In welcher Situation ist welcher GOÄ-Zuschlag berechnungsfähig? In unserem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick aller Zuschläge des Abschnitts B der Gebührenordnung für Ärzte.
Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
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