Was ist eine Ausschlussziffer?

Lexikon

In Gebührenordnungen wie der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in den Bemerkungen Abrechnungsausschlüsse zu finden, die die Abrechnung von Ziffern in gewisser Kombination ausschließen. Was hat es damit auf sich und welche weitere Quellen für Abrechnungsausschlüsse gibt es?

Ausschlussziffern in GOÄ und GOZ

In Gebührenordnungen wie der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) finden sich zahlreiche Bemerkungen, die das gemeinsame Abrechnen zweier Ziffern gemeinsam ausschließen. So heißt es in der GOÄ-Ziffer 1003 beispielsweise: „Neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 ist die Leistung nach Nummer 1001 nicht berechnungsfähig.“

Offizielle Ausschlussziffern

Einige GOÄ-Ziffern weisen Anmerkungen auf, in denen häufig auch Informationen zu Ausschlüssen aufgeführt sind. Dort können jedoch auch Informationen ausgeführt sein, die auf weitreichendere Ausschlüsse hinweisen. So existieren neben dem zuvor ausgeführten Beispiel von tatsächlichen Ausschlussziffern auch Ziffern, die grundsätzlich mit keiner anderen Ziffern kombiniert werden dürfen, beispielsweise die Ziffer GOÄ 2.

GOÄ-Ziffer: 2
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

Andere Ziffern (beispielsweise GOÄ 3) liefern lediglich einen Hinweis auf ausgewählte Ziffern, mit denen sie überhaupt in Kombination abrechnungsfähig sind. Hier wird das Prinzip der Ausschlussziffer quasi umgekehrt und es werden ausschließlich potenzielle Kombinationsziffern aufgeführt.

GOÄ-Ziffer: 3

GOÄ 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –

150 Punkte
150
Punktzahl
1,0
8,74 €
Einfachsatz
2,3
20,11 €
Regelhöchstsatz
3,5
30,60 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

Abrechnungsausschlüsse qua Umkehrung anderer Ausschlussziffern

Das Regelwerk der Gebührenordnung für Ärzte ist hinsichtlich der Darstellung von Ausschlussziffern allerdings nicht konsistent. So heißt es in der GOÄ-Ziffer 612 beispielsweise: „Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht berechnungsfähig.“

GOÄ-Ziffer: 612
Ausschlussziffern: GOÄ 605, GOÄ 608, GOÄ 609, GOÄ 610

Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht berechnungsfähig.

Demnach ist die GOÄ-Ziffer 612 nicht zusammen mit mindestens einer der aufgeführten Ziffern berechnungsfähig. Im Umkehrschluss dürfte jede dieser Ziffern ebenfalls nicht zusammen mit der Ziffer 612 abgerechnet werden. Allerdings findet sich bei keiner dieser Ziffern ein entsprechender Bemerkungstext. Vielmehr schließt die Ziffer GOÄ 610 lediglich die Abrechnung mit den Ziffern GOÄ 605 und GOÄ 608 aus: „Neben der Leistung nach Nummer 610 sind die Leistungen nach den Nummern 605 und 608 nicht berechnungsfähig.“

Der Umstand, dass für die GOÄ-Ziffer 610 auch der Ausschluss der GOÄ-Ziffer 612 gilt, kann daher lediglich geschlussfolgert werden.

Sonstige Ausschlüsse

Abrechnungsausschlüsse ergeben sich auch an anderer Stelle. So lassen sich in den Allgemeinen Bestimmungen diverser GOÄ-Kapitel Ausschlüsse finden, die sich auf einzelne Ziffern oder Zifferngruppen beziehen. Dabei können sich Ausschlüsse entweder auf den Behandlungsfall oder auf den Arzt-Patienten-Kontakt beziehen.

Wie ist ein Behandlungsfall definiert? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsfall erhalten Sie alle Informationen.

Die Allgemeinen Bestimmungen im GOÄ-Abschnitt B liefern hierzu mehrere Beispiele:

  • Beispiel 1: Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
  • Beispiel 2: Die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies
    durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nrn. 1, 5, 6, 7 und/ oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nr. 3 generell zu begründen.
  • Beispiel 3: Die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nrn. 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
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