GOÄ: Impfung & Impfberatung korrekt abrechnen

Impfung nach GOÄ abrechnen
Abrechnungstipps

Die GOÄ-Ziffern 375 bis 378 definieren die Abrechnung von Impfungen. Neben der Anwendung bei Privatpatienten kommt die Abrechnung einer Impfung gemäß GOÄ auch bei gesetzlich krankenversicherten Patienten infrage, wenn diese beispielsweise Reiseimpfungen in Anspruch nehmen möchten, die von der kassenärztlichen Versorgung regulär nicht abgedeckt sind. Welche GOÄ-Ziffer für welchen Fall relevant ist und welche Ziffern (nicht) nebeneinander abgerechnet werden dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kurz und knapp

  • Impfungen können anhand der GOÄ-Ziffern 375-378 abgerechnet werden.
  • Impfberatungen lassen sich mithilfe der GOÄ-Ziffer 1 oder u. U. der GOÄ-Ziffer 3 abrechnen.
  • Bei Mehrfachimpfungen kann die GOÄ-Ziffer 375 weiterhin nur einmalig abgerechnet werden.
  • Bei Parallelimpfungen kann zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 375 die GOÄ-Ziffer 377 berechnet werden.

Welche GOÄ-Ziffern können zur Abrechnung der Impfung herangezogen werden?

Die Gebührensätze, mit denen Impfungen abgerechnet werden können, finden sich in den GOÄ-Ziffern 375 bis 378 (Abschnitt C der Gebührenordnung für Ärzte). Einen Überblick über die impfbezogenen GOÄ-Ziffern finden Sie im Folgenden.

Neben der reinen Injektion der Impfung ist in den zuvor genannten Gebühren auch die Eintragung im Impfausweis inkludiert (Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt C, Unterabschnitt „V. Impfungen und Testungen“). Diese kann daher weder separat abgerechnet noch als Begründung für eine Steigerung des Faktors herangezogen werden. Auch die Beobachtung des Patienten am Tag des Impfens ist in den Impf-Ziffern 375 bis 378 bereits inbegriffen und kann nicht gesondert abgerechnet werden (Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt C, Unterabschnitt V).

Wie wird ein Impfausweis abgerechnet?
Zwar ist die Eintragung in einem bestehenden Impfausweis bereits in den GOÄ-Ziffern 375 bis 378 inkludiert, doch das Ausstellen eines neuen Impfbuches kann bei Bedarf zusätzlich berechnet werden. Hierzu können Sie die GOÄ-Ziffer 70 heranziehen.

Welche GOÄ-Ziffern sind neben den Impf-Ziffern außerdem abrechenbar?

Neben den genannten GOÄ-Ziffern zur Abrechnung von Impfungen ist eine Abrechnung weiterer GOÄ-Ziffern möglich. So können unter Umständen beispielsweise Impfberatungen (GOÄ 1) oder körperliche Untersuchungen (GOÄ 5-8) abgerechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 3

GOÄ 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –

150 Punkte
150
Punktzahl
1,0
8,74 €
Einfachsatz
2,3
20,11 €
Regelhöchstsatz
3,5
30,60 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

GOÄ-Ziffer: 5

GOÄ 5: Symptombezogene Untersuchung

80 Punkte
80
Punktzahl
1,0
4,66 €
Einfachsatz
2,3
10,72 €
Regelhöchstsatz
3,5
16,32 €
Höchstsatz

Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 6

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystem nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:

  • bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;
  • bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs;
  • bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
  • bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;
  • bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.

Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 7

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:

  • bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
  • bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;
  • bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
  • bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
  • bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.

Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 8

GOÄ 8: Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

260 Punkte
260
Punktzahl
1,0
15,15 €
Einfachsatz
2,3
34,86 €
Regelhöchstsatz
3,5
53,04 €
Höchstsatz

Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.

Impfberatung gemäß GOÄ korrekt abrechnen

Pro Behandlungsfall können Sie für eine Impfberatung die GOÄ-Ziffer 1 abrechnen. Dies gilt, solange die Beratung in der abzurechnenden Ziffer noch nicht inkludiert ist.

Wie genau definiert sich ein Behandlungsfall? In unserem Ratgeber erfahren Sie alle Infos zum Thema Behandlungsfall.

