Leistungen aus Gebührenordnungen werden über sogenannte Punktzahlen bewertet. Der Punktwert wiederum ist ein für jede Gebührenordnung individuell festgelegter Cent-Betrag. Die Multiplikation der Punktzahl mit dem Punktwert ergibt den Gebührensatz in Euro. Der so ermittelte Einfachsatz lässt sich jedoch über einen Steigerungsfaktor auf das bis zu 3,5-fache (Höchstsatz) erhöhen.
GOÄ 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.