 15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

Abschnitt: B

Punktzahl:

300

Einfachsatz:

1,0
17,49 €

Regelhöchstsatz:

2,3
40,22 €

Höchstsatz:

3,5
61,20 €

Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Feedback
Wähle eine Option
Betroffene Ziffer
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
E-Mail
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Text
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
24 + 8 = ?
Bitte geben Sie das Ergebnis ein, um fortzufahren
Bildmarke abrechnungsstelle.com

Worauf Sie als Arzt bei der Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 15 achten sollten

Die GOÄ-Ziffer 15 soll eine angemessene Honorierung der Koordination von Maßnahmen innerhalb der ambulanten Behandlung chronisch Kranker sicherstellen. Zu den Koordinationsleistungen können u. a. die regelmäßige Überprüfung der Medikation oder der Kontakt zu sozialen Einrichtungen zählen. Die Erbringung dieser Leistungen ist hierbei nicht nur auf Hausärzte beschränkt.

Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine Bestimmungen beinhaltet, die eine Abrechnung nur im hausärztlichen Bereich gestattet, kann die GOÄ-Ziffer 15 in vielen Fachgebieten angewendet werden. Neben Hausärzten können daher auch Fachärzte, wie z. B. Gynäkologen oder Orthopäden, die Koordination übernehmen und die Ziffer abrechnen. In dem folgenden Beitrag erhalten Sie Informationen zu den verschiedenen Leistungsvoraussetzungen, der Steigerung der GOÄ-Ziffer 15 und den Abrechnungsmöglichkeiten mit anderen Ziffern.

„Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen...“

Bei der GOÄ-Ziffer 15 ist die Einleitung und Koordination von flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen unumgänglich. Aus diesem Grund ist es nicht ausreichend, eine entsprechende Maßnahme nur einmalig einzuleiten. Sie müssen als Arzt darüber hinaus die Koordination der fortlaufenden Maßnahmen zur positiven Beeinflussung des Behandlungs- und Betreuungsprozesses übernehmen. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 15 ist auch nur dann möglich, wenn sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen von Ihnen als Arzt eingeleitet und koordiniert wurden.

Was können flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen sein?

Bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 15 ist es wichtig, die genauen eingeleiteten therapeutischen und sozialen Maßnahmen zu dokumentieren. Dazu genügt es, wenn Sie als Arzt die Maßnahmen in kurzen Stichpunkten beschreiben. Nachfolgend erhalten Sie einige Beispiele für therapeutische und soziale Maßnahmen.

Therapeutische Maßnahmen Soziale Maßnahmen
  • Einleitung von Krankengymnastik oder Ergotherapie
  • Verordnung einer Logopädie-Behandlung
  • Vor- und Nachbereitung von Klinik- oder Kuraufenthalten
  • Mitbehandlung bei ambulanter oder stationärer Behandlung
  • Patientenbezogener Kontakt zu:
    • Pflegeheimen oder -diensten, sozialen Einrichtungen
    • Krankenversicherungen
    • Sozialarbeitern
    • Arbeitgebern, Lehrern, Betreuern bei beruflicher Wiedereingliederung
    • Angehörigen
  • Initiierung der Wohnungsauflösung bis zum Übergang in eine Pflegeeinrichtung
  • Ambulanter Pflegedienst, Haushaltshilfe, „Essen auf Rädern“

Ergotherapeutische Maßnahmen bei einem Patienten mit einem Schlaganfall

Die Einleitung einer flankierenden und damit begleitenden therapeutischen Maßnahme zählt zwar als Verordnung einer ergotherapeutischen Maßnahme bei einem Patienten mit einem Schlaganfall, genügt allerdings nicht zur Berechnung der GOÄ-Ziffer 15. Zusätzlich müssen Sie als Arzt den Erfolg der verschiedenen therapeutischen Maßnahmen, wie z. B. der Ergotherapie und Logopädie, beurteilen und die Koordination der eingesetzten pflegerischen und sozialen Maßnahmen übernehmen.

