Datenschutz in der Arztpraxis: Pflichten aus DSGVO und BDSG im Überblick (inkl. Anbieter und Checkliste)

Datenschutz in der Arztpraxis
Praxisalltag

Der Datenschutz in der Arztpraxis stellt Ärzte vor weitreichende rechtliche Pflichten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt, wie Sie Patientendaten erheben, speichern und weitergeben dürfen. Dieser Ratgeber fasst zusammen, welche konkreten Anforderungen für Ihre Praxis gelten, wie Sie Patientendaten rechtssicher verarbeiten und wann ein Datenschutzbeauftragter Pflicht ist.

Kurz und knapp

  • Rechtsgrundlage: Patientendaten gelten nach Art. 9 DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten und unterliegen dem strengsten Schutzniveau der DSGVO.
  • Kernpflichten: Jede Arztpraxis muss ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen umsetzen und Patienten über die Datenverarbeitung informieren.
  • Externe Dienstleister: Wer Patientendaten an externe Stellen weitergibt, z. B. an eine Abrechnungsstelle oder einen IT-Dienstleister, benötigt einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO.

Welche Daten gelten als Patientendaten?

Patientendaten umfassen alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person und ihren Gesundheitszustand beziehen. Die DSGVO stuft Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 als besondere Kategorie personenbezogener Daten ein, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Zulässig ist sie nur, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO geregelten Ausnahmen greift. Für Arztpraxen ist dabei in der Regel Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO maßgeblich: Dieser Paragraph erlaubt die Verarbeitung, soweit sie für die medizinische Diagnose und Behandlung erforderlich ist.

Konkret gehören zu den Patientendaten in Ihrer Praxis:

  • Stammdaten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsnummer
  • Befunddaten: Diagnosen, Laborwerte, Röntgenaufnahmen, Arztbriefe
  • Anamnesedaten: Informationen, die der Patient im Gespräch offenbart
  • Abrechnungsdaten: Leistungsziffern, behandelnder Arzt, Behandlungsdatum

Hinweis: Auch Mitarbeiterdaten müssen geschützt werden.
Personalakten, Lohnunterlagen und andere Daten Ihrer Praxismitarbeiter sind zwar keine Patientendaten, unterliegen aber ebenfalls der DSGVO. Rechtsgrundlage ist in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung eines Vertrags) in Verbindung mit § 26 BDSG (Beschäftigtenverhältnis). Mitarbeiterdaten dürfen nur für den jeweiligen Beschäftigungszweck verarbeitet und müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden.

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Ärztin

Die 5 wichtigsten DSGVO-Pflichten für Arztpraxen

Der Datenschutz in der Arztpraxis umfasst mehrere Pflichtbereiche, die gesetzlich verbindlich sind. Nachfolgend finden Sie die fünf zentralen Anforderungen, die jede Praxis erfüllen muss.

1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen

Jede Arztpraxis muss nach Art. 30 DSGVO ein Verzeichnis aller Tätigkeiten führen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dieser Paragraph verpflichtet Verantwortliche dazu, schriftlich festzuhalten, zu welchem Zweck Daten verarbeitet werden, wer Zugriff darauf hat und wie lange die Daten aufbewahrt werden. Eine Ausnahme für kleine Praxen gibt es nicht, da Arztpraxen stets besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO verarbeiten.
Das Verzeichnis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Zweck der Verarbeitung
  • Beschreibung der betroffenen Personengruppen
  • Empfänger der Daten
  • Aufbewahrungsfristen
  • Übersicht über die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen

2. Informationspflichten gegenüber Patienten erfüllen

Sobald Sie erstmals Daten eines Patienten erheben, müssen Sie ihn nach Art. 13 DSGVO über die Datenverarbeitung informieren. Dieser Paragraph regelt, dass Betroffene zum Zeitpunkt der Datenerhebung Auskunft über Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und ihre Betroffenenrechte erhalten müssen.

Die DSGVO schreibt hierzu keine bestimmte Form vor: Ein Aushang im Wartezimmer oder ein ausliegendes Informationsblatt sind theoretisch ebenso zulässig wie ein gesondertes Formular bei der Patientenaufnahme. Aus Gründen der Beweislast empfiehlt es sich jedoch, die Information durch ein unterschriebenes Formular bei der Erstaufnahme zu dokumentieren, insbesondere bei der Weitergabe von Daten an externe Abrechnungsstellen.

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Datenschutz in der Arztpraxis

3. Technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen

Art. 32 DSGVO verpflichtet Sie und Ihre Arztpraxis, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der Patientendaten zu ergreifen. Dieser Artikel besagt, dass Verantwortliche unter Berücksichtigung des Risikos geeignete Maßnahmen treffen müssen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Konkret gilt für den Praxisalltag:

  • Zugriffsberechtigungen: Nur autorisierte Mitarbeiter erhalten Zugriff auf Patientenakten und Praxissoftware.
  • Verschlüsselung: Patientendaten dürfen niemals unverschlüsselt per E-Mail versendet werden.
  • Bildschirmschutz: Computer müssen sich automatisch nach kurzer Inaktivität sperren; Bildschirme sind so zu positionieren, dass Dritte sie nicht einsehen können.
  • Empfangsbereich: Patientengespräche finden diskret statt; offene Patientenakten dürfen nicht für Dritte einsehbar hinter dem Tresen liegen.
  • Datensicherung: Regelmäßige Backups sichern die Verfügbarkeit der Daten; Wiederherstellungsprozesse sind zu dokumentieren.
  • Aktenvernichtung: Dokumente sind mit einem Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 (mindestens DIN 66399) zu vernichten.

Hinweis:
Am 1. April 2025 wurde die aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nach § 390 SGB V veröffentlicht. Seit dem 1. Oktober 2025 ist diese Richtline verbindlich. Sie enthält Mindestanforderungen in den Bereichen Netzwerksicherheit, Virenschutz, Zugangskontrolle und Mitarbeiterschulung. Bei Nichteinhaltung drohen Honorarkürzungen durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

4. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen

Immer wenn ein externer Dienstleister auf Patienten- oder Mitarbeiterdaten zugreifen kann, ist nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen. Dieser muss Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen regeln. Konkret betrifft das:

  • Praxisverwaltungssoftware in der Cloud
  • IT-Dienstleister
  • externe Abrechnungsstellen
  • Anbieter von Aktenvernichtung

Ist in der Zusammenarbeit mit Steuerberatern oder Rechtsanwälten ein AVV erforderlich?
Reine Geheimnisträgerverhältnisse, z. B. zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, fallen nicht unter die Auftragsverarbeitung. Diese Berufsgruppen verarbeiten Ihre Daten nicht in Ihrem Auftrag, sondern als eigenständig Verantwortliche. So unterliegen Steuerberater und Rechtsanwälte selbst berufsrechtlicher Verschwiegenheit und tragen eigene datenschutzrechtliche Verantwortung. Ein AVV ist in diesen Fällen weder erforderlich noch rechtlich vorgesehen.

5. Datenpannen melden

Sicherheitsvorfälle, bei denen Patientendaten unbefugt offengelegt, verloren oder verändert werden, sind nach Art. 33 DSGVO der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu melden. Dieser Artikel verpflichtet Verantwortliche, eine Datenpanne unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden zu melden. Besteht für Patienten ein hohes Risiko, sind auch diese nach Art. 34 DSGVO direkt zu informieren.

Typische Datenpannen in Praxen sind:

  • Hackerangriffe auf die Praxissoftware
  • Diebstahl von Geräten mit unverschlüsselten Patientendaten
  • versehentlicher Versand von Befunden an den falschen Empfänger
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Wann braucht Ihre Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten?

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) richtet sich nach § 38 Abs. 1 BDSG sowie Art. 37 DSGVO. Für Arztpraxen gilt die Pflicht in folgenden Fällen:

  • Ab 20 Mitarbeitern: Sind mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt, ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Dazu zählen alle Mitarbeiter mit Zugriff auf die Praxissoftware, einschließlich Praxisinhaber, Arzthelfern und Auszubildenden.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich: Auch unabhängig von der Mitarbeiterzahl ist ein DSB Pflicht, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO notwendig wird. Bei der Datenschutz-Folgenabschätzung handelt es sich um eine strukturierte Risikoanalyse, mit der Sie vorab prüfen, ob eine geplante Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen birgt. Eine DSFA könnte z. B. bei der Einführung von KI-gestützten Diagnosesystemen oder umfangreichen Telemedizin-Angeboten erforderlich werden.

Was macht ein Datenschutzbeauftragter konkret?

Der Datenschutzbeauftragte hat in der Arztpraxis folgende Kernaufgaben:

  • Beratung der Praxisleitung und der Mitarbeiter in datenschutzrechtlichen Fragen
  • Überwachung der Einhaltung der DSGVO und anderer Datenschutzvorschriften
  • Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
  • Zusammenarbeit mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO

Intern oder extern: Was passt zu Ihrer Praxis?

Der Datenschutzbeauftragte kann ein fortgebildeter Praxismitarbeiter sein oder ein externer Dienstleister. Die folgende Übersicht zeigt die Vor- und Nachteile beider Option:

Interner DSB Externer DSB
Vorteile
  • kennt Praxisabläufe
  • keine laufenden Beratungskosten
  • übernimmt Haftung bei Fehlern
  • aktuelle Fachkompetenz
  • keine internen Fortbildungskosten
Nachteile
  • Zeitaufwand
  • Fortbildungspflicht
  • Haftung bleibt beim Praxisinhaber
  • laufende Kosten
  • ggf. weniger Praxiskenntnis
Geeignet für
  • größere Praxen mit geeignetem Personal

Wichtig: Praxisinhaber darf nicht Datenschutzbeauftragter sein.
Beachten Sie, dass der Praxisinhaber nicht gleichzeitig der Datenschutzbeauftragte sein darf. Stattdessen ist es erforderlich, dass Sie entweder jemanden aus Ihrem Praxisteam oder einen externen Anbieter zum Datenschutzbeauftragten benennen.

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Christoph Lay
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Datenschutz in der Arztpraxis bei externer Abrechnung

Die Weitergabe von Patientendaten an eine externe privatärztliche Abrechnungsstelle ist datenschutzrechtlich besonders sensibel. Denn wenn Patienten ihre Daten zur Abrechnung an ihren Arzt weitergeben, können sie berechtigterweise zunächst davon ausgehen, dass diese Daten einzig bei ihrem behandelnden Arzt verbleiben und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass die Weitergabe an eine private Abrechnungsstelle vom Behandlungsvertrag nicht abgedeckt ist und daher eine gesonderte Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Auch das Amtsgericht Pforzheim verhängte 2022 gegen eine Logopädin 1.500 Euro Schadensersatz, weil Daten eines nicht einwilligenden Angehörigen an ein Abrechnungszentrum weitergegeben worden waren (Az.: 2 C 381/21, Urteil vom 27.01.2022). Die exakte Rechtslage ist bundesweit jedoch nicht abschließend geklärt.

Für die Zusammenarbeit mit externen Abrechnungsstellen sind folgende Datenschutzpunkte besonders relevant:

  • Schweigepflichtentbindungs- und Einwilligungserklärung: Holen Sie bei der Patientenaufnahme eine schriftliche Einwilligung für die Datenweitergabe an die Abrechnungsstelle ein. Dies ist empfehlenswert, auch wenn die DSGVO keine bestimmte Form vorschreibt, da Sie im Streitfall die Beweislast tragen.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Schließen Sie mit Ihrer externen Abrechnungsstelle einen AVV nach Art. 28 DSGVO ab. Dieser wird von den Abrechnungsstellen in der Regel unkompliziert zur Verfügung gestellt.
  • Datensparsamkeit: Geben Sie nur die Daten weiter, die für die Abrechnung tatsächlich erforderlich sind.
  • ISO/IEC 27001-Zertifizierung: Prüfen Sie, ob Ihre Abrechnungsstelle über eine aktuelle Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 verfügt. Diese bestätigt, dass das Informationssicherheitsmanagementsystem der Stelle geprüft und anerkannt ist.

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Was ist bei der Videoüberwachung in der Arztpraxis zu beachten

Möchten Sie in Ihrer Praxis Kameras installieren, gelten strenge datenschutzrechtliche Anforderungen. Videoüberwachung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in der Regel nur außerhalb der Öffnungszeiten zulässig. Außerdem muss ein berechtigtes Interesse bestehen (z. B. Schutz vor Einbruch oder Vandalismus), welches die Grundrechte der gefilmten Personen überwiegt.

Für den Praxisalltag bedeutet das konkret:

  • Keine Videoüberwachung während der Öffnungszeiten: Während der Öffnungszeiten ist die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen der Praxis (z. B. Wartezimmer, Flur, Empfang) grundsätzlich unzulässig.
  • Außerhalb der Öffnungszeiten: Videoüberwachung zum Einbruchschutz kann zulässig sein, wenn ein konkretes berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. nachgewiesene frühere Einbrüche), keine lesbaren Patientendaten oder Bildschirminhalte erfasst werden und die Speicherdauer auf maximal 48 Stunden begrenzt ist.
  • Zulässige Ausnahmen: In bestimmten Fachbereichen kann eine Videoüberwachung medizinisch geboten und damit zulässig sein. Dies kann aus strahlenschutztechnischen Gründen z. B. in der Radiologie der Fall sein.
  • Hinweispflicht: Die gefilmten Personen müssen durch gut sichtbare Hinweisschilder darüber informiert werden, dass eine Videoüberwachung stattfindet, wer verantwortlich ist und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden.
  • Speicherdauer: Aufnahmen sollten in der Regel nach 48 bis 72 Stunden gelöscht werden, sofern kein konkreter Vorfall die längere Aufbewahrung rechtfertigt.
  • AVV mit dem Kameraanbieter: Verarbeitet ein externer Dienstleister (z. B. ein Sicherheitsunternehmen) die Aufnahmen, ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.

Unsicher, ob eine Videoüberwachung in Ihrer Praxis zulässig ist? In unserem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Videoüberwachung in Arztpraxen erlaubt ist.

Datenschutzbeauftragte im Überblick

Holen Sie im Zweifel eine datenschutzrechtliche Einschätzung ein, entweder bei Ihrem Datenschutzbeauftragten oder einem Fachanwalt für Datenschutzrecht. In unserem Dienstleister-Verzeichnis finden Sie ausgewählte Datenschutzbeauftragte für Ärzte.

Datenschutz bei der Videosprechstunde

Bieten Sie Ihren Patienten Videosprechstunden an, gelten neben den allgemeinen DSGVO-Anforderungen besondere technische und vertragliche Pflichten. Da bei Videokonsultationen Gesundheitsdaten in Echtzeit übertragen werden, sind die Schutzanforderungen besonders hoch.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Zertifizierte Anbieter nutzen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Liste zugelassener Videosprechstunden-Anbieter veröffentlicht, die bestimmte Datenschutz- und IT-Sicherheitsanforderungen erfüllen. Nur diese dürfen genutzt werden, wenn eine anschließende Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) stattfinden soll.
  • AVV abschließen: Mit dem Videoplattform-Anbieter ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO abzuschließen, sofern der Anbieter auf Patientendaten zugreifen kann.
  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung: Die Übertragung muss verschlüsselt erfolgen. Herkömmliche Videokonferenz-Tools (z. B. Zoom oder Teams in der Standard-Version) sind für Arztgespräche nicht zulässig.
  • Einwilligung dokumentieren: Holen Sie die Einwilligung des Patienten zur Videosprechstunde schriftlich oder nachweisbar digital ein und dokumentieren Sie diese.
  • Aufzeichnungsverbot: Videosprechstunden dürfen grundsätzlich nicht aufgezeichnet werden, weder durch die Praxis noch durch den Patienten. Eine Ausnahme kann lediglich gemacht werden, wenn beide Seiten ausdrücklich zustimmen.

Sie interessieren sich für eine Videosprechstunde? In unserem Ratgeber und Anbieter-Vergleich zu Videosprechstunden erhalten Sie alle Infos.

Prüfen Sie, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist.
Wenn bei Ihrer Praxis durch das Telemedizin-Angebot eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Gesundheitsdaten entsteht, kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO erforderlich werden.

Aufbewahrungsfristen für Patientendaten

Viele Patientendaten müssen 10, teilweise sogar 40 Jahre oder dauerhaft aufbewahrt werden. Datenschutz und Aufbewahrungspflicht stehen hier in einem Spannungsverhältnis: Theoretisch gilt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. In der Praxis stehen diesem Recht jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen entgegen.

Dokumente Aufbewahrungsfrist Rechtsgrundlage
Patientenakte / allgemeine ärztliche Dokumentation 10 Jahre § 630f BGB
Röntgenbilder (Erwachsene) 10 Jahre Röntgenverordnung
Röntgenbilder (Minderjährige) bis zum 28. Lebensjahr Röntgenverordnung
Arbeitsmedizinische Unterlagen bis zu 40 Jahre ArbMedVV
Impfdokumentation dauerhaft empfohlen § 22 IfSG
Bewerbungsunterlagen (abgelehnt) bis zu 6 Monate AGG

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen datenschutzkonform zu vernichten. Für Papierakten ist ein Aktenvernichter der Sicherheitsstufe mindestens P-4 nach DIN 66399 einzusetzen. Digitale Daten sind so zu löschen und Speichermedien so zu vernichten, dass eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist.

Welche Aufbewahrungsfristen sind für Ärzte relevant? In unserem Beitrag zu Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis erhalten Sie alle Infos.

Häufige Herausforderungen beim Datenschutz in der Arztpraxis

Herausforderung Lösungsansatz
Empfangsbereich nicht DSGVO-konform: Patientengespräche in Hörweite Dritter Sichtschutzwände und akustische Trennung einrichten; Mitarbeiter regelmäßig schulen
Unverschlüsselter E-Mail-Versand von Befunden KIM-E-Mail (Kommunikation im Medizinwesen) oder verschlüsselte Alternativen nutzen
Zusammenarbeit mit Softwareanbieter oder IT-Wartungsunternehmen AVV vor Aufnahme der Zusammenarbeit schriftlich abschließen
Unklare Einwilligungslage bei privater Abrechnungsstelle Schweigepflichtentbindung und Datenschutzeinwilligung bei Erstaufnahme einholen
Fehlende Löschprozesse nach Fristablauf Löschkonzept erstellen und in das Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen
Mitarbeiter kennen Datenschutzregeln nicht Regelmäßige Schulungen dokumentiert durchführen; Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnen lassen

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4 Schritte

Datenschutzerklärung für die Arztpraxis-Website

Betreiben Sie eine Website für Ihre Praxis, sind Sie nach Art. 13 DSGVO verpflichtet, eine vollständige Datenschutzerklärung bereitzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden)
  • verwendete Cookies und Tracking-Tools
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Datenverarbeitung
  • Rechte der Nutzer

Beachten Sie, dass es sich bei Online-Terminbuchungssystemen, eingebetteten Kartendiensten oder Kontaktformularen um eigenständige Verarbeitungen handelt, die in der Datenschutzerklärung gesondert ausgewiesen werden müssen. Prüfen Sie bei Terminbuchungstools, ob der Anbieter einen AVV anbietet und Daten ausschließlich innerhalb des EU/EWR-Raums verarbeitet.

Sie sind auf der Suche nach der passenden Online-Terminbuchung für Ihre Praxis? In unserem Beitrag finden Sie einen Anbieter-Vergleich für Terminplaner-Software.

Checkliste: Datenschutz in der Arztpraxis

  1. Verarbeitungsverzeichnis
    • Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO erstellt
    • Alle Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert (Patienten-, Personal-, Abrechnungsdaten)
    • Verzeichnis bei Änderungen (neue Software, neue Versorgungsverträge) aktualisiert
  2. Informationspflichten
    • Patienteninformation nach Art. 13 DSGVO im Wartezimmer ausgehängt oder ausgelegt
    • Datenschutzerklärung auf der Praxis-Website vorhanden und aktuell
    • Einwilligungserklärung für externe Abrechnungsstellen bei Erstaufnahme eingeholt
  3. Technische und organisatorische Maßnahmen
    • Zugriffsberechtigungen für Praxissoftware geregelt und dokumentiert
    • Automatische Bildschirmsperrung an allen Computern aktiviert
    • Verschlüsselter E-Mail-Versand (z. B. KIM) eingerichtet
    • Aktenvernichter (mindestens Sicherheitsstufe P-4) vorhanden
    • Regelmäßige Datensicherung mit getesteter Wiederherstellung
    • Anforderungen der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie (§ 390 SGB V) umgesetzt
  4. Externe Dienstleister
    • AVV mit Praxisverwaltungssoftware-Anbieter abgeschlossen
    • AVV mit IT-Wartungsunternehmen abgeschlossen
    • AVV mit externer Abrechnungsstelle abgeschlossen
    • Zertifizierung des Dienstleisters (z. B. ISO/IEC 27001) geprüft
  5. Datenschutzbeauftragter und Schulung
    • Prüfung, ob DSB-Pflicht besteht (ab 20 Mitarbeiter mit automatisierter Datenverarbeitung)
    • DSB benannt und bei zuständiger Datenschutzbehörde gemeldet
    • Alle Mitarbeiter auf Datenschutz verpflichtet (Verschwiegenheitserklärung)
    • Regelmäßige Datenschutzschulungen mit Teilnahmedokumentation
  6. Aufbewahrung und Löschung
    • Aufbewahrungsfristen für alle Dokumentarten bekannt und umgesetzt
    • Löschkonzept vorhanden und im Verarbeitungsverzeichnis eingetragen
    • Datenschutzkonforme Vernichtung abgelaufener Unterlagen sichergestellt
  7. Videoüberwachung
    • Keine Kameras in öffentlich zugänglichen Bereichen (Wartezimmer, Flur, Empfang) während der Öffnungszeiten
    • Videoüberwachung außerhalb der Öffnungszeiten nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse (beispielsweise dokumentierte Einbrüche)
    • Keine lesbaren Patientendaten oder Bildschirminhalte im Kamerabild erfassbar
    • Speicherdauer auf maximal 48 Stunden begrenzt (außer bei konkretem Vorfall)
    • Hinweisschild mit Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer angebracht
    • AVV mit externem Kamera- oder Sicherheitsdienstleister abgeschlossen (sofern vorhanden)
    • Videoüberwachung im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert
  8. Videosprechstunde
    • Ausschließlich KBV-zugelassene Videoplattform genutzt
    • AVV mit dem Videoplattform-Anbieter abgeschlossen
    • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Übertragung sichergestellt
    • Einwilligung des Patienten zur Videosprechstunde schriftlich oder nachweisbar digital eingeholt und dokumentiert
    • Keine Aufzeichnung der Videosprechstunde ohne ausdrückliche Zustimmung beider Seiten
    • Geprüft, ob durch das Telemedizin-Angebot eine DSFA nach Art. 35 DSGVO erforderlich wird
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Fazit: Datenschutz in der Arztpraxis als laufende Pflicht

Der Datenschutz in der Arztpraxis ist kein einmaliges Projekt, sondern eine laufende Aufgabe. Die Grundlage bildet ein vollständiges Verarbeitungsverzeichnis, das Sie regelmäßig aktualisieren. Darauf aufbauend sind technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und für jeden externen Dienstleister ein AVV abzuschließen. Bei Unsicherheiten zur Pflicht eines Datenschutzbeauftragten oder zur Einwilligungspraxis bei externen Abrechnungsstellen empfiehlt sich die Konsultation eines spezialisierten Datenschutzberaters.

Häufige Fragen zum Datenschutz in der Arztpraxis

Nein, nicht jede Arztpraxis benötigt automatisch einen Datenschutzbeauftragten. Die Pflicht besteht erst ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind, oder wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich wird. Einzelpraxen mit wenigen Mitarbeitern sind in der Regel ausgenommen. Dennoch kann sich ein externer DSB lohnen, da er das Haftungsrisiko übernimmt und praxisrelevante Expertise mitbringt.

Nein, der unverschlüsselte Versand von Patientendaten per E-Mail ist datenschutzrechtlich nicht zulässig, da keine sichere Übermittlung gewährleistet ist. Für die Kommunikation mit anderen Arztpraxen, Krankenhäusern oder der KV steht das KIM-Verfahren (Kommunikation im Medizinwesen) als verschlüsselter Kommunikationskanal zur Verfügung. Für die Kommunikation mit Patienten auf deren Wunsch ist eine dokumentierte Einwilligung in eine unsichere Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, jedoch risikobehaftet.

Datenschutzverstöße können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes und berufsrechtlichen Maßnahmen durch die Ärztekammer geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen kann es sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn der Datenschutzverstoß zu einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB geführt hat. Patienten können zusätzlich Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend machen.

Hinweis:
Dieser Beitrag umfasst grundlegende Informationen zum Datenschutz in der Arztpraxis. Er dient nicht als Rechtsberatung und kann diese nicht ersetzen. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Datenschutzrecht oder Ihre zuständige Ärztekammer.

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