Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt sich aus den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen, dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zusammen.
Insgesamt gibt es 13 stimmberechtigte Mitglieder, darunter die folgenden:
- 5 Vertreter der Krankenkassen (werden vom GKV-Spitzenverband ernannt)
- 2 Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
- Ein Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
- 2 Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
- 3 unparteiische Mitglieder, darunter ein Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder
Die drei unparteiischen Mitglieder sind in der Regel hauptamtlich im Gemeinsamen Bundesausschuss tätig. Um eine größtmögliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, dürfen sie im Vorjahr keine Mitglieder in einer der Trägerorganisationen (sprich KBV, KZBV, DKG oder GKV-Spitzenverband) gewesen sein.
Zusätzlich zu den 13 stimmberechtigten Mitgliedern bringen sich fünf Patientenvertreter in die Beschlussfassung mit ein. Zwar haben sie kein Stimmrecht, jedoch ein Anwesenheits- sowie Antragsrecht.
Die Amtszeit der Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss beträgt in der Regel sechs Jahre.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist vom Gesetzgeber dazu beauftragt, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festzulegen und somit für mehr als 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland darüber zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV getragen werden und welche Leistungen wiederum grundsätzlich privat zu zahlen sind. Die Entscheidungen, die der Gemeinsamen Bundesausschuss zu diesem Zweck trifft, sind sowohl für die Ärzte und andere Leistungserbringer sowie auch für die Krankenkassen bindend. Grundlage dafür, dass der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet, dass eine Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, ist, dass die Leistung der Diagnose oder Therapie von Krankheiten nützt und dass sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist.
Zusätzlich zu den Leistungen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss den Krankenkassen eine Kostenübernahme vorschreibt, können die Krankenkassen zusätzliche Leistungen zu ihren freiwilligen Satzungsleistungen hinzunehmen und somit weitere Behandlungen übernehmen. So sind beispielsweise Grippeschutzimpfungen laut Gemeinsamem Bundesausschuss keine GKV-Leistung, werden jedoch von einigen Krankenkassen im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen zusätzlich übernommen.
Des Weiteren erarbeitet der Gemeinsame Bundesausschuss Richtlinien, die für die gesetzliche Krankenversicherung bindend sind, und fördert innovative Projekte in der Gesundheitsversorgung. Nicht zuletzt ist der Gemeinsame Bundesausschuss für die Qualitätssicherung innerhalb des deutschen Gesundheitswesens verantwortlich. Das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Kontrolle darüber, ob die Entscheidungen und Handlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses rechtmäßig sind (sog. Rechtsaufsicht).
Als Äquivalent der Kassenärztlichen Bundesvereinigung übernimmt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die Sicherstellung der flächendeckenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Deutschland, inkl. Zahnersatz und Kieferorthopädie. Außerdem vertritt die KZBV die Rechte und Interessen der Zahnärzteschaft gegenüber den Krankenkassen, der Politik und der Öffentlichkeit (z.B. hinsichtlich Vergütung und Arbeitsbedingungen). Zudem ist die KZBV im Rahmen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) an der Mitgestaltung des GKV-Leistungskatalogs beteiligt.