Betreuung durch mehrere Ärzte

Grundsätzlich kann die Koordination der Maßnahmen nur von einem betreuenden Arzt übernommen werden. In einigen Fällen können allerdings Ausnahmen gemacht werden, in denen die Leistung von mehreren Ärzten parallel erbracht werden kann. Dies wäre z. B. bei der Betreuung eines körperlich und geistig schwer behinderten Kindes der Fall. Hier kann die Behandlung für die unterschiedlichen Schwerpunkte sowohl durch den betreuenden Kinderarzt, als auch den Neurologen erfolgen. Somit wäre für beide Ärzte eine Berechnung der Ziffer gestattet.

„...während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung...“

Bei der abzurechnenden Leistung muss es sich um eine kontinuierliche ambulante Betreuung handeln. Grundsätzlich ist hierfür ein häufiger Arzt-Patienten-Kontakt nicht erforderlich, dennoch müssen Sie als Arzt Ihrem Patienten fortlaufende Informationen über den Stand der therapeutischen und sozialen Maßnahmen in Bezug auf das angestrebte Behandlungsergebnis übermitteln. Der alleinige Anstoß der Maßnahmen oder eine einmalige Konsultation am Anfang reicht zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 15 nicht aus.

„...eines chronisch Kranken“

Eine weitere Leistungsvoraussetzung der GOÄ-Ziffer 15 besteht darin, dass es sich bei dem zu betreuenden Patienten um einen chronisch Kranken handeln muss. Eine eindeutige Begriffserklärung enthält die GOÄ hierzu nicht. Allerdings werden in der Regel u. a. folgende Erkrankungen für die Abrechnung der Ziffer anerkannt:

  • Diabetes mellitus
  • Zustand nach Apoplex
  • Morbus Hodgkin
  • Rheumatische Erkrankungen
  • Hypertonie
  • M. Parkinson
  • Malignome
  • Multiple Sklerose
  • Systemische Erkrankungen (z. B. bösartige Tumore, Hypertonie)

Hinweis
Auch chronische Krankheiten mit einer Chance auf vollständige Heilung erfüllen die Bedingung.

Allgemein können Sie sich als Arzt auf alle Krankheiten beziehen, bei denen die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen im Rahmen einer kontinuierlichen ambulanten Betreuung notwendig ist. Die Betreuung sollte sich hierbei über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstrecken. Dies ist insbesondere bei der Betreuung von älteren Patienten mit alterstypischen Erkrankungen oder von Patienten mit einer fortschreitenden Erkrankung und begrenzten Lebenserwartungen der Fall (geriatrische bzw. palliative Betreuung).

Nützliche Tipps zum Umgang mit der GOÄ-Ziffer 15

Bei dem Umgang mit der GOÄ-Ziffer 15 gibt es einige nützliche Tipps, die Ihnen als Arzt zukünftig helfen können. So sollten Sie stets folgende Fragen beantworten können, damit Sie als Arzt auf eventuelle Rückfragen vorbereitet sind:

  • Welche sozialen und therapeutischen Maßnahmen wurden eingeleitet?
  • Worin bestand die in der Leistungslegende geforderte Koordinierungsfunktion?
  • Welche chronischen Erkrankungen lagen vor?

Außerdem ist es zu empfehlen, das Abrechnungsdatum der GOÄ-Ziffer 15 zu dokumentieren. Da die Berechnung der GOÄ-Ziffer 15 nur einmal im Kalenderjahr möglich ist, ist dies besonders wichtig. Falls die letzte Abrechnung z. B. am 30.12.2023 stattgefunden hat, können Sie als Arzt die Ziffer bereits am 02.01.2024 erneut anwenden.

Steigerungsoptionen, Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlüsse

Nachfolgend haben wir für Sie wichtige Informationen rund um die Steigerung der GOÄ-Ziffer 15, denkbare Kombinationen und Ausschlussziffern zusammengestellt.

