Videoüberwachung in der Arztpraxis: Was ist laut DSGVO erlaubt?

Videoüberwachung in der Arztpraxis
Praxisalltag

Für die Videoüberwachung in Arztpraxen gelten besonders hohe datenschutzrechtliche Anforderungen, da bereits der Besuch einer Arztpraxis ein Gesundheitsdatum darstellen kann, welches ebenso wie andere hochsensible personenbezogene Daten als besonders schützenswert gilt. Dieser Beitrag erklärt, was zulässig ist, was nicht und worauf Sie in jedem Fall achten müssen.

Kurz und knapp

  • Grundregel: Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen der Arztpraxis (Wartezimmer, Flur, Empfang) ist während der Öffnungszeiten in der Regel unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 2019 klargestellt (Az.: 6 C 2/18).
  • Außerhalb der Öffnungszeiten: Videoüberwachung zum Einbruchschutz kann zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und keine lesbaren Patientendaten erfasst werden.
  • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse), kombiniert mit den strengeren Anforderungen für Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO.

Ist Videoüberwachung in der Arztpraxis erlaubt?

Videoüberwachung in der Arztpraxis ist nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig. Wer eine Arztpraxis betritt, gibt je nach Fachrichtung und Umstand möglicherweise bereits ein Gesundheitsdatum preis. Aufgrund dessen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Leiturteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18) anhand des Falls einer Zahnarztpraxis klargestellt: Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen einer Arztpraxis während der Öffnungszeiten ist grundsätzlich unzulässig.

Im konkreten Fall hatte eine Zahnärztin eine Kamera oberhalb des Empfangstresens installiert, die den Bereich vor dem Tresen, den Flur zwischen Eingangstür und Tresen sowie einen Teil des Wartezimmers erfasste. Hinweisschilder mit dem Aufdruck „Videogesichert“ waren angebracht. Die Zahnärztin begründete die Überwachung mit Einbruchschutz, Kostensenkung und der Möglichkeit, Patienten im Wartezimmer bei einem Notfall rasch helfen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht folgte keinem dieser Argumente.

Wichtig: Hinweisschilder allein reichen nicht!
Das Anbringen von Hinweisschildern oder dass ein Patient ein Schild mit der Aufschrift „Videogesichert“ passiert, stellt keine rechtswirksame Einwilligung der Patienten dar. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung muss unabhängig davon über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO begründet werden. Dieser Artikel erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Warum gilt Arztpraxis-Videoüberwachung als besonders sensibel?

Da bereits das Aufsuchen einer Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder sonstigen medizinischen Einrichtung Aufschluss über den Gesundheitszustand einer Person geben kann, stellt die Videoüberwachung einer Arztpraxis die Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten dar (Art. 4 Nr. 15 DSGVO, Art. 9 DSGVO). Damit gelten für die Zulässigkeitsprüfung deutlich strengere Maßstäbe als in anderen Gewerbebetrieben.

Das bedeutet in der Praxis: Die Interessenabwägung, die Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorschreibt, fällt bei Arztpraxen fast immer zugunsten der Patienteninteressen aus. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt eine Datenverarbeitung, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Bei Arztpraxen muss dafür eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende, konkrete Gefährdungslage nachgewiesen werden, die so gravierend ist, dass keine weniger eingreifende Maßnahme denselben Zweck erfüllen könnte.

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Ärztin

Das Ärzteblatt nennt als maßgebliche Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Arztpraxen folgende Gesichtspunkte, die für eine Zulässigkeit sprechen können:

  • Verhinderung konkreter Straftaten, sofern eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung nachgewiesen ist
  • Beweiserhebung zur Rechtsverfolgung von Straftaten
  • Vorhersehbarkeit der Überwachungsmaßnahme für die betroffenen Personen (z. B. durch deutlich sichtbare Hinweisschilder)
  • deutlich ins Gewicht fallende Kostensenkung, sofern keine gleichwertigen organisatorischen Maßnahmen möglich sind
  • Unzumutbarkeit der Verweisung auf alternative Maßnahmen im konkreten Einzelfall

Diese Kriterien decken sich mit der Position der Datenschutzkonferenz (DSK), dem Zusammenschluss aller deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden: Das DSK-Kurzpapier Nr. 15 zur Videoüberwachung hält fest, dass Videoüberwachung in ärztlichen Behandlungs- und Wartebereichen in der Regel nicht zu erwarten und nicht akzeptiert ist. Für Arztpraxen bedeutet das: Selbst wenn die Kriterien des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO formal erfüllbar wären, müssen die besonders strengen Anforderungen des Art. 9 DSGVO für Gesundheitsdaten zusätzlich überwunden werden.

Praxisbeispiel: Kamera am Empfangstresen einer Zahnarztpraxis

Eine Zahnärztin installierte eine Kamera über dem unbesetzten Empfangstresen. Während der Öffnungszeiten war die Praxis frei zugänglich. Die Ärztin begründete die Überwachung mit drei Argumenten: Vorbeugung von Straftaten, rasche Erkennung von Notfällen im Wartezimmer und Senkung der Betriebskosten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies alle drei Argumente zurück (Az. 6 C 2.18). Erstens war keine konkrete, erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung belegt. Zweitens hätte bei Notfällen ein Druckknopf im Wartezimmer denselben Zweck erfüllt. Drittens rechtfertigt Kostensenkung allein keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Datenschutzaufsicht verpflichtete die Praxis, die Kamera so auszurichten, dass der Empfangsbereich, der Flur und das Wartezimmer nicht mehr erfasst wurden.

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Welche Bereiche dürfen in der Arztpraxis videoüberwacht werden?

Ob ein Bereich in der Arztpraxis videoüberwacht werden darf, hängt vom konkreten Raumtyp und davon ab, ob die Praxis geöffnet ist oder nicht. Grundsätzlich gilt: Je eher ein Bereich für Patienten frei zugänglich ist, desto strenger sind die Anforderungen. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was Rechtsprechung und Aufsichtsbehörden bisher klargestellt haben.

Bereich Während Öffnungszeiten Außerhalb Öffnungszeiten
Eingangsbereich / Flure
  • in der Regel unzulässig
  • zulässig bei berechtigtem Interesse (z. B. Einbruchschutz); keine lesbaren Patientendaten erfassen
Wartezimmer
  • unzulässig (BVerwG 2019, Az. 6 C 2.18)
  • unter engen Voraussetzungen möglich; Wartebereich idealerweise ausblenden
Empfangstresen / -bereich
  • in der Regel unzulässig
  • zulässig bei Einbruchschutz; keine lesbaren Patientenakten oder Bildschirminhalte erfassbar
Behandlungszimmer
  • unzulässig (Ausnahme: medizinisch gebotene Überwachung, z. B. Radiologie)
  • unzulässig
WC / Umkleiden / Pausenräume
  • unzulässig
  • unzulässig
Außenbereich / Eingang extern
  • unter Voraussetzungen möglich (nur eigenes Grundstück, kein öffentlicher Gehweg)
  • zulässig bei Einbruchschutz; kein öffentlicher Raum erfassbar

Wann ist Videoüberwachung außerhalb der Öffnungszeiten zulässig?

Videoüberwachung in einer Arztpraxis kann außerhalb der Öffnungszeiten zum Einbruchschutz zulässig sein, weil außerhalb der Öffnungszeiten keine Patienten anwesend sind und damit kein Risiko besteht, Gesundheitsdaten zu erfassen. Voraussetzung ist, dass alle folgenden Kriterien erfüllt sind.

  • Berechtigtes Interesse: Es besteht ein konkretes, berechtigtes Interesse, zum Beispiel durch frühere Einbrüche in der Praxis oder nachweislich in der Nachbarschaft.
  • Begrenzte Kamerasicht: Die Kameras sind ausschließlich auf interne Arbeitsbereiche gerichtet (Empfang, Medikamentenschrank, Flur), nicht auf Sanitärräume, Pausenräume oder Bereiche mit besonderer Intimsphäre.
  • Keine Erfassung sensibler Daten: Es werden keine lesbaren Patientendaten, Akten oder Bildschirminhalte erfasst. (Im Zweifel können bestimmte Bereiche durch sogenanntes Privacy-Masking unkenntlich gemacht werden.)
  • Begrenzte Speicherdauer: Die Speicherdauer ist auf das notwendige Minimum begrenzt. Als Orientierung gilt eine Speicherung von maximal 48 Stunden, sofern kein Vorfall eintritt, der eine längere Speicherung erforderlich machen könnte.
  • Hinweisschild: Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO sind erfüllt (Hinweisschild, das vor Betreten des Erfassungsbereichs sichtbar ist).

Praxisbeispiel: Einbruch nachts (Az. AN 14 K 22.00995)
Ein Verwaltungsgericht (VG Ansbach, Az. AN 14 K 22.00995) bestätigte 2022: Eine Zahnarztpraxis, die nach einem Einbruch Kameras im internen Arbeitsbereich betrieb, handelte datenschutzrechtlich zulässig. Der Einbrecher konnte sich nicht auf fehlende Hinweisschilder berufen. Voraussetzung: Die Kameras erfassten keine lesbaren Patientendaten und waren auf interne Arbeitsbereiche beschränkt.

Welche Alternativen zur Videoüberwachung gibt es?

Für die meisten Zwecke, die Ärzte zur Begründung einer Videoüberwachung nennen, gibt es verhältnismäßigere Alternativen, die denselben Zweck ohne Eingriff in das Datenschutzrecht der Patienten erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt (Az. 6 C 2.18), dass Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn keine solche Alternative existiert.

Notfall-Druckknopf statt Videoüberwachung des Wartezimmers

Ein Notfall-Druckknopf im Wartezimmer erfüllt denselben Zweck wie eine Videokamera, ohne in die Persönlichkeitsrechte der Patienten einzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Lösung ausdrücklich als verhältnismäßigere Alternative zur Videoüberwachung benannt (Az. 6 C 2.18).

Klingelkamera statt Videoüberwachung des unbesetzten Empfangs

Eine Klingelkamera, die sich nur beim Betätigen der Türklingel kurz aktiviert und keine Daueraufzeichnung erstellt, ist eine datenschutzkonforme Alternative zur permanenten Videoüberwachung des unbesetzten Empfangs. Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte empfiehlt dieses Modell ausdrücklich: Die Kamera soll so konfiguriert sein, dass Livebilder erst übertragen werden, wenn die Türklingel betätigt wird, nicht als Daueraufzeichnung (24. Tätigkeitsbericht SDTB, S. 53 ff.).

Alarmanlagen und mechanische Sicherung statt Videoüberwachung

Alarmanlagen, Schlösser und Tresore für Betäubungsmittel und Bargeld sind beim Einbruchschutz in aller Regel die vorrangige und verhältnismäßigere Maßnahme gegenüber einer Videoüberwachung. Laut Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 2.18) muss der Verantwortliche zunächst prüfen, ob solche Alternativen denselben Zweck erfüllen, bevor Kameras installiert werden.

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DSGVO-Pflichten bei rechtmäßiger Videoüberwachung in der Arztpraxis

Ist die Videoüberwachung in Ihrer Arztpraxis ausnahmsweise zulässig, müssen zwingend vier Datenschutzpflichten erfüllt sein: Stellen Sie sicher, dass ein Hinweisschild angebracht, ein Verarbeitungsverzeichnis angelegt, die Speicherdauer angemessen begrenzt und sensible Bereiche bei Bedarf mithilfe des sogenannten Privacy Masking unkenntlich gemacht werden.

Hinweisschild (Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO)

Informieren Sie Ihre Patienten mithilfe eines Hinweisschildes über die Videoüberwachung. Das Hinweisschild muss gut sichtbar angebracht sein, bevor eine Person den Erfassungsbereich der Kamera betritt. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten.

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Praxisinhaber)
  • Zweck der Videoüberwachung (z. B. Einbruchschutz)
  • Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
  • Speicherdauer
  • Hinweis, wo vollständige Datenschutzinformationen eingesehen werden können (z. B. am Empfang oder auf der Praxiswebsite)

Verarbeitungsverzeichnis

Die Videoüberwachung muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) dokumentiert sein, inklusive Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Zugriffsberechtigten.

Speicherbegrenzung und Zugriffsschutz

Aufnahmen sind nach Erreichen des Zwecks unverzüglich zu löschen. Bei reiner Einbruchüberwachung ohne Vorfall gelten maximal 48 Stunden als Orientierungswert. Der Zugriff auf die Videoaufnahmen darf nur durch autorisierte Personen erfolgen.

Videoüberwachung in der Arztpraxis: Was ist laut DSGVO erlaubt?
Videoüberwachung in der Arztpraxis

Privacy Masking bei empfindlichen Bereichen

Sofern die Kamera technisch unvermeidbar auch empfindliche Bereiche (z. B. Empfangstresen mit lesbaren Akten oder Bildschirminhalten) erfasst, ist eine technische Verpixelung (Privacy Masking) dieser Zonen erforderlich.

Datensicherheit (Art. 32 DSGVO)

Art. 32 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die dem Risiko der Datenverarbeitung angemessen sind. Für die Videoüberwachung in der Arztpraxis bedeutet das konkret:

  • Zugriffsbeschränkung: Nur autorisierte Personen (z. B. Praxisleitung) dürfen auf die Aufnahmen zugreifen. Zugriffsrechte sind schriftlich zu dokumentieren.
  • Zugriffsprotokollierung: Jeder Zugriff auf Aufnahmen sollte protokolliert werden, um Missbrauch nachvollziehen zu können.
  • Verschlüsselung: Aufnahmen sollen verschlüsselt gespeichert und übertragen werden, sofern der Hersteller dies unterstützt.
  • Datenpannen: Bei einem unbefugten Zugriff auf Videoaufnahmen besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO (in der Regel binnen 72 Stunden).

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4 Schritte

Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)

Wenn Sie die Videoüberwachung in Ihrer Arztpraxen nutzen, ist eine regelmäßige Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO erforderlich. Denn die Verarbeitung von Videoaufnahmen in medizinischen Einrichtungen stellt eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten, Art. 9 DSGVO) dar. Dies erfordert nach Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO zwingend eine DSFA.

Die DSFA muss vor Inbetriebnahme der Kameras erstellt werden und mindestens folgende Elemente enthalten:

  • Systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitung (Zweck, Umfang, Bereiche, Speicherdauer).
  • Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung.
  • Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
  • Geplante Abhilfe- und Schutzmaßnahmen (z. B. Privacy Masking, Zugriffsbeschränkungen, Speicherbegrenzung).

Die DSFA ist zu dokumentieren und der Datenschutzaufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Einbeziehung eines externen Datenschutzbeauftragten.

Hinweis:
Die Berufung auf § 4 BDSG als Rechtsgrundlage für private Videoüberwachung ist laut BVerwG nicht zulässig (Az. 6 C 2.18). Die korrekte Rechtsgrundlage ist ausschließlich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Auch auf den Hinweisschildern muss die korrekte Rechtsgrundlage angegeben sein.

Datenschutzbeauftragte im Überblick

Videoüberwachung im Patientenzimmer: Was gilt in Kliniken?

Die Videoüberwachung von Patientenzimmern in Kliniken ist grundsätzlich unzulässig und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre dar. Ausnahmen gelten ausschließlich für medizinisch gebotene Überwachung (z. B. in der Radiologie) sowie bei ausdrücklicher, freiwilliger Einwilligung des Patienten.

  • Keine Videoüberwachung in Patientenzimmern: Die Videoüberwachung von Patientenzimmern ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen existieren nur bei ausdrücklicher, freiwilliger Einwilligung des Patienten.
  • Medizinisch gebotene Überwachung: In bestimmten Fachbereichen (z. B. Radiologie, Intensivstation) kann eine Videoüberwachung aus medizinischen oder strahlenschutztechnischen Gründen erforderlich sein. Hier greift Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO (Datenverarbeitung für medizinische Diagnostik und Behandlung) als Rechtsgrundlage. Eine Aufzeichnung findet in diesen Fällen in der Regel nicht statt.
  • Allgemeinbereiche in Kliniken: Für Eingänge, Flure und öffentliche Bereiche gilt dieselbe strenge Prüfung wie in Arztpraxen.
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Checkliste: Ist die Videoüberwachung in Ihrer Arztpraxis DSGVO-konform?

Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob Ihre bestehende oder geplante Videoüberwachung die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Alle Punkte müssen erfüllt sein, damit die Überwachung rechtmäßig ist.

  • Berechtigtes Interesse nachgewiesen: Es liegt eine konkrete, dokumentierte Gefährdungslage vor (z. B. nachgewiesene Einbrüche), die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.
  • Nur außerhalb der Öffnungszeiten oder in ausnahmsweise zulässigen Bereichen: Kameras in öffentlich zugänglichen Bereichen (Wartezimmer, Flur, Empfang) sind während der Öffnungszeiten abgeschaltet oder nicht installiert.
  • Keine Alternativen möglich: Es wurde geprüft, ob Alternativen wie Alarmanlagen, Notfallknopf oder Klingelkamera denselben Zweck erfüllen könnten. Videoüberwachung ist das einzig verhältnismäßige Mittel.
  • Keine Patientendaten erfassbar: Lesbare Akten, Bildschirminhalte und Patientenunterlagen sind nicht im Erfassungsbereich der Kamera. Wo nötig, ist Privacy Masking eingerichtet.
  • Hinweisschild angebracht: Ein gut sichtbares Hinweisschild mit Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und Speicherdauer ist vor dem Erfassungsbereich angebracht.
  • Verarbeitungsverzeichnis gepflegt: Die Videoüberwachung ist im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) vollständig dokumentiert.
  • Speicherdauer begrenzt: Aufnahmen werden automatisch nach maximal 48 Stunden gelöscht, sofern kein konkreter Vorfall eine längere Speicherung erfordert.
  • Zugriffsschutz und Datensicherheit gewährleistet: Nur autorisierte Personen haben Zugriff auf die Aufnahmen. Zugriffe werden protokolliert, Aufnahmen verschlüsselt gespeichert (Art. 32 DSGVO).
  • Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt: Eine DSFA nach Art. 35 DSGVO wurde vor Inbetriebnahme der Kameras erstellt, dokumentiert und liegt auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vor.
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Fazit: Videoüberwachung in der Arztpraxis nur unter strengen Bedingungen erlaubt

Die Rechtslage ist eindeutig: Videoüberwachung in Arztpraxen ist kein Standardinstrument der Sicherheit, sondern der begründungspflichtige Ausnahmefall. Wer Kameras während der Öffnungszeiten in öffentlich zugänglichen Bereichen betreibt, handelt in der Regel rechtswidrig und riskiert Bußgelder sowie Beschwerden bei Datenschutzaufsichtsbehörden. Außerhalb der Öffnungszeiten kann Videoüberwachung zum Einbruchschutz zulässig sein, wenn berechtigte Interessen belegt sind, keine Patientendaten erfasst werden und alle DSGVO-Pflichten erfüllt sind. Im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung durch einen auf Datenschutz im Gesundheitswesen spezialisierten Rechtsbeistand.

Häufige Fragen zur Videoüberwachung in der Arztpraxis

Videoüberwachung in der Arztpraxis ist während der Öffnungszeiten in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Wartezimmer, Flur und Empfang grundsätzlich nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2019 klargestellt, dass die Datenschutzinteressen der Patienten in diesen Fällen überwiegen. Außerhalb der Öffnungszeiten kann Videoüberwachung zum Einbruchschutz unter engen Voraussetzungen zulässig sein.

Nein, die Videoüberwachung des Wartezimmers ist während der Praxiszeiten nach dem BVerwG-Urteil (Az. 6 C 2.18, 2019) unzulässig. Als Alternative empfehlen Aufsichtsbehörden die Installation eines Notfallknopfes im Wartebereich.

Das Hinweisschild zur Videoüberwachung in Arztpraxen muss Angaben zu Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und Speicherdauer sowie eine Hinweis auf die vollständigen Datenschutzinformationen enthalten. Es muss vor dem Erfassungsbereich der Kamera sichtbar sein.

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