MVZ gründen: Voraussetzungen, Rechtsform und Zulassung für Ihr Medizinisches Versorgungszentrum (inkl. Checkliste)

MVZ gründen
Praxisalltag

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu gründen ist für viele Ärzte eine Alternative zur Einzelpraxis. Rechtsform, Gründungsberechtigung und KV-Zulassungsverfahren sind in § 95 SGB V geregelt. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch die MVZ-Gründung, vergleicht die zulässigen Rechtsformen und zeigt die wichtigsten Weichen für Zulassung und Wirtschaftlichkeit.

Kurz und knapp

  • Wer darf ein MVZ gründen: Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser, Psychotherapeuten, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger, Kommunen sowie Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (nur fachbezogen) sind nach § 95 Abs. 1a SGB V gründungsberechtigt.
  • Rechtsform: Bei der Gründung eines MVZ sind GbR, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, eingetragene Genossenschaft und öffentlich-rechtliche Rechtsformen zulässig. Ende 2024 waren laut KBV 3.649 von 5.085 MVZ als GmbH und 648 als GbR organisiert.
  • Zulassung: Die Zulassung erteilt der Zulassungsausschuss der zuständigen KV. In gesperrten Planungsbereichen führt der Weg über Nachbesetzung, Sonderbedarf oder den Sitz-Verzicht zugunsten Anstellung im MVZ nach § 103 SGB V.

Was ist ein MVZ?

Sie möchten eine Einzelpraxis gründen? Hier finden Sie unseren Beitrag zum Thema Praxisgründung.

Das Medizinische Versorgungszentrum ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Vertragsärzte oder Angestellte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Charakteristisch ist die personelle Trennung zwischen wirtschaftlicher Inhaberschaft und medizinischer Leistungserbringung. Anders als in der Einzelpraxis oder der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erhält das MVZ selbst die Zulassung, nicht der einzelne Arzt. Scheidet ein Arzt aus, verbleibt die Zulassung in der Einrichtung.

Für welche Ärzte lohnt sich die Gründung eines MVZ?

Für Sie als Arzt ist die MVZ-Gründung vor allem dann interessant, wenn Sie mehrere Vertragsarztsitze in einer Trägerstruktur bündeln, unbegrenzt weitere Ärzte anstellen oder die Praxis später strukturiert übergeben wollen. Die Anzahl der angestellten Ärzte ist im MVZ nicht limitiert. Das unterscheidet das MVZ deutlich von Einzelpraxis und BAG, in denen pro Vertragsarzt in der Regel nur drei (bei medizinisch-technischen Leistungen vier) weitere Ärzte angestellt werden dürfen. Laut der Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 5.085 MVZ mit insgesamt rund 31.900 Ärzten und Psychotherapeuten zugelassen, davon nur noch etwa 1.700 als Vertragsärzte und über 30.100 als Angestellte. Am häufigsten beteiligten sich Hausärzte sowie Fachärzte aus der Chirurgie, Orthopädie und fachärztlichen Inneren Medizin an einem MVZ.

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Vor- und Nachteile einer MVZ-Gründung im Vergleich zu Einzelpraxen und BAG

Ob sich die MVZ-Gründung gegenüber einer Einzelpraxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) lohnt, hängt von Größe, Wachstumsplan und Risikoneigung der beteiligten Ärzte ab. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Argumente zusammen.

Vorteile einer MVZ-Gründung (gegenüber Einzelpraxis und BAG)

  • Unbegrenzte Anstellungen: Im MVZ können Sie beliebig viele Ärzte und Psychotherapeuten anstellen. In Einzelpraxis und BAG sind es in der Regel nur drei (bei medizinisch-technischen Leistungen vier) Anstellungen pro Vertragsarzt.
  • Zulassung bleibt im MVZ: Scheidet ein Gesellschafter aus, bleibt die KV-Zulassung der Einrichtung erhalten. Eine BAG dagegen löst sich in vielen Konstellationen automatisch auf, wenn ein Gesellschafter ausscheidet.
  • Haftungsbeschränkung (bei GmbH): Anders als bei Einzelpraxis und GbR-BAG ist die wirtschaftliche Haftung in einer MVZ-GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei Behandlungsfehlern haftet der behandelnde Arzt allerdings weiterhin persönlich.
  • Flexibilität bei Filialen: MVZ können unbegrenzt Zweigpraxen und Nebenbetriebsstätten betreiben. Anstellungsgenehmigungen lassen sich zwischen Standorten flexibler verlagern als in BAGs.
  • Alleingesellschafter möglich: Ein einzelner Arzt kann eine MVZ-GmbH gründen, dort als angestellter Arzt tätig sein und gleichzeitig Geschäftsanteile halten. Eine BAG erfordert immer mindestens zwei freiberufliche Partner.
  • Strukturierte Praxisabgabe: Gesellschaftsanteile lassen sich in mehreren Schritten verkaufen oder an Nachfolger übertragen, ohne dass die Versorgung unterbrochen wird.