Wie wird die Ziffer GOÄ 15 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 15 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 17,49 €
Schwellenwert 2,3 40,22 €
Höchstsatz 3,5 61,20 €
Punktzahl 300
Leistung GOÄ 15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

Typische Kombinationen der GOÄ-Ziffer 15

Eine Kombination der GOÄ-Ziffer 15 mit anderen Ziffern ist nicht nur möglich, wenn es sich um verschiedene Behandlungsfälle handelt. Bei derselben Erkrankung ist eine Abrechnung u. a. neben folgenden Ziffern gestattet:

  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens einer der folgenden Organsysteme oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus)
  • GOÄ 7 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens einer der folgenden Organsysteme)
  • GOÄ 8 (Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus)
  • GOÄ 252 (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär)
  • GOÄ 253 (Injektion, intravenös)
  • GOÄ 800 (Eingehende neurologische Untersuchung)
  • GOÄ 801 (Eingehende psychiatrische Untersuchung)

Kombination der GOÄ-Ziffer 15 mit der GOÄ 4 und weitere relevante Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 15 kann grundsätzlich nicht mit der GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson) kombiniert werden, wenn es sich um denselben Behandlungsfall handelt. Allerdings ist eine Abrechnung der beiden Ziffern innerhalb eines Zeitrahmens eher selten, da sich die Länge des Behandlungsfalls auf einen Monat beschränkt. Somit können Sie als Arzt Ihren Ermessensspielraum für eine spätere Abrechnung der GOÄ-Ziffer 15 nutzen und durch die zeitliche Trennung Kollisionen vermeiden.

Die Einschränkung des Behandlungsfalls bezieht sich stets nur auf dieselbe Erkrankung. Wenn die Koordinationsleistung des chronisch erkrankten Patienten für eine andere Erkrankung als bei der Leistungserbringung der GOÄ 4 erfolgt, ist eine Abrechnung der beiden Ziffern nebeneinander möglich.

Wie genau definiert sich ein Behandlungsfall? In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Thema Behandlungsfall.

Darüber hinaus kann die GOÄ-Ziffer 15 nicht im Krankenhaus berechnet werden. Das bezieht sich auf Visiten, die sowohl anstelle als auch neben der GOÄ 15 berechnet werden. Diese Einschränkung findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der GOÄ wieder. Beachten Sie als Arzt daher bei der Abrechnung der Ziffern GOÄ 45 und GOÄ 46 die Beschränkung in Bezug auf die Kombination mit der GOÄ 15.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 15

Unter einer therapeutischen Maßnahme wird z. B. die Einleitung einer Ergotherapie oder die Mitbehandlung des Patienten bei einer stationären Behandlung verstanden. Der patientenbezogene Kontakt zu sozialen Einrichtungen oder der ambulante Pflegedienst gehören zu sozialen Maßnahmen.

Die GOÄ-Ziffer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr von Ihnen als Arzt abgerechnet werden. Dies kann nach der Erbringung der Leistung, z. B. am Ende des Jahres erfolgen.

In der Regel ist die Berechnung der GOÄ-Ziffer 15 neben der GOÄ 4 nicht möglich. Da der Behandlungsfall allerdings immer nur dieselbe Erkrankung beinhaltet, ist eine Abrechnung der beiden Ziffern möglich, sofern sich die behandelnden Erkrankungen unterscheiden.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

Jetzt ohne Risiko beim Abrechnungsstellen-Vergleich anfragen

Zeit sparen
Zeit sparen

Mit einer Anfrage auf abrechnungsstelle.com zahlreiche Angebote erhalten

Keine Kosten
Keine Kosten

Der Abrechnungsstellen-Vergleich ist für Leistungserbringer gänzlich kostenfrei

Keine Verpflichtung
Keine Verpflichtung

Ihre Anfrage ist unverbindlich und verpflichtet nicht zum Vertragsabschluss

Jetzt kostenlos Abrechnungsstellen vergleichen

Probieren Sie den Vergleichsrechner jetzt unverbindlich aus und lassen sich passende Tarife anzeigen.

Lupe