Werden ärztliche oder zahnärztliche Leistungen erbracht, kommt bei der Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie auch bei Leistungen, die nicht im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgedeckt sind (z. B. sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen – kurz IGeL), die GOÄ oder die GOZ zum Einsatz. In diesen Fällen rechnen Sie als Arzt oder Zahnarzt direkt mit dem Patienten ab.
Privatversicherte reichen die Rechnung im Rahmen einer Kostenerstattung bei ihrer Privaten Krankenversicherung ein und gesetzlich Versicherte tragen die Kosten ganz oder teilweise eigenständig. Entsprechend sind GOÄ und GOZ nicht nur bei Privatversicherten, sondern auch bei gesetzlich Versicherten bei der Abrechnung in der Arztpraxis relevant. Auch kann Ihr Patient eine Krankenzusatzversicherung abschließen, um sich neben der Gesetzlichen Krankenversicherung optimal abzusichern.
Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.
Um als Arzt oder Zahnarzt zu ermitteln, welche Gebühren bei Leistungen berechnet werden können, greifen Sie auf den Leistungskatalog der jeweiligen Gebührenordnung zurück. Die jeweilige Gebühr ergibt sich durch die Multiplikation des sogenannten Einfachsatzes mit einem Steigerungsfaktor.
Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.
Jeder in der GOÄ oder GOZ aufgeführten Leistung bzw. Ziffer ist eine Punktzahl zugewiesen. Multiplizieren Sie diese Zahl mit dem festgelegten Punktwert, so ergibt sich der Einfachsatz (auch: Grundgebühr). Der Punktwert wird durch den Gesetzgeber bestimmt und liegt aktuell (Stand Januar 2023) bei 5,82873 Cent (GOÄ) und 5,62421 Cent (GOZ).
Da der Einfachsatz einer unterdurchschnittlich schwierigen und zeitaufwendigen Leistung entspricht, rechnen Ärzte in vielen Fällen den Regelhöchstsatz ab. Der Regelhöchstsatz bildet eine übliche Leistung mit durchschnittlichem Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad ab. Ausgehend von der Grundgebühr einer Leistung ergibt sich der Regelhöchstsatz durch dessen Multiplikation mit einem Steigerungssatz.
Ob ein höherer Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist, bemisst sich an folgenden Faktoren (§ 5 Abs. 2 GOÄ):
- Schwierigkeit der Leistung bzw. des Krankheitsfalls
- Zeitaufwand der Leistung
- Umstände bei der Leistungserbringung
Hinweis:
Mit welchem Faktor in der GOÄ multipliziert wird, hängt unter anderem davon ab, welchem Gebührenrahmen die GOÄ-Ziffer zugeordnet ist. Über den Steigerungsfaktor des jeweiligen Gebührenrahmens können Sie die Gebühr einer Leistung entsprechend dem entstandenen Aufwand anpassen und den Einfachsatz bis zum Regelhöchstsatz steigern, ohne eine Begründung angeben zu müssen.
Die drei zentralen Gebührenrahmen der GOÄ sowie die jeweils geltenden Steigerungsfaktoren, mit denen Sie als Arzt den Regelhöchstsatz einer Leistung ermitteln, haben wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
Der Regelhöchstsatz nach der GOZ wird ebenfalls durch die Multiplikation des Einfachsatzes mit dem Steigerungsfaktor 2,3 berechnet (§ 5 Abs. 2 GOZ). In der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es nur einen Gebührenrahmen.
Nehmen wir beispielhaft an, dass Sie als Arzt eine symptombezogene Untersuchung nach der GOÄ-Ziffer 5 bei einem Patienten durchführen, ergibt sich der Regelhöchstsatz wie folgt:
- Ermitteln Sie zunächst das Honorar nach dem Einfachsatz (Punktzahl * Punktwert):
80 * 0,0582873 Euro = 4,66 Euro
- Berechnen Sie dann das Honorar nach dem Regelhöchstsatz (Einfachsatz * Steigerungsfaktor):
4,66 Euro * 2,3 = 10,72 Euro
Wichtig:
Da die symptombezogene Untersuchung Teil des ärztlichen Gebührenrahmens ist, können Sie als Arzt den Steigerungsfaktor 2,3 verwenden, um den Regelhöchstsatz zu ermitteln. Die Gebühr wird immer auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Bei einem Wert unter 0,5 wird abgerundet und einem Wert ab 0,5 aufgerundet.
Wird auch der Regelhöchstsatz der erbrachten Leistungen in ihrem Umfang, Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad nicht gerecht, können Sie als Arzt bei einer überdurchschnittlichen Leistung bis zum sogenannten Höchstsatz steigern. Dann wird der 3,5-fache (persönlich-ärztliche Leistung), 2,5-fache (technische Leistung) oder 1,3-fache Satz (Laborleistung) berechnet. Bis zum Regelhöchstsatz ist keine schriftliche Begründung durch Sie als Arzt notwendig. Diese ist erst erforderlich, wenn der Schwellenwert überschritten wird (demnach bei Steigerungsfaktoren zwischen dem Regelhöchst- und Höchstsatz).
Sie können Ihre Leistungen auch mit Steigerungsfaktoren oberhalb des Höchstsatzes abrechnen. Hierzu müssen Sie jedoch mit Ihrem Patienten noch vor Beginn der eigentlichen Behandlung eine individuelle Honorarvereinbarung schließen.
Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.
Zusammengefasst sollten Sie folgende Aspekte beachten, wenn Sie über den Ansatz des richtigen Satzes bei der Erbringung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Leistung entscheiden:
Bei der Abrechnung von Leistungen, die Sie als Arzt oder Zahnarzt bei gesetzlich Versicherten erbringen und die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden, gibt es keine Steigerungsfaktoren und damit auch keinen Regelhöchstsatz. Hier wird nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) abgerechnet. Ausgenommen hiervon sind privatärztliche Leistungen, die nicht von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.