Nachteile und Herausforderungen einer MVZ-Gründung

  • Höherer Gründungsaufwand (bei GmbH): Die GmbH-Gründung erfordert eine notarielle Beurkundung, einen Handelsregistereintrag und geht mit der Bilanzpflicht einher. Beratungskosten in der Vorgründungsphase liegen typischerweise im mittleren vierstelligen bis niedrigen fünfstelligen Bereich.
  • Gewerbesteuerpflicht (bei GmbH): Während Einzelpraxen, GbR und PartG in der Regel als freiberuflich gelten und keine Gewerbesteuer zahlen, ist die MVZ-GmbH gewerbesteuerpflichtig und unterliegt der Körperschaftsteuer.
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Die nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V verpflichtende selbstschuldnerische Bürgschaft aller Gesellschafter führt dazu, dass der GmbH-Haftungsschutz für KV-Forderungen praktisch nicht greift.
  • Komplexere Verwaltung: Buchführung, Personalverwaltung und KV-Kommunikation sind in einem MVZ deutlich aufwendiger als in einer Einzelpraxis. Ein nichtärztlicher kaufmännischer Geschäftsführer wird ab einer gewissen Größe in der Regel notwendig.
MVZ gründen: Voraussetzungen, Rechtsform und Zulassung für Ihr Medizinisches Versorgungszentrum (inkl. Checkliste)
MVZ gründen

MVZ-Gründung: Voraussetzungen und Gründungsberechtigung nach § 95 SGB V

Die Voraussetzungen für die MVZ-Gründung ergeben sich aus § 95 SGB V (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) und der Ärzte-Zulassungsverordnung. Bevor Sie den Antrag stellen, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Sie benötigen:

  • einen gründungsberechtigten Träger,
  • eine geeignete ärztliche Leitung und
  • einen freien Vertragsarztsitz im jeweiligen Planungsbereich.

Gründungsberechtigte Träger

Nach § 95 Abs. 1a SGB V dürfen folgende Personen und Einrichtungen ein MVZ gründen:

  • zugelassene Vertragsärzte, Vertragszahnärzte sowie Psychotherapeuten
  • zugelassene Krankenhäuser, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V (nur fachbezogen)
  • anerkannte Praxisnetze nach § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V
  • gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Kommunen

Dürfen berufsfremde Investoren ein MVZ gründen?
Berufsfremde Investoren, wie Private-Equity-Gesellschaften, sind nicht direkt gründungsberechtigt. Sie können sich aber über den Erwerb eines zugelassenen Krankenhauses indirekt eine Gründungsbefugnis verschaffen.

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Christoph Lay
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Was passiert, wenn ein Gründer aus dem MVZ ausscheidet?
Bei der Trägerschaft ist die Gründereigenschaft dauerhaft sicherzustellen. Verzichtet ein Vertragsarzt-Gründer zugunsten seiner Anstellung im MVZ auf die Zulassung und beendet er das Anstellungsverhältnis später, behält er die Gründereigenschaft nur, solange er Geschäftsanteile hält. Liegt die Gründereigenschaft länger als sechs Monate nicht mehr vor, kann dem MVZ die Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V entzogen werden, sofern nicht ein anderer Gründungsberechtigter in die Gesellschafterstellung eintritt. Wer das MVZ langfristig betreiben möchte, sollte daher schon im Gesellschaftsvertrag Nachfolgeregelungen für ausscheidende Gründer aufnehmen.

Ärztliche Leitung und Mindestbesetzung

Jedes MVZ braucht nach § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine ärztliche Leitung, die selbst als Vertragsarzt oder angestellter Arzt im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist. Bei fachübergreifenden MVZ ist auch eine kooperative Leitung möglich.

Der zeitliche Mindestumfang ist gesetzlich nicht eindeutig vorgegeben. Viele Kassenärztliche Vereinigungen verlangen in der Praxis mindestens 20 Wochenstunden (halbtägige Beschäftigung, im Bedarfsplanungs-System mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 bewertet, also rechnerisch ein halber Vertragsarztsitz). Mehrere Sozialgerichte haben dagegen entschieden, dass zehn Wochenstunden ausreichen können (z. B. SG Nürnberg, Az. S 1 KA 2/14). Mit einer Auseinandersetzung im Einzelfall sollten Sie rechnen. Aus Sicherheitsgründen empfehlen viele Berater, von Beginn an zwei ärztliche Leiter zu bestellen, damit das MVZ auch bei Ausfall oder Urlaub auf einen leitenden Arzt zurückgreifen kann.

Zur Mindestbesetzung selbst gilt: Das MVZ muss aus mindestens zwei Ärzten bestehen, die fachgleich oder fachübergreifend tätig sind. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Zulassungsausschüsse genügen dafür zwei halbe Versorgungsaufträge (zwei halbe Zulassungen). Theoretisch lässt sich ein MVZ also auch mit einem vollen Vertragsarztsitz gründen, sofern zwei Ärzte auf je einer halben Stelle angestellt sind. Seit dem KV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 ist auch ein rein hausärztliches oder rein fachärztliches MVZ innerhalb einer Fachgruppe zulässig.

Bedarfsplanung als größte Hürde der MVZ-Zulassung

Die MVZ-Zulassung ist faktisch durch die Bedarfsplanung beschränkt. In einem offenen Planungsbereich kann das MVZ für die jeweilige Fachrichtung direkt eine Arztstelle beantragen. In einem gesperrten Planungsbereich (Versorgungsgrad ≥ 110 %) sind neue Zulassungen ausgeschlossen. Wenn Sie ein MVZ gründen möchten, können Sie jedoch drei alternative Wege gehen:

  • Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V: Das MVZ bewirbt sich auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, wenn ein Arzt aus dem Planungsbereich aus Alters- oder anderen Gründen aussteigt. Das Verfahren ist offen, andere Bewerber können also auf denselben Sitz bieten. Der Erfolg ist dementsprechend nicht garantiert.
  • Sitz-Verzicht zugunsten Anstellung: Ein Vertragsarzt im selben Planungsbereich verzichtet auf seine Zulassung und lässt sich anschließend im MVZ anstellen (§ 103 Abs. 4a SGB V). In der Regel ist eine Anstellung von mindestens drei Jahren vorgesehen.
  • Sonderbedarfszulassung: Auch in überversorgten Regionen kann der Zulassungsausschuss bei einer konkreten lokalen Versorgungslücke einen Sitz außer der Reihe vergeben.

Welche Planungsbereiche aktuell offen oder gesperrt sind, veröffentlicht der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Ihrer KV in der Regel halbjährlich. Vor dem Antrag sollten Sie diese Informationen mit der Niederlassungsberatung Ihrer KV abgleichen. Die Niederlassungsberatung ist eine kostenfreie Beratungsstelle Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Sie informiert über offene und gesperrte Planungsbereiche, prüft die Eignung Ihres Versorgungskonzepts, unterstützt bei der Antragsstellung und nennt typische Fallstricke im jeweiligen KV-Bezirk.

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MVZ-Gründung Schritt für Schritt: Vom Konzept bis zur Eröffnung

Die MVZ-Gründung lässt sich in der Praxis in zehn Etappen herunterbrechen. Je nach Bundesland und KV können einzelne Schritte parallel laufen.

  1. Versorgungskonzept und Standort festlegen: Definieren Sie Fachrichtungen, geplante Größe, Personalstruktur und Patienteneinzugsgebiet. Klären Sie, ob ein fachgleiches oder fachübergreifendes MVZ entstehen soll und welche Ärzte als Gründungsgesellschafter und welche als Angestellte vorgesehen sind. Beim Standort zählen Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ausreichend Parkmöglichkeiten und die medizinische Infrastruktur im Umfeld (Apotheken, Sanitätshäuser, Labore).
  2. Bedarfsplanung prüfen: Klären Sie über die Niederlassungsberatung der zuständigen KV, ob der gewünschte Planungsbereich für die jeweiligen Fachgruppen offen oder gesperrt ist. Bei Sperrung gilt es, alternative Wege wie Nachbesetzung, Sonderbedarf oder Sitz-Verzicht zu prüfen.
  3. Rechtsform und Trägerstruktur festlegen: Entscheiden Sie zwischen GbR, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH oder eingetragener Genossenschaft. Die Wahl hat unmittelbare Auswirkungen auf Haftung, Steuern und Bürgschaftspflichten.
  4. Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Bei der GmbH ist eine notarielle Beurkundung Pflicht (§ 2 Abs. 1 GmbHG), bei der GbR genügt grundsätzlich die Schriftform. Der Gesellschaftsvertrag regelt unter anderem Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Nachfolge sowie Ein- und Austritt von Gesellschaftern.
  5. Finanzierung und Businessplan aufstellen: Kalkulieren Sie Stammkapital, Investitionen in Praxisräume und medizinische Geräte, Anlauffinanzierung und laufende Personalkosten. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Bank über Kredite und prüfen Sie Fördermittel und Förderzuschüsse für die ambulante Niederlassung; die KVen, die Apotheker- und Ärztebank sowie die KfW haben hier eigene Programme. Ein belastbarer Businessplan ist nicht nur Finanzierungsvoraussetzung, sondern hilft auch dem Zulassungsausschuss bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.
  6. Räumlichkeiten mieten oder kaufen: Prüfen Sie für die ausgewählten Räume, ob Miete oder Kauf wirtschaftlicher ist. Miete bietet Flexibilität und niedrigeren Kapitalbedarf, Kauf langfristige Planungssicherheit und Substanzwert. Achten Sie auf ausreichend Fläche für Wartebereich, Behandlungsräume, Labor und Verwaltung sowie auf Barrierefreiheit nach DIN 18040-1. Mietverträge sollten Laufzeit, Verlängerungsoptionen und Umbaurechte für medizinische Einbauten regeln.
  7. Bürgschaft oder Sicherheitsleistung beschaffen: Bei einer MVZ-GmbH müssen alle Gesellschafter nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder eine andere Sicherheitsleistung nach § 232 BGB für Forderungen der KV und der Krankenkassen abgeben. Das gilt auch für Forderungen, die nach einer späteren Auflösung des MVZ fällig werden.
  8. Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss einreichen: Der Antrag enthält in der Regel den Gesellschaftsvertrag, die Benennung der ärztlichen Leitung, die Eintragungen der Ärzte ins Arztregister, das Versorgungskonzept, den Nachweis räumlicher und apparativer Ausstattung sowie die Bürgschaftserklärungen. Bei GmbHs wird zusätzlich der aktuelle Handelsregisterauszug beigefügt. Die Zulassungsausschüsse haben in der Regel eine dreimonatige Antragsfrist; bei bedarfsabhängigen Anträgen (Sonderbedarf, Ermächtigungen) ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
  9. Zulassung und Anstellungsgenehmigungen abwarten: Der Zulassungsausschuss entscheidet in einer Sitzung über den Antrag. Parallel benötigt jede Anstellung eines Arztes eine eigene Genehmigung des Ausschusses (§ 95 Abs. 2 Satz 7 SGB V). Erst nach Eintragung des MVZ in das Arztregister der KV darf es vertragsärztliche Leistungen erbringen. Den Praxisausweis (SMC-B) für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur sollten Sie circa vier Wochen vor Eröffnung beantragen, je Standort separat.
  10. Einrichtung, Personal und Eröffnung: Statten Sie die Räume nach dem fachlichen Profil aus, einschließlich medizinischer Geräte, Praxisverwaltungssoftware, Telematik-Anbindung und IT-Sicherheit. Parallel können Sie mit dem Recruiting der Medizinischen Fachangestellten, weiterer angestellter Ärzte, Therapeuten und des Verwaltungspersonals starten. Angesichts des Fachkräftemangels empfiehlt es sich, früh zu starten und attraktive Konditionen (flexible Arbeitszeiten, Fort- und Weiterbildung) anzubieten. Vor der Eröffnung helfen Probeläufe der Termin- und Abrechnungsprozesse, Schwachstellen aufzudecken.

MVZ-Rechtsform wählen: GbR, GmbH, PartG oder Genossenschaft?

Die zulässigen Rechtsformen sind in § 95 Abs. 1a Satz 5 SGB V abschließend aufgezählt:

  • Personengesellschaft (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft)
  • eingetragene Genossenschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • öffentlich-rechtliche Rechtsformen für kommunale Träger

Andere Formen wie die Aktiengesellschaft sind ausgeschlossen, ein Einzelunternehmen ebenfalls. MVZ, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in einer anderen Rechtsform bestanden haben, genießen Bestandsschutz (§ 95 Abs. 1a Satz 4 SGB V). In der Praxis dominieren GmbH und GbR. Die aktuelle KBV-Statistik (Stand 31. Dezember 2024) zeigt 3.649 MVZ als GmbH gegenüber 648 als GbR; Genossenschaften sind mit unter 30 zugelassenen MVZ eher selten. Die Wahl der Rechtsform beeinflusst Haftung, Besteuerung, Buchführungspflichten und die Möglichkeit, externe Kapitalgeber einzubinden.

Kriterium GbR PartG GmbH eG
Haftung unbeschränkt persönlich Haftungsbeschränkung möglich (PartG mbH, für berufliche Fehler beschränkt) auf Gesellschaftsvermögen beschränkt auf Genossenschaftsvermögen beschränkt
Mindestkapital keins keins 25.000 Euro, Hälfte bei Gründung keins, Satzungsbeschluss erforderlich
Gründungsaufwand gering, Schriftform genügt Eintrag im Partnerschaftsregister Notar, Handelsregister, in der Regel ca. drei Monate Genossenschaftsregister und Prüfungsverband
Buchführung Einnahmen-Überschuss-Rechnung Einnahmen-Überschuss-Rechnung Bilanzpflicht Bilanzpflicht
Steuern keine Gewerbesteuer keine Gewerbesteuer Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer
KV-Bürgschaft nicht erforderlich nicht erforderlich Pflicht aller Gesellschafter (§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V) nicht erforderlich
Geeignet für 2-4 Ärzte, überschaubare Größe, persönliches Vertrauen, ohne GmbH-Aufwand Freiberufliche Gründer, die GbR-Vorteile mit Haftungsbeschränkung für Berufsfehler kombinieren möchten Mittelgroße bis große MVZ, angestellte Ärzte, Wachstum, geplante Anteilsübertragung Versorgungsmodelle mit vielen gleichberechtigten Mitgliedern, z. B. Praxisnetze

Welche Rechtsform ist die richtige? in unserem Beitrag zu Rechtsformen in der Praxis erhalten Sie alle Infos.

MVZ als GmbH gründen: Haftungsschutz mit Bürgschaftspflicht

Eine MVZ-GmbH zu gründen ist heute die mit Abstand häufigste Variante. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und das Mindeststammkapital liegt bei 25.000 Euro, von denen bei der Eintragung mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Von der Antragstellung bis zur Eintragung vergehen erfahrungsgemäß rund drei Monate.

Wer eine MVZ-GmbH gründen möchte, muss eine Besonderheit beachten: Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V müssen alle Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB für Forderungen der KV und der Krankenkassen abgeben. Diese Bürgschaft gilt auch für Ansprüche, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden. Damit wird der Haftungsschutz der GmbH für KV-Forderungen praktisch aufgehoben; eine Rückkehr zur persönlichen Haftung der Gesellschafter ist die Folge.

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Wer haftet wann?

Art der Forderung Haftung
Lieferanten, Miete, Geräteleasing GmbH, Haftung auf Gesellschaftsvermögen begrenzt
Forderungen der KV und Krankenkassen Trotz GmbH selbstschuldnerische Bürgschaft aller Gesellschafter (§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V), faktisch persönliche Haftung
Behandlungsfehler Behandelnder Arzt persönlich (deliktisch, § 823 BGB), zusätzlich zur GmbH
Steuerschulden, Sozialabgaben Geschäftsführer persönlich bei Pflichtverletzung

Achten Sie außerdem darauf, dass die Geschäftsführung der GmbH sowohl ärztlich als auch kaufmännisch besetzt werden kann, die ärztliche Leitung aber zwingend einem im Arztregister eingetragenen Arzt obliegt. Bei Behandlungsfehlern haftet zudem der behandelnde Arzt deliktisch unmittelbar, hier schützt auch die GmbH-Struktur nicht.

Hinweis: Warum bevorzugen Private-Equity-Investoren die GmbH?
Berufsfremde Investoren dürfen ein MVZ nur indirekt betreiben, indem sie ein zugelassenes Krankenhaus oder einen Dialyseleistungserbringer erwerben. Auf der Trägerebene bietet die GmbH dann zwei Vorteile: präzise definierte Anteilsstrukturen für Beteiligungen und Exits sowie die Möglichkeit, Gesellschaftsanteile schrittweise weiterzureichen. Der M&A-Markt im deutschen Gesundheitssektor ist dynamisch geblieben: Laut dem PwC-Transaktionsmonitor Gesundheitswesen 2024 waren 2024 fast ein Drittel der 237 Healthcare-Deals Übernahmen niedergelassener Leistungserbringer und Labore.

MVZ als GbR gründen: klassische Form für die ärztliche Gründung

Die MVZ-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eignet sich für Ärzte, die gemeinsam ein MVZ in überschaubarer Größe aufbauen wollen und sich gegenseitig persönlich kennen und vertrauen, da jeder GbR-Gesellschafter persönlich auch für Verbindlichkeiten anderer Gesellschafter haftet. Sie ist unbürokratisch zu gründen, benötigt keinen Notar und kein Mindestkapital. Der Gewinn fließt direkt in die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, eine Bilanzpflicht entfällt in der Regel.

Der größte Nachteil ist die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Hinzu kommt, dass die Aufnahme weiterer Gesellschafter oder die Ablösung ausscheidender Partner in der GbR rechtlich komplexer ist als in einer GmbH. Für reine ärztliche Trägerstrukturen mit zwei bis vier Partnern bleibt die GbR trotz dieser Punkte eine pragmatische Lösung.

MVZ als Partnerschaftsgesellschaft gründen

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft speziell für Freie Berufe. In der Variante mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist die Haftung für berufliche Fehler eines Partners auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Die übrigen Haftungsfragen entsprechen weitgehend der GbR. Der Gründungsaufwand ist überschaubar, eine Eintragung im Partnerschaftsregister ist erforderlich.

MVZ als eingetragene Genossenschaft gründen

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist in der Praxis selten, kann aber für Versorgungsmodelle mit vielen gleichberechtigten Mitgliedern interessant sein, etwa bei ärztlichen Praxisnetzen. Es gibt kein Mindestkapital, dafür ist eine Prüfung durch einen Genossenschaftsverband Pflicht.

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4 Schritte

Aktuelle politische Lage: Was bedeutet das iMVZ-Regulierungsgesetz für die MVZ-Gründung?

Die Diskussion über investorengetragene (oder investorengesteuerte) MVZ (sogenannte iMVZ) prägt die ambulante Versorgung seit 2022. Schon 2020 hatte ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag gegebenes externes Rechtsgutachten Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu MVZ untersucht. Auch der frühere Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hatte mehrfach angekündigt, die Beteiligung berufsfremder Investoren einzuschränken, im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) der Ampel-Koalition wurden entsprechende Regelungen aber nicht aufgenommen. Mit der Neuwahl 2025 ging das Thema an die schwarz-rote Bundesregierung über.

Wichtig: Stand des iMVZ-Regulierungsgesetzes (Mai 2026)
Im Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 haben CDU/CSU und SPD ein Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZ-Regulierungsgesetz) angekündigt. Der Vertragstext sieht „Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie die systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel“ vor. Verbote oder Beschränkungen für investorengetragene MVZ enthält die Formulierung ausdrücklich nicht. Geplant sind nach Einschätzung der MVZ-Verbände ein bundesweites MVZ-Register, eine Schilderpflicht zur Trägertransparenz und eine schärfere Bedarfsprüfung in überversorgten Regionen. Für ärztliche Gründer ändert sich an den Rechtsformen und Voraussetzungen nach § 95 SGB V auf absehbare Zeit nichts. Bestehende investorengetragene MVZ stehen unter Bestandsschutz.

Eine eigene Dynamik hat die Debatte um sogenannte MVZ-Ketten entwickelt, also Gruppen von MVZ-Standorten, die über Kapitalbeteiligungen einer Holding zusammengehalten werden. Kritiker, darunter mehrere Ärzteverbände und Gesundheitsminister einzelner Länder, sehen in diesen Strukturen die Gefahr einer Renditeorientierung zulasten der Versorgungsqualität sowie der Verdrängung kleinerer Praxen. Aber: Viele MVZ-Ketten arbeiten medizinisch hochwertig und sichern in unterversorgten Regionen die Versorgung. Einzelne unseriöse Praktiken (verdeckte Honorarmodelle, Druck zu lukrativen Leistungen) sind dokumentiert, bilden aber nicht die Gesamtheit des Marktes ab. Für ärztliche Gründer ist die Debatte vor allem deshalb relevant, weil sie die Position eines arztgetragenen MVZ in der politischen Wahrnehmung stärkt und beim späteren Verkauf von Geschäftsanteilen die Auswahl seriöser Käufer wichtiger macht.

MVZ neu gründen oder bestehendes MVZ übernehmen?

Statt ein MVZ neu zu gründen, können Sie ein bereits zugelassenes MVZ kaufen oder einsteigen, indem Sie Gesellschaftsanteile übernehmen. Beide Wege haben unterschiedliche Vor- und Nachteile, die sich je nach Standort und Fachrichtung stark unterscheiden.

Kriterium Neugründung Übernahme
Zugang zu Sitzen Nur bei offenem Planungsbereich, Sonderbedarf oder Sitz-Verzicht Sitze sind im MVZ enthalten und werden direkt mit übernommen
Kapitalbedarf Stammkapital, Einrichtung, Beratung, ggf. Sitzkauf separat Kaufpreis abhängig von Patientenstamm, Umsatz, Substanzwert
Patientenstamm Muss neu aufgebaut werden Übernommen, schneller Cashflow
Mitarbeiter selbstständiges Recruiting In der Regel Übernahme nach § 613a BGB (Betriebsübergang)
Steuerung des Konzepts Volle Freiheit bei Aufbau, Standort, Fachstruktur Bestandsstruktur muss übernommen oder umgestellt werden
Risiko-Altlasten Keine Altlasten, aber Anlaufrisiken Due Diligence zu Verträgen, KV-Sicherheiten, Datenschutz nötig

In gesperrten Planungsbereichen ist die Übernahme oft der einzig realistische Weg, ein MVZ in der gewünschten Fachrichtung zu betreiben. Lassen Sie sich vor dem Kauf einen aktuellen KV-Statusbericht der Sitze, eine Liste aller Bürgschaften und eine Aufstellung der laufenden Anstellungsverhältnisse vorlegen.

Wirtschaftlichkeit absichern: Abrechnung, Liquidität und Datenschutz im MVZ

Ein MVZ steht und fällt mit seiner Liquidität. Die Trägergesellschaft muss regelmäßig Gehälter, Mieten, Geräteleasing und Versicherungsbeiträge zahlen, oft bevor die KV-Zahlung des nächsten Quartals eintrifft. Daher lohnt es sich, sich bereits zu Beginn mit dem Thema Abrechnung auseinanderzusetzen und abzuwägen, ob Sie die Abrechnung auslagern oder inhouse machen und ob Sie durch das KV-Factoring Ihre Liquidität erhöhen möchten. Zudem gilt es im Zuge der Abrechnung, einen belastbaren Datenschutzrahmen zu schaffen.

Sie möchten Ihre EBM-Forderungen in sofortige Liquidität verwandeln? In unserem Beitrag zu KV-Factoring erfahren Sie, wie Sie nicht mehr auf KV-Zahlungen warten müssen.

Worauf sollten Ärzte bei der GOÄ-Abrechnung im MVZ besonders achten?

Während die KV-Abrechnung (EBM) zwingend über die zuständige KV läuft, ist die Privatabrechnung für die meisten MVZ ein eigener Aufwandsblock. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bildet die Grundlage für die Privatabrechnung. Im MVZ rechnen Sie als Arzt im Rahmen der GOÄ den 2,3-fachen Satz ohne Begründung ab, den 3,5-fachen Satz nur mit schriftlicher Begründung. Die folgenden Punkte sind im Rahmen der Privatabrechnung gemäß GOÄ besonders wichtig:

  • Steigerungssatz korrekt dokumentieren: Die Begründung für den Steigerungsfaktor von 2,3 bis 3,5 muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Akte hinterlegt sein; eine reine Standardformel reicht nicht.
  • Honorarvereinbarungen vor Leistung: Eine Überschreitung des Höchstsatzes (über 3,5) ist als abweichende Vereinbarung möglich, muss aber schriftlich und vor Leistungserbringung im Rahmen einer Honorarvereinbarung erfolgen.
  • Technische und Laborziffern: Der Regelhöchstsatz von 2,3 gilt nur im ärztlichen Gebührenrahmen; bei technischen Leistungen und Laborleistungen weichen die Schwellenwerte ab. Diese Spezifika in der MVZ-Verwaltung sauber zu pflegen, ist ohne spezialisierte Software oder externen Partner anspruchsvoll.

Tipp:
Unser kostenloser Vergleichsrechner stellt Abrechnungsstellen mit ihren jeweiligen Leistungen und Kosten übersichtlich gegenüber.

MVZ-Abrechnung an eine Abrechnungsstelle auslagern

Da die Abrechnung in einem MVZ komplex und anspruchsvoll ist, kann es sich lohnen, von Beginn an mit einer externen Abrechnungsstelle zu arbeiten, statt Rechnungsstellung, Mahnwesen und Inkasso intern aufzubauen. Dies hat aus Sicht eines neuen MVZ folgende Vorteile:

  • Liquidität ab Tag 1: Viele Abrechnungsstellen zahlen den Rechnungsbetrag innerhalb von 24 bis 48 Stunden aus, in einigen Fällen sogar bis zu 100 Prozent der Forderung.
  • Plausibilitätsprüfung: Spezialisierte Dienstleister prüfen Ziffernkombinationen, Steigerungssätze und Ausschlussziffern und verhindern so Honorarverluste durch fehlerhafte Abrechnung.
  • Forderungsmanagement: Mahnwesen, gerichtliches Mahnverfahren und Inkasso werden vom Dienstleister übernommen. Das entlastet die ärztliche Leitung und das Team und schont gleichzeitig das Verhältnis zu Patienten.
  • Skalierbarkeit: Wächst das MVZ in den ersten Jahren um angestellte Ärzte und Fachrichtungen, skaliert ein externer Dienstleister deutlich schneller als eine interne Abrechnungsabteilung.

Worauf kommt es bei der Privatabrechnung an? In unseren Beiträgen zur Abrechnung für Ärzte und Abrechnung für Zahnärzte erhalten Sie alle Infos.

Datenschutz bei externer Abrechnung: Schweigepflicht, AVV und ISO 27001

Sobald patientenbezogene Abrechnungsdaten an einen Dienstleister gehen, greifen Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB. Für die MVZ-Praxis bedeutet das konkret:

  • Einwilligung der Patienten: Vor der Datenweitergabe an einen externen Abrechnungsdienstleister benötigen Sie eine schriftliche Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung und, nach herrschender Auffassung zu § 203 StGB, zusätzlich eine Schweigepflichtentbindung gegenüber der Abrechnungsstelle. Beide Erklärungen werden in der Praxis meist in einem Dokument zusammengefasst.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Mit dem Dienstleister ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO abzuschließen, der Zwecke, Pflichten, Dauer und technische Maßnahmen der Verarbeitung regelt.
  • ISO/IEC 27001-Zertifizierung: Eine Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO/IEC 27001 (Informationssicherheits-Managementsystem) ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, gilt aber als Best Practice und vereinfacht die Erfüllung der technisch-organisatorischen Maßnahmen erheblich.
  • Datensparsamkeit: Geben Sie nur die zur Abrechnung erforderlichen Daten weiter, nicht den vollständigen Behandlungsverlauf. Das senkt das Datenschutzrisiko und vereinfacht spätere Prüfungen durch die Landesdatenschutzbeauftragten.

Was müssen Ärzte bezüglich Datenschutz beachten? In unserem Beitrag zum Thema Datenschutz in Arztpraxen erhalten Sie alle Infos.

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KV-Factoring für planbare Liquidität

Beim KV-Factoring tritt das MVZ die KV-Forderung an einen Factoring-Dienstleister ab und erhält den Betrag vorzeitig, in der Regel bereits wenige Werktage nach Einreichung. Das hat den Hintergrund, dass die kassenärztliche Honorarabrechnung quartalsweise abgerechnet und mit erheblichem zeitlichen Versatz ausgezahlt wird. Zwischen Leistungserbringung und Zahlungseingang liegen oft mehrere Monate. Für ein neu gegründetes MVZ mit hohem Personalaufwand kann das schnell zur Liquiditätsfalle werden.

Das Factoring-Unternehmen übernimmt im Rahmen des KV-Factoring das Forderungsmanagement und teilweise das Ausfallrisiko. So wird die kassenärztliche Abrechnung vom Quartalsende entkoppelt und das MVZ kann mit konstanten Geldeingängen planen.

Sie möchten Ihre vertragsärztlichen Leistungen vorfinanzieren? In unserem Beitrag zu KV-Factoring erfahren Sie alle Möglichkeiten.

Checkliste: MVZ gründen in 10 Schritten

  • Versorgungskonzept und Standort festlegen: Fachrichtungen, Größe, Personalstruktur und Einzugsgebiet definieren. Standort mit guter Erreichbarkeit (ÖPNV, Parkplätze) und medizinischer Infrastruktur im Umfeld (Apotheken, Sanitätshäuser, Labore) auswählen.
  • Bedarfsplanung prüfen: Über die Niederlassungsberatung der zuständigen KV abklären, ob der Planungsbereich offen oder gesperrt ist; bei Sperrung Nachbesetzung, Sonderbedarf oder Sitz-Verzicht prüfen.
  • Rechtsform, Trägerstruktur und ärztliche Leitung festlegen: Gesellschafter (Ärzte, Krankenhaus, weitere Berechtigte) und Rechtsform (GbR, PartG, GmbH oder eG) anhand von Haftung, Besteuerung und Wachstumsplan wählen; mindestens einen ärztlichen Leiter benennen und die Gründereigenschaft jedes Gesellschafters belegen.
  • Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Bei GmbH durch Notar beurkunden lassen, bei GbR genügt die Schriftform. Inhalte: Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Eintritts- und Austrittsregeln, Nachfolgeregelungen.
  • Finanzierung und Businessplan: Stammkapital, Investitionen, Anlauffinanzierung und Personalkosten kalkulieren; Kredite mit der Bank klären und Fördermittel (KfW, Apotheker- und Ärztebank, KV-Programme) prüfen.
  • Räumlichkeiten mieten oder kaufen: Wirtschaftlich abwägen, ob Miete oder Kauf passt; ausreichend Fläche für Warte-, Behandlungs- und Verwaltungsbereiche sichern; Barrierefreiheit nach DIN 18040-1 und Umbaurechte im Mietvertrag prüfen.
  • Bürgschaften beschaffen: Bei der MVZ-GmbH selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen aller Gesellschafter nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V einholen.
  • Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss: Vollständige Antragsunterlagen einreichen: Gesellschaftsvertrag, Arztregistereinträge, Bürgschaften, Versorgungskonzept und Nachweis der ärztlichen Leitung; bei GmbHs zusätzlich Handelsregisterauszug.
  • Zulassung und Anstellungsgenehmigungen abwarten: Sitzung des Zulassungsausschusses abwarten, Anstellungsgenehmigungen je Arzt einholen, MVZ ins Arztregister eintragen lassen und Praxisausweis (SMC-B) ca. vier Wochen vor Eröffnung beantragen.
  • Einrichtung, Personal und Eröffnung: Räume mit Geräten, Praxisverwaltungssoftware und Telematik-Anbindung ausstatten; MFA, Ärzte und Verwaltungspersonal rekrutieren; Abrechnungsstruktur (EBM über die KV, GOÄ intern oder via Abrechnungsstelle) aufsetzen und Probeläufe vor der Eröffnung durchführen.

Fazit: worauf es bei der MVZ-Gründung wirklich ankommt

Ein MVZ zu gründen ist deutlich komplexer als die Übernahme einer Einzelpraxis, eröffnet aber die Möglichkeit, eine skalierbare Versorgungseinheit mit unbegrenzter Anzahl angestellter Ärzte aufzubauen. Wer die Voraussetzungen nach § 95 SGB V kennt, die Bedarfsplanung vor dem Antrag prüft und die Rechtsform an Haftung und Steuerstruktur ausrichtet, hat den größten Teil der Risiken vor dem Termin beim Zulassungsausschuss bereits abgearbeitet. Wichtig ist, von Anfang an saubere Strukturen für Abrechnung, Liquidität und Datenschutz aufzubauen, um das neue MVZ wirtschaftlich möglichst zukunftssicher aufzustellen.

Häufige Fragen zur MVZ-Gründung

Die Dauer der MVZ-Gründung hängt vor allem von der Rechtsform und der Bearbeitungsdauer des Zulassungsausschusses ab. Bei einer GmbH liegen zwischen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Handelsregistereintrag in der Regel rund drei Monate. Der Zulassungsausschuss tagt meist monatlich oder zweimonatlich, sodass von der vollständigen Antragstellung bis zur Zulassung weitere zwei bis vier Monate vergehen. Planen Sie außerdem ausreichend Zeit ein, um offene Fragen rund um Besteuerung, Personal, Einrichtung, ärztliche Leitung, Finanzierung, Förderung, Abrechnung und Datenschutz zu klären.

Die Gründungskosten setzen sich aus Stammkapital (bei der GmbH 25.000 Euro), Notar- und Handelsregistergebühren, Beratungskosten für Steuer und Recht, einer eventuell erforderlichen Anwartschaftsversicherung sowie den Investitionen in Räume, Geräte und Software zusammen. Hinzu kommen oft Kosten für den Kauf eines Vertragsarztsitzes in gesperrten Planungsbereichen. Die reinen Gründungskosten ohne Sitzkauf und Einrichtung liegen erfahrungsgemäß im niedrigen fünfstelligen Bereich; Sitzkauf und Einrichtung können sechs- oder siebenstellig werden. Konkrete Zahlen lassen sich nur nach Standortwahl und Fachrichtung seriös beziffern.

Ja, zwei oder mehr zugelassene Vertragsärzte können gemeinsam ein MVZ gründen. Voraussetzung ist, dass beide Ärzte als Gründungsgesellschafter Träger des MVZ sind, mindestens einer von ihnen die ärztliche Leitung übernimmt und in dem Planungsbereich Vertragsarztsitze verfügbar sind oder über Nachbesetzung, Sonderbedarf oder Sitz-Verzicht beschafft werden. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Zulassungsausschüsse genügen dafür bereits zwei halbe Zulassungen, in Summe also ein voller Versorgungsauftrag. Seit dem KV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 ist auch ein rein hausärztliches oder rein fachärztliches MVZ innerhalb einer Fachgruppe zulässig.

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Christoph Lay
Christoph Lay
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