Die GOÄ-Ziffern 375 bis 378 definieren die Abrechnung von Impfungen. Neben der Anwendung bei Privatpatienten kommt die Abrechnung einer Impfung gemäß GOÄ auch bei gesetzlich krankenversicherten Patienten infrage, wenn diese beispielsweise Reiseimpfungen in Anspruch nehmen möchten, die von der kassenärztlichen Versorgung regulär nicht abgedeckt sind. Welche GOÄ-Ziffer für welchen Fall relevant ist und welche Ziffern (nicht) nebeneinander abgerechnet werden dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Impfungen können anhand der GOÄ-Ziffern 375-378 abgerechnet werden.
- Impfberatungen lassen sich mithilfe der GOÄ-Ziffer 1 oder u. U. der GOÄ-Ziffer 3 abrechnen.
- Bei Mehrfachimpfungen kann die GOÄ-Ziffer 375 weiterhin nur einmalig abgerechnet werden.
- Bei Parallelimpfungen kann zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 375 die GOÄ-Ziffer 377 berechnet werden.