Der obigen Auflistung der Impf-Ziffern können Sie entnehmen, dass die GOÄ-Ziffer 1 in Kombination mit den GOÄ-Ziffern 376, 377 und 378 ausgeschlossen ist. Die Impfberatung gemäß GOÄ-Ziffer 1 darf somit nur neben der GOÄ-Ziffer 375 abgerechnet werden. Bei Abrechnung der GOÄ-Ziffern 376 bis 378 hingegen ist die Impfberatung bereits in den Gebühren inkludiert.

Ausnahme der Ausschlussregelung: Impfunabhängige Beratung
Haben Sie mit Ihrem Patienten einen Termin vereinbart, indem Sie ihn impfen und zusätzlich zu einem anderen Thema beraten, so ist die GOÄ-Ziffer 1 neben den Ziffern 376, 377 bzw. 378 durchaus abrechenbar. Um Missverständnisse und eventuelle Beanstandungen zu vermeiden, empfiehlt es sich in einem solchen Fall, direkt auf der Rechnung zu vermerken, dass die Beratung unabhängig von der Impfung stattgefunden hat („impfunabhängige Beratung“).

Impfberatungen, die länger als 10 Minuten dauern, können außerdem mit der GOÄ-Ziffer 3 abgerechnet werden. Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass die GOÄ-Ziffer 3 ausschließlich allein (oder in Kombination mit den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801), nicht jedoch in Kombination mit den GOÄ-Ziffern 375 bis 378 abgerechnet werden darf. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3 kommt somit nur infrage, wenn die Impfberatung eigenständig stattgefunden hat, jedoch keine Impfung injiziert wurde. Für den Fall, dass eine Impfberatung mehr als 10 Minuten Zeitaufwand beansprucht hat, und zusätzlich eine (oder mehrere) Impfung(en) injiziert wurde(n), empfiehlt es sich, anstelle der GOÄ-Ziffer 3 die GOÄ-Ziffer 1 abzurechnen und diese entsprechend zu steigern.

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Ärztin

Mehrfachimpfungen vs. Parallelimpfungen

Besondere Unsicherheiten können auftreten, wenn es darum geht, Mehrfachimpfungen oder parallele Impfungen abzurechnen.

Bei Mehrfachimpfungen wird ein Impfstoff gegen mehrere Krankheitserreger injiziert. Beispiele für Mehrfachimpfungen sind unter anderem:

  • Diphterie + Tetanus + Pertussis
  • Diphterie + Tetanus + Pertussis + Polio
  • Hepatitis A + Hepatitis B
  • Hepatitis A + Typhus
  • Masern + Mumps + Röteln
  • Masern + Mumps + Röteln + Varizellen

Bei parallelen Impfungen hingegen werden verschiedene Impfstoffe jeweils einzeln injiziert. So können beispielsweise eine Tollwut-Impfung und eine HPV-Impfung am selben Tag, nicht jedoch mithilfe eines einzelnen Impfstoffes injiziert werden. Der Patient erhält in diesem Fall also zwei einzelne Injektionen.

Welche Regelungen für die Abrechnung von Mehrfachimpfungen sowie parallelen Impfungen gelten, erfahren Sie im Folgenden.

Mehrfachimpfungen gemäß GOÄ korrekt abrechnen

Auch wenn Sie Ihre Patienten mithilfe einer Mehrfachimpfung gegen mehrere Krankheitserreger gleichzeitig impfen, so handelt es sich doch um eine einzelne Injektion. Daher werden Mehrfachimpfungen im Rahmen der Abrechnung gemäß GOÄ ebenso als eine einzige Impfung angesehen. Die GOÄ-Ziffer 375 darf für die Injektion einer Mehrfachimpfung somit nur einmalig abgerechnet werden. Zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 375 ist ferner die Abrechnung der vorhergegangenen Impfberatung möglich (GOÄ-Ziffer 1). Um dem erhöhten Beratungsbedarf einer Mehrfachimpfung Sorge zu tragen, ist in diesem Fall die Steigerung der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) möglich. Alternativ können Sie die GOÄ-Ziffer 375 (Schutzimpfung) steigern.

GOÄ: Impfung & Impfberatung korrekt abrechnen
Impfung nach GOÄ abrechnen

Parallelimpfungen gemäß GOÄ korrekt abrechnen

Im Gegensatz zu den Mehrfachimpfungen sind bei den parallelen Impfungen einzelne Injektionen notwendig. Für die erste Impfung wird hierbei die GOÄ-Ziffer 375 („Schutzimpfung“) abgerechnet. Für jede weitere Impfung, die einzeln injiziert wird, kann zusätzlich die GOÄ-Ziffer 377 („Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“) abgerechnet werden.

Die GOÄ-Ziffer 377 („Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“) bringt die Besonderheit mit, dass diese nicht gemeinsam mit der GOÄ-Ziffer 1 („Beratung“) abrechenbar ist. Anstatt neben der ersten Schutzimpfung (GOÄ-Ziffer 375) die zusätzliche Injektion (GOÄ-Ziffer 377) abzurechnen, können Sie sich daher alternativ dazu entscheiden, die Beratung (GOÄ-Ziffer 1) abzurechnen. Wenn Sie Ihren Patienten beraten und anschließend zwei einzelne Impfungen injizieren, haben Sie also die Wahl zwischen den folgenden zwei Abrechnungsmöglichkeiten:

Vergleichsrechnung

Ziffern Punktzahl Regelhöchstsatz Gesamtbetrag
Option 1 GOÄ 375 (Schutzimpfung)
GOÄ 377 (Zusatzinjektion bei Parallelimpfung)
80 + 50 10,72 € + 6,70 € 17,42 €
Option 2 GOÄ 375 (Schutzimpfung)
GOÄ 1 (Beratung)
80 + 80 10,72 € + 10,72 € 21,44 €

Wenn Sie im Falle einer Parallelimpfung also auf die Abrechnung der Zusatzinjektion (GOÄ-Ziffer 377) verzichten und stattdessen die Impfberatung (GOÄ-Ziffer 1) abrechnen, können Sie einen höheren Betrag abrechnen.

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Mögliche Gründe für eine Steigerung der Gebühren

Ebenso wie bei anderen ärztlichen Behandlungen, ist es auch bei Impfungen sowie Impfberatungen möglich, die Einfachsätze gemäß der Gebührenordnung für Ärzte mit einem Faktor von bis zu 3,5 zu steigern.

Mögliche Gründe für die Steigerung der Gebühren können beispielsweise sein:

  • Unruhige Kinder, die den Impfprozess erschweren;
  • Patienten, die einer empfohlenen Impfung skeptisch gegenüberstehen und deren Aufklärung und Impfberatung entsprechend zeitaufwendiger sein kann;
  • Patienten mit Vorerkrankungen, bei denen die Einschätzung komplex ist, ob eine Impfung injiziert werden sollte oder nicht.

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

In diesen sowie auch weiteren Fällen, die den Zeitaufwand oder die Komplexität einer Impfung oder einer Impfberatung erhöhen, können die Gebühren der jeweiligen Leistung entsprechend gesteigert werden.

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Christoph Lay
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Die Beschaffung der Impfstoffe gemäß GOÄ abrechnen

Hinsichtlich der Beschaffung der Impfstoffe haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Sie stellen Ihrem Patienten ein Rezept aus. Ihr Patient holt sich den Impfstoff anschließend eigenständig aus der Apotheke und bezahlt ihn dort.
  2. Ihre Praxis kümmert sich um die Beschaffung der Impfstoffe. Die Kosten für den Impfstoff berechnen Sie Ihren Patienten weiter.

Je nachdem, für welche Beschaffungsform Sie sich hinsichtlich der Impfstoffe entscheiden, gibt es unterschiedliche Regeln in der Abrechnung zu beachten.

Ihr Patient besorgt den Impfstoff eigenständig in der Apotheke (Rezept gemäß GOÄ 2)

Nehmen wir an, Ihr Patient besorgt seinen Impfstoff selbst. In diesem Fall benötigt er zunächst ein Rezept von Ihnen. Der Patient holt den Impfstoff mithilfe Ihres Rezepts anschließend aus der Apotheke ab und bezahlt ihn vor Ort. Dieses Vorgehen bringt für Sie den Vorteil mit, dass Sie für Ihre Patienten nicht in Vorkasse gehen und kein Kapital in Impfvorräten binden müssen. Zudem ist eine schlankere Vorratshaltung möglich. An der Abrechnung des Impfstoffes sind Sie in diesem Fall nicht beteiligt. Das Ausstellen des Rezepts können Sie gemäß GOÄ-Ziffer 2 abrechnen (Regelhöchstsatz: 3,15 €).

Wichtig:
Die GOÄ-Ziffer 2 darf nicht an demselben Tag abgerechnet werden wie die Impf-Ziffern, da die GOÄ-Ziffer 2 bei den impfrelevanten GOÄ-Ziffern 375-378 ausgeschlossen wird.

Sie besorgen den Impfstoff für Ihren Patienten (Auslagen gemäß § 10 GOÄ)

Alternativ können Sie Ihren Patienten den Service bieten, dass Sie sich selbst um die Beschaffung der Impfstoffe kümmern. Diese Vorgehensweise bietet den Vorteil, dass Kühlketten besser eingehalten werden können und somit eine höhere Impfqualität gewährleistet werden kann. Die Auslagen für die Impfstoffe können Sie Ihren Patienten anschließend gemäß § 10 GOÄ weiterberechnen. Haben Sie sich um die Beschaffung der Impfstoffe gekümmert, dürfen Sie Ihren Patienten nur den tatsächlichen Einkaufspreis weiterberechnen. Falls Sie für den Einkauf der Impfstoffe beispielsweise Rabatte verhandelt haben, so müssen Sie diese 1:1 an Ihre Patienten weitergeben. Beachten Sie außerdem, dass Sie Ihren Patienten für Auslagenwerte von mehr als 25,56 Euro den Rechnungsbeleg des Impfstoffes beilegen müssen. Tun Sie dies nicht, kann dies bei der Erstattung zu Beanstandungen seitens der Kostenträger führen.

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Freude

Tetanus-Simultanimpfung korrekt abrechnen

Bei der Tetanus-Simultanimpfung handelt es sich um die am höchsten bewertete Impfung in der Gebührenordnung für Ärzte. Sie wird anhand der GOÄ-Ziffer 378 abgerechnet. Rechnen Sie die GOÄ-Ziffer 378 ab, ist eine Kombination mit anderen Impf-Ziffern nicht möglich (Ausschluss der Ziffern 1, 2, 375 und 377).

Gibt es Besonderheiten in der Abrechnung der Corona-Impfung?

Eine Besonderheit bestand bis vor Kurzem noch in der Abrechnung der Corona-Impfung. Denn während der Corona-Pandemie wurde diese – im Gegensatz zu anderen Impfungen – nicht nach GOÄ abgerechnet, sondern gemäß der zu dem Zeitpunkt geltenden Coronavirus-Impfverordnung. Zu dieser Zeit wurden die Kosten für die Corona-Impfung sowohl für Kassen- als auch für Privatpatienten vom Bund übernommen. Am 8. April 2023 trat die bis dahin geltende Coronavirus-Impfverordnung allerdings außer Kraft. Seitdem wird die Corona-Impfung genauso abgerechnet wie auch andere intramuskuläre Impfungen, also mit den GOÄ-Ziffern 375 (Schutzimpfung) bzw. 377 (Zusatzinjektion bei Parallelimpfung). Dem Mehraufwand, der durch die notwendige, ausführlichere Dokumentation der Corona-Impfung entsteht, kann mithilfe einer höheren Steigerung der Gebühren Sorge getragen werden.

Häufige Fragen zur GOÄ Abrechnung von Impfungen

Impfungen können gemäß der GOÄ-Ziffern 375 bis 378 abgerechnet werden. Die GOÄ-Ziffer 375 wird für subkutane, intramuskuläre Schutzimpfungen abgerechnet, die GOÄ-Ziffer 376 wiederum für orale Schutzimpfungen. Werden mehrere Impfungen parallel injiziert, kann für die zweite Impfung die GOÄ-Ziffer 377 berechnet werden. Die GOÄ-Ziffer 378 kommt bei der Simultanimpfung gegen Wundstarrkrampf (Tetanus) zum Tragen.

Nachdem die Corona-Impfung noch bis April 2023 gemäß der bis dahin geltenden Coronavirus-Impfverordnung abgerechnet wurde, trat diese Regelung inzwischen außer Kraft. Stattdessen wird die Impfung gegen das Coronavirus nun auf dieselbe Weise abgerechnet wie auch andere Impfungen – gemäß der GOÄ-Ziffer 375.

Nein. Da Mehrfachimpfstoffe mithilfe einer einzelnen Impfung injiziert werden können, ist in diesem Fall nur das einmalige Ansetzen der GOÄ-Ziffer 375 („Schutzimpfung“) zulässig. Werden Impfungen hingegen parallel (mit mehreren Injektionen) injiziert, so kann neben der GOÄ-Ziffer 375 zusätzlich die GOÄ-Ziffer 377 („Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“) berechnet werden.

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