Rechtsformen für die Arztpraxis – der große Überblick

Rechtsformen Arztpraxis
Praxisalltag

Die Rechtsform einer Arztpraxis spielt haftungsrechtlich sowie steuerrechtlich eine entscheidende Rolle. Die Wahl der richtigen bzw. der individuell am besten geeigneten Rechtsform ist daher von existenzieller Bedeutung im Gründungsprozess einer Arztpraxis. Im Folgenden erfahren Sie, welche Rechtsform für welche Praxisform infrage kommt, welche Auswirkungen sie jeweils hinsichtlich der Haftung sowie steuerrechtlicher Aspekte haben und welche Vor- sowie Nachteile die jeweiligen Rechtsformen für Ihre Arztpraxis mit sich bringen.

Kurz und knapp

  • Einzelpraxen werden in der Regel als Einzelunternehmen gegründet.
  • Für kooperative Praxisformen mindestens zweier Ärzte kommen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) infrage.
  • Die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich ihrer Haftungsregelungen sowie ihrer Besteuerung.

Von der Praxisform zur Rechtsform Ihrer Arztpraxis - Welche Praxisformen gibt es?

Die Antwort auf die Frage, welche Rechtsform für eine Arztpraxis am besten geeignet ist, hängt maßgeblich von der Praxisform ab, unter der praktiziert werden soll. So haben Sie die Wahl, alleine (oder mit angestellten Ärzten) im Rahmen einer Einzelpraxis zu praktizieren oder sich für eine Kooperationsform zu entscheiden. In letzterem Fall wiederum ist zu entscheiden, wie eng Sie mit anderen Ärzten zusammenarbeiten möchten und ob Sie unter einem gemeinsamen Namen, mit einer gemeinsamen Abrechnung und einer gemeinschaftlichen Haftung oder doch lieber weitestgehend unabhängig, aber in denselben Praxisräumen, mit demselben Team und an denselben Geräten arbeiten möchten.

Abhängig vom Ausmaß der Kooperation lassen sich die folgenden vier Praxisformen unterscheiden:

  • Einzelpraxis
  • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ehemals „Gemeinschaftspraxis“
  • Praxisgemeinschaft
  • Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Welche Praxisform ist die richtige? Ausführlichere Informationen und Charakteristika der verschiedenen Praxisformen, alle Unterschiede sowie Vor- und Nachteile im Überblick erhalten Sie in unserem Beitrag über Praxisformen.

Im Folgenden finden Sie zunächst einen Überblick über die Unterschiede der Praxisformen. Danach gehen wir auf die einzelnen Praxisformen näher ein, bevor wir anschließend die möglichen Rechtsformen einschließlich ihrer haftungs- sowie steuerrechtlichen Besonderheiten und ihrer Vor- sowie Nachteile beleuchten.

Praxisformen im Überblick

In der folgenden Tabelle werden die Unterschiede zwischen den verschiedenen ärztlichen Praxisformen dargestellt, darunter die Einzelpraxis, die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, ehemals Gemeinschaftspraxis), die Praxisgemeinschaft und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ).

Dieser Vergleich bietet einen Einblick in verschiedene Aspekte, die Sie als Arzt bei der Wahl Ihrer Praxisform berücksichtigen sollten, um die am besten geeignete Option für Ihre Selbstständigkeit zu finden.

Einzelpraxis BAG (ehemals Gemeinschaftspraxis) Praxisgemeinschaft MVZ
Praxisräume einzeln gemeinsam gemeinsam gemeinsam
Einrichtung & Geräte einzeln gemeinsam gemeinsam gemeinsam
Praxispersonal einzeln gemeinsam gemeinsam gemeinsam
Praxisname einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Patientenstamm einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Praxisdokumentation einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Abrechnung einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Haftung einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung nein nein nein ja
Wer erhält die KV-Zulassung? Arzt Arzt Arzt MVZ
Übliche Rechtsformen Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Einzelpraxis für maximale Unabhängigkeit

Eine Einzelpraxis bietet zahlreiche Vorteile, darunter maximale Unabhängigkeit bei Entscheidungen über Personal, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, und Investitionen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht, und die Buchführung erfordert nur eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Gründungsprozess ist unkompliziert und es werden keine aufwändigen Gesellschafterverträge benötigt.

Gleichzeitig gibt es Nachteile, wie die private Haftung, die Kosten, die alleine getragen werden müssen, und den begrenzten Kollegenaustausch. Zweitmeinungen sind nicht sofort verfügbar, und es fehlen Synergieeffekte. Die kaufmännische Verantwortung stellt eine Herausforderung dar und Vertretungsregelungen sind komplizierter. Teilzeitarbeit gestaltet sich schwieriger, kann jedoch durch die Einstellung weiterer Ärzte erleichtert werden.

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als engste Kooperationsform

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ehemals bekannt als Gemeinschaftspraxis, ist eine kooperative Praxisform, bei der mindestens zwei niedergelassene Ärzte oder Psychotherapeuten ihre Praxisräume, Einrichtungen und ihr Praxisteam miteinander teilen. Sie praktizieren unter einem gemeinsamen Praxisnamen und haben einen gemeinsamen Patientenstamm. Die Vorteile umfassen Synergieeffekte, Betriebskostenersparnisse, ein gestärktes Branding und einfachere Vertretungsregelungen. Berufsausübungsgemeinschaften vereinfachen zudem den regelmäßigen Austausch von Erfahrungen und Zweitmeinungen. Allerdings geht die BAG mit eingeschränkter Unabhängigkeit (gegenüber der Selbstständigkeit in einer Einzelpraxis) und einer langfristigen Bindung an Partner einher, was wiederum Konfliktpotenzial bergen kann.

Neben der gewöhnlichen Berufsausübungsgemeinschaft kann zwischen überörtlichen BAG, KV-übergreifenden BAG und Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG) unterschieden werden.

Zwischen Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft: die Praxisgemeinschaft als beliebte Mischform

Die Praxisgemeinschaft bildet eine Mischform zwischen Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft, bei der mindestens zwei Vertragsärzte oder -zahnärzte bzw. sogar zwei Berufsausübungsgemeinschaften kooperieren. Sie teilen sich die Räumlichkeiten, Geräte, das Personal sowie das Gesellschaftsvermögen, wahren jedoch ihren eigenen Patientenstamm, ihre individuellen Praxisnamen, ihre Praxisdokumentation und ihre Abrechnung. Die Haftung bleibt ebenso individuell.

Die Praxisdokumentation sowie die Abrechnung sind zwei komplexe Themen. Erfahren Sie in unseren Beiträgen alle notwendigen Informationen zu den Themen ärztliche Dokumentationspflicht und Abrechnung in der Arztpraxis.

Die Vorteile der Praxisgemeinschaft liegen in einem leichteren Einstieg in die Selbstständigkeit bei dennoch selbstverantwortlicher Praxisführung, in der erhöhten Flexibilität, den Kosteneinsparungen durch gemeinsame Ressourcennutzung, den Synergieeffekte sowie der Möglichkeit, ein breiteres Leistungsspektrum anzubieten.

Nachteile einer Praxisgemeinschaft gegenüber den anderen Praxisformen können geringere Loyalität und möglicher Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft sein. Eine besondere Herausforderung dieser Praxisform liegt in der strikten Trennung der Patientendaten, da die Einsicht in die Patientendaten der jeweils anderen beteiligten Praxis einen Verstoß gegen die Schweigepflicht bedeuten würde und disziplinäre Maßnahmen sowie sogar den Verlust der Approbation zur Folge haben kann.

Das Medizinische Versorgungszentrum als ärztliche Kooperationsform

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ermöglichen den Patienten breitere Leistungsportfolios durch die Zusammenarbeit von Ärzten und Angehörigen weiterer Gesundheitsberufe.

Ihre Vorteile liegen unter anderem in dem verbesserten Informationsfluss zwischen Ärzten, im vereinfachten Einholen von Zweitmeinungen, einer vergleichsweise guten Work-Life-Balance, Kosteneinsparungen und geringen wirtschaftlichen Risiken für die Ärzte. Eine Anstellung im MVZ bietet die Möglichkeiten des Mutterschutzes, des Elterngeldes und des erleichterten Berufseinstiegs.

Nachteile sind unter anderem die eingeschränkten Entscheidungsfreiheiten im Vergleich zur Einzelpraxis sowie zur Praxisgemeinschaft, anonymere Arzt-Patient-Beziehungen, mögliche Interessenkonflikte in der Leitung sowie komplexere steuerliche Verpflichtungen. So unterliegen Medizinische Versorgungszentren der Bilanzierungspflicht, während andere Praxisformen nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfordern.

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Überblick: Welche Rechtsformen kommen für eine Arztpraxis infrage?

Sobald Sie sich entschieden haben, wie eng Sie mit Kollegen zusammenarbeiten möchten, und welche Praxisform dementsprechend für Sie infrage kommt, geht es um die Auswahl der hierzu passenden Rechtsform. Diese hängt maßgeblich von der gewählten Praxisform ab. Die Rechtsformen unterscheiden sich dabei unter anderem hinsichtlich ihrer Besteuerung und der Haftung ihrer Teilhaber.

Grundsätzlich kommen für eine Arztpraxis die folgenden vier Rechtsformen infrage:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (nach PartGG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber, welche Rechtsformen für welche Praxisformen infrage kommen. Anschließend finden Sie einen tabellarischen Überblick darüber, wie sich die Optionen hinsichtlich Haftung und Besteuerung unterscheiden und welche Vor- sowie Nachteile sie für eine Arztpraxis mitbringen.

Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für welche Praxisform geeignet? Einzelpraxis Zusammenschlüsse mindestens zweier Ärzte:

  • Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis)
  • Medizinische Versorgungszentren
  • Praxisgemeinschaften
Zusammenschlüsse mindestens zweier Ärzte:

  • Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis)
  • Medizinische Versorgungszentren
  • Medizinische Versorgungszentren
  • Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis, abhängig vom Bundesland)
  • Einzelpraxen (abhängig vom Bundesland, selten)
Haftung Uneingeschränkte Haftung mit Betriebs- und Privatvermögen Uneingeschränkte Haftung mit Betriebs- und Privatvermögen Uneingeschränkte Haftung mit Betriebs- und Privatvermögen, aber: Haftung ist auf die Person begrenzt, die den Haftungsfall herbeigeführt hat. Haftung beschränkt sich auf das Stammkapital (Ausnahme: deliktische oder vorsätzliche Haftung)
Besteuerung
  • Einkommensteuer (Nettoeinnahmen als Berechnungsgrundlage)
  • Lohnsteuer (auf die Gehälter des Personals)
  • u. U. Umsatzsteuer & Gewerbesteuer (bei gewerblichem Leistungsanteil)
  • Einkommensteuer (Nettoeinnahmen als Berechnungsgrundlage)
  • Körperschaftssteuer (sofern Gesellschafter eine juristische Person ist)
  • Lohnsteuer (auf die Gehälter des Personals)
  • u. U. Umsatzsteuer & Gewerbesteuer (bei gewerblichem Leistungsanteil)
  • Einkommensteuer (Nettoeinnahmen als Berechnungsgrundlage)
  • Lohnsteuer (auf die Gehälter des Personals)
  • u. U. Umsatzsteuer & Gewerbesteuer (bei gewerblichem Leistungsanteil)
  • Einkommensteuer (auf Gehalt)
  • Körperschaftssteuer (auf Gewinne)
  • Gewerbesteuer (auf Gewinne)
  • Kapitalertragssteuer (auf Ausschüttungen)
  • Lohnsteuer (auf die Gehälter des Personals)
  • u. U. Umsatzsteuer
Kapitaleinlage 25.000 Euro
Vorteile
  • keine Gewerbesteuerpflicht
  • keine Bilanzierungspflicht (EÜR ausreichend)
  • volle Entscheidungsfreiheit
  • geteiltes Risiko
  • keine Bilanzierungspflicht (EÜR ausreichend)
  • u. U. keine Gewerbesteuerpflicht
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • individueller Gesellschaftsvertrag möglich
  • Gesellschaft selbst ist rechtsfähig
  • speziell auf freie Berufe zugeschnittene Rechtsform
  • Haftung begrenzt sich auf eigenes Verschulden (keine gemeinschaftliche Haftung für Fehler der Partner)
  • keine Bilanzierungspflicht (EÜR ausreichend)
  • u. U. keine Gewerbesteuerpflicht
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • individueller Gesellschaftsvertrag möglich
  • Zusammenschluss mit anderen Freiberuflern möglich
  • Beschränkte Haftung (Ausnahme bei deliktischer Haftung)
  • Gesellschaft selbst rechtsfähig
  • Ärzte profitieren von gesetzlicher Sozialversicherung
  • (Bilanzierungspflicht)
Nachteile
  • alleiniges Risiko
  • uneingeschränkte, persönliche Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen)
  • eingeschränkte Entscheidungsfreiheit
  • uneingeschränkte, persönliche und gemeinschaftliche Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen; auch für Verschulden Ihrer Partner)
  • eingeschränkte Entscheidungsfreiheit
  • uneingeschränkte, persönliche Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen)
  • kostenintensiver Gründungsprozess
  • Stammkapital erforderlich
  • (Bilanzierungspflicht)

Rechtsform Nr. 1: die Arztpraxis als Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die beliebteste bzw. am häufigsten gewählte Rechtsform für Arztpraxen. Diese Rechtsform eignet sich ausschließlich für Einzelpraxen. Als Einzelunternehmer haben Sie innerhalb Ihrer Arztpraxis die vollständige Entscheidungsfreiheit. Gleichzeitig tragen Sie als Alleinverantwortlicher das alleinige Risiko sowie sämtliche Kosten. Wenn Sie die alleinige Entscheidungshoheit sowie die alleinige Verantwortung tragen, aber trotzdem gerne mit anderen Ärzten zusammenarbeiten möchten, bietet Ihnen die Einzelpraxis die Möglichkeit, weitere Ärzte einzustellen oder sich alternativ einem Praxisnetz anzuschließen.

Uneingeschränkte Haftung
Ein wesentliches Charakteristikum des Einzelunternehmens ist die Haftung. Ärzte, die eine Praxis als Einzelunternehmen führen, haften uneingeschränkt und persönlich, d. h. sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen.

Besteuerung & Buchführungsstandards
Die Besteuerung innerhalb eines Einzelunternehmens stellt im Vergleich zu den anderen Rechtsformen die unkomplizierteste und simpelste Form dar. Als Einzelunternehmer besteuern Sie Ihre Gewinne mit der Einkommensteuer. Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen Sie hingegen nicht. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, wie beispielsweise der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), besteht für Sie als Einzelunternehmer zudem keine Bilanzierungspflicht. Demnach ist eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend und es wird keine doppelte Buchführung benötigt. Die Buchführung für eine Einzelpraxis ist damit verhältnismäßig simpel und kostengünstig.

Die Arztpraxis als Einzelunternehmen: Vor- und Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
  • keine Gewerbesteuerpflicht
  • keine Bilanzierungspflicht (EÜR ausreichend)
  • volle Entscheidungsfreiheit
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • alleiniges Risiko
  • uneingeschränkte, persönliche Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen)

Selbstständige Ärzte als Freiberufler
Selbstständige Ärzte gelten grundsätzlich als Freiberufler, da sie in einem sogenannten Katalogberuf gemäß § 18 EStG tätig sind. Sie gelten somit sowohl als Freiberufler, wenn sie eine Einzelpraxis gründen als auch wenn sie an einer Praxisgemeinschaft oder einer Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt sind.

Rechtsform Nr. 2: die Arztpraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eignet sich als Rechtsform für Zusammenschlüsse mindestens zweier Ärzte und kann somit vor allem für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG, ehemals Gemeinschaftspraxis), für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie auch für Praxisgemeinschaften herangezogen werden.

Die Arztpraxis als Personengesellschaft
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Personengesellschaft. Demnach ist zur Gründung ein Gesellschaftsvertrag nötig. Theoretisch kann dieser Vertrag formlos und sogar mündlich geschlossen werden. Empfehlenswert ist es hingegen, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, um eventuell zukünftigen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Partnern direkt im Vorhinein einen Rahmen zu geben. So kann der Gesellschaftsvertrag beispielsweise genutzt werden, um die Gewinnverteilung (z. B. in Abhängigkeit der Geschäftsanteile, der Umsatzanteile usw.) unter den beteiligten Ärzten zu definieren.

Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft – Was ist was?
Während es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Partnerschaftsgesellschaft um Personengesellschaften handelt, gilt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaft. Doch was bedeutet das?

Im Rahmen einer Personengesellschaft haften die Teilhaber unbeschränkt und persönlich. Das heißt, dass im Zweifelsfall auch das Privatvermögen der Gesellschafter herangezogen werden kann, um eventuelle Haftungsansprüche Dritter zu begleichen, sofern es sich bei den Mitinhabern um natürliche Personen handelt. Bei Personengesellschaften ist es zudem üblich, dass die Gesellschafter selbst die operative Geschäftsführung übernehmen; das bedeutet, dass Sie als Arzt gleichzeitig Teilhaber sowie Behandler sind. Gleichzeitig lassen sich Personengesellschaften verhältnismäßig unkompliziert und kostengünstig gründen.

Kapitalgesellschaften wiederum zeichnen sich durch ihre Haftungsbeschränkung aus. Die Gesellschaft haftet also ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, während die Privatvermögen der Gesellschafter im Haftungsfall unberührt bleiben. Im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ist es – im Gegensatz zur Personengesellschaft – nicht unüblich, dass die Rollen der Gesellschafter und der Geschäftsführung von unterschiedlichen Personen besetzt sind. Das ist jedoch nicht verpflichtend, sprich: Sie können beispielsweise auch innerhalb einer GmbH gleichzeitig sowohl Gesellschafter sein als auch als behandelnder Arzt die Geschäftsführung übernehmen. Ein Geschäftsführer ist innerhalb einer Kapitalgesellschaft angestellt und – sofern er keine mehrheitliche Beteiligung an der Gesellschaft hat – nicht als Selbstständiger zu betrachten. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist wiederum mit höheren Investitionen verbunden als die einer Personengesellschaft.

Uneingeschränkte, persönliche und gemeinschaftliche Haftung
Ebenso wie auch die Einzelunternehmen unterliegen Sie als Gesellschafter einer GbR der uneingeschränkten, persönlichen Haftung. Das heißt, Sie würden auch hier im Zweifelsfall mit Ihrem Geschäfts- sowie auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Zu betonen gilt es hier, dass Sie als Arzt und Gesellschafter einer GbR nicht nur für Ihr eigenes Verschulden haften, sondern gemeinschaftlich auch für die Fehler aller anderen Teilhaber. Die Beteiligung an einer GbR setzt demnach ein sehr hohes Vertrauen gegenüber den anderen Mitinhabern sowie auch eventuellen Vorgängern voraus. Denn auch für Haftungsansprüche, die aus früheren Fällen geltend gemacht werden, haften Sie unter Umständen mit.

Besteuerung & Buchführungsstandards
Ob Sie als Arzt eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum in Form einer GbR gründen, macht aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied. Gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder schließen Sie sich einer bestehenden GbR an, so profitieren Sie von einer vergleichsweise simplen Besteuerung sowie niedrigen Anforderungen an Ihre Buchführung. Sofern Sie als natürliche Person an einer GbR beteiligt sind, versteuern Sie die Gewinne, die Ihnen zustehen, ganz unkompliziert mithilfe der Einkommensteuer. Tritt hingegen eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter einer GbR auf, wäre anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftssteuer fällig. Die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer wiederum werden direkt von der Gesellschaft aus abgeführt, sofern umsatzsteuer- und/oder gewerbesteuerpflichtige Leistungen erbracht werden. Im Rahmen der Buchführung bringt die GbR den Vorteil mit sich, dass eine simple Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend ist. Ebenso wie auch die Einzelpraxis unterliegt die GbR nicht der Bilanzierungspflicht.

Keine Registrierung erforderlich
Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich keine Registrierung notwendig. Auf der einen Seite bedeutet das geringere Gründungskosten als bei einer Rechtsform, bei der eine Registrierung erforderlich ist (z.B. bei der Partnerschaftsgesellschaft). Gleichzeitig kann der fehlende Registereintrag beispielsweise in Verhandlungen mit Banken oder kooperierenden Unternehmen durchaus nachteilig sein, da es Geschäftspartnern an dieser Stelle an Transparenz fehlen könnte.

Gemeinschaftliche Entscheidungsfindung
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur als Rechtsform im Zusammenschluss mit anderen Ärzten infrage kommt, gilt hier, dass Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden müssen. Für jeden Arzt besteht somit weniger individueller Gestaltungsspielraum als bei der Gründung einer Einzelpraxis. Denn im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen alle beteiligten Gesellschafter einer Entscheidung zustimmen, damit die Gesellschaft rechtlich handeln kann (Einstimmigkeitsgrundsatz). Das kann lähmen und den Arbeitsalltag unter Umständen verkomplizieren.

Arztpraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vorteile & Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
  • geteiltes Risiko
  • keine Bilanzierungspflicht (EÜR ausreichend)
  • u. U. keine Gewerbesteuerpflicht
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • individueller Gesellschaftsvertrag möglich
  • eingeschränkte Entscheidungsfreiheit
  • uneingeschränkte, persönliche und gemeinschaftliche Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen; auch für Verschulden Ihrer Partner)

Rechtsform Nr. 3: die Arztpraxis als Partnerschaftsgesellschaft (gemäß PartGG)

Eine weitere mögliche Rechtsform für Arztpraxen stellt die Partnerschaftsgesellschaft dar. Hierbei handelt es sich – ebenso wie auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – um eine Personengesellschaft, wodurch sie sich für Zusammenschlüsse mindestens zweier Ärzte eignet. Vor allem für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), aber auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) kommt die Partnerschaftsgesellschaft infrage.

Als Personengesellschaft ähneln die Rechtsgrundlagen einer Partnerschaftsgesellschaft sehr stark denen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie denen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Auch wenn die Partnerschaftsgesellschaft nicht als juristische Person gilt, so kann sie dennoch, ebenso wie eine Offene Handelsgesellschaft, eigenständig „Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden“ (§ 7 Abs. 2 PartGG / § 124 Abs. 1 HGB). Dies hat den Vorteil, dass die Partnerschaftsgesellschaft selbst rechtsfähig ist. Demnach müssen nicht für jede Entscheidung bzw. Handlung sämtliche Gesellschafter tätig werden, wodurch der Arbeitsalltag u. U. deutlich erleichtert werden kann.

Die Besonderheit der Partnerschaftsgesellschaft liegt darin, dass diese Rechtsform speziell auf Angehörige freier Berufe zugeschnitten ist und für Ärzte einen großen Vorteil hinsichtlich der Haftungsregelung bietet.

Persönliche Haftung je Gesellschafter
Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft, ebenso wie bei einer GbR, uneingeschränkt mit dem Gesellschafts- sowie ihrem Privatvermögen. Im Vergleich zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt die Partnerschaftsgesellschaft allerdings den großen Vorteil mit sich, dass sich die Haftung in dieser Rechtsform auf denjenigen Teilhaber begrenzt, der den jeweiligen Haftungsfall zu verschulden hat (§ 8 Abs. 2 PartGG). Demnach müssen Sie als Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft nicht die Verantwortung für eventuelle Kunstfehler Ihrer Kollegen oder Vorgänger tragen, sondern Sie haften ausschließlich für die Haftungsfälle, an denen Sie tatsächlich selbst beteiligt waren. Sind mehrere der Ärzte an dem Haftungsfall beteiligt gewesen, so haften sie gesamtschuldnerisch.

Mithilfe einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung haben Sie als Arzt und Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft zudem die Möglichkeit, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und somit Ihr Privatvermögen vor möglichen Haftungsrisiken abzusichern (§ 8 Abs. 3, 4 PartGG).

Welche Versicherungen benötigen Ärzte im Praxisalltag? In unserem Beitrag zum Thema Arztversicherung erhalten Sie eine große Übersicht und alle Informationen zu Ärzteversicherungen.

Besteuerung & Buchführungsstandards
Als Personengesellschaft unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft dem Transparenzprinzip. Die Gesellschaft selbst gilt damit nicht als Steuerrechtssubjekt. Stattdessen versteuern die Gesellschafter ihr Einkommen auf persönlicher Ebene mithilfe der Einkommensteuer. Werden umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht, wird die Umsatzsteuer direkt von der Gesellschaft abgeführt.

Eine Arztpraxis in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt für gewöhnlich nicht der Gewerbesteuerpflicht. Werden im Rahmen der Gesellschaft jedoch auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, wenn auch nur in einem geringfügigen Maße oder gar verlustbringend, dann kann dies zu einer sogenannten gewerblichen Infizierung führen (sog. „Abfärbetheorie“), wodurch sämtliche Gewinne der Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Ist einer oder sind sogar mehrere der Gesellschafter neben der freiberuflichen ärztlichen Zusammenarbeit zusätzlich gewerblich tätig, so kann dies ebenfalls dazu führen, dass die Gewinne der Partnerschaftsgesellschaft der Gewerbesteuerpflicht unterliegen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Eine Gewerbesteuerpflicht kann unter anderem auch dann greifen, wenn eine „berufsfremde Person“ (d.h. kein Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt ist. In diesem Falle wäre unter Umständen der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig (BFH Urteil vom 9.10.1986, IV R 235/84, BStBl II 1987, 124). Der Zusammenschluss unterschiedlicher Freiberufler (z. B. Ärