GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 2

GOÄ 2: Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

Abschnitt: B

Punktzahl:

30

Einfachsatz:

1,0
1,75 €

Regelhöchstsatz:

1,8
3,15 €

Höchstsatz:

2,5
4,37 €
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

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Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2

Die GOÄ-Ziffer 2 kann bei vielen Leistungen angewendet werden. Wichtig hierbei ist allerdings, dass kein direkter Kontakt zwischen Ihnen als Arzt und den Patienten stattgefunden hat. Stattdessen werden mit der GOÄ 2 Tätigkeiten abgerechnet, die von Arzthelferinnen und Arzthelfern durchgeführt wurden. Im nachfolgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Abrechnungsmöglichkeiten der GOÄ-Ziffer 2, die Kombinationen mit anderen Leistungen und eine Abgrenzung zu der GOÄ-Ziffer 1.

Bei welchen Leistungen darf die GOÄ 2 berechnet werden?

Die GOÄ-Ziffer 2 beinhaltet verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, bei denen die Ziffer angewendet werden darf.

Zu den möglichen Leistungen zählen:

  • Ausstellung von Wiederholungsrezepten
  • Ausstellung von Überweisungen
  • Übermittlung von Befunden
  • Übermittlung von ärztlichen Anordnungen
  • Kontrolle von Körperzuständen (wie z. B. Messung von Blutdruck, Puls oder Temperatur und Gewichtskontrolle)

Bevor Wiederholungsrezepte und Überweisungen ausgehändigt werden, sollte Ihr Personal allerdings eine Rücksprache mit Ihnen als Arzt führen. Anschließend darf die Ausstellung auch telefonisch oder per E-Mail stattfinden. Auch Befunde und ärztlichen Anordnungen müssen nicht vor Ort übergeben werden. Bei der Übermittlung von Informationen dürfen die Leistungen auch dann mit der GOÄ-Ziffer 2 berechnet werden, wenn der Patient nicht direkt informiert wurde. Die Weitergabe an Betreuer, Pfleger oder Bezugspersonen ist hierfür ausreichend.

Folgende Leistungen dürfen nicht mit der GOÄ-Ziffer 2 abgerechnet werden:

  • Terminvereinbarungen
  • Wahlärztliche Behandlungen im stationären Bereich
  • Leistungen mit Arzt-Patienten-Kontakt

Steigerung der GOÄ 2

Die GOÄ-Ziffer 2 kann mit einer entsprechenden Begründung bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Die Begründung muss hierbei individuell und patientenbezogen sein. Dies wäre z. B. möglich, wenn sehr viele Befunde übermittelt werden oder die Mitteilung über die Befunde überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nimmt.

Wie wird die Ziffer GOÄ 2 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 2 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 1,75 €
Schwellenwert 1,8 3,15 €
Höchstsatz 2,5 4,37 €
Punktzahl 30
Leistung GOÄ 2: Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

Darf die GOÄ 2 mit anderen GOÄ-Ziffern kombiniert werden?

Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der GOÄ-Ziffer 2 bestehen Einschränkungen bei der Kombination mit anderen Ziffern. Durch die Inanspruchnahme des Arztes ist eine Abrechnung mit anderen Leistungen nicht gestattet. Hierbei ist die Inanspruchnahme des Arztes mit der Inanspruchnahme der Praxis gleichzusetzen, da z. B. die Arzthelfer Ihrer Praxis auf Ihre Anweisung hin handeln.

Die Kombination ist somit u. a. mit folgenden GOÄ-Ziffern nicht möglich:

  • GOÄ 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher)
  • GOÄ 70 (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
  • GOÄ 100 (Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung)
  • GOÄ 651 (Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe mit Extremitäten- und Brustwandableitungen)

Hinweis:
Einzig die Beanspruchung der verschiedenen Leistungen zu unterschiedlichen Zeiten ist als Ausnahme gestattet. Hierfür ist jedoch stets die Dokumentation der Uhrzeiten erforderlich.

Abgrenzung zwischen GOÄ 1 und GOÄ 2

Die GOÄ-Ziffern 1 und 2 unterscheiden sich weitestgehend durch die leistungserbringende Person. Wie bereits erwähnt, darf bei den möglichen Leistungen der GOÄ-Ziffer 2 kein Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden. Im Gegensatz dazu beschreibt die GOÄ-Ziffer 1 die Beratung durch den Arzt. Da die Beratung zu den ärztlichen Kernleistungen gehört, ist eine Delegation an Arzthelfer nicht gestattet. Somit ist bei der GOÄ-Ziffer 1 ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt unumgänglich.

GOÄ 1 GOÄ 2
  • Beratung mit direktem Gespräch zwischen Arzt und Patient
  • Leistungen, die lediglich vom Arzt durchgeführt werden dürfen
  • Kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt
  • Leistungen, die von Arzthelfern durchgeführt werden

Unter einer Beratung, wie sie unter anderem in GOÄ-Ziffer 1 abgebildet ist, können folgende Teilleistungen verstanden werden:

  • Führen eines Gesprächs über die Beschwerden
  • Aufnahme der Krankenvorgeschichte
  • Übermittlung von Auskünften (z. B. in Form von Aufklärung, Information oder Belehrung)
  • Besprechung von notwendigen Verhaltensmaßnahmen
  • Beantwortung von spezifischen Fragen
  • Erläuterung der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen
  • Ausstellung von Verordnungen oder Überweisungen

Als Arzt sollten Sie während einer Beratung mindestens die aktuellen Beschwerden Ihres Patienten aufnehmen und über die dazugehörigen Maßnahmen informieren.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2

Die GOÄ-Ziffer 2 beinhaltet die Ausstellung von Wiederholungsrezepten und Überweisungen, die Übermittlung von Befunden und ärztlichen Anordnungen und die Kontrolle von Körperzuständen, wie z. B. Blutdruck, Gewicht oder Körpertemperatur.
Die GOÄ-Ziffer 2 kann so oft berechnet werden, wie die Leistungen ausgeübt wurden. Wichtig ist nur, dass bei einer mehrmaligen Abrechnung am selben Tag eine zeitliche Trennung vorliegt und diese durch das Notieren der Uhrzeiten nachweisbar ist.
Die GOÄ-Ziffern 1 und 2 unterscheiden sich vor allem dadurch, dass bei der GOÄ-Ziffer 2 kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt gestattet ist. Die Leistungen werden meistens durch Arzthelfer ausgeübt, wohingegen bei der GOÄ-Ziffer 1 die Beratung nur durch den Arzt erfolgen darf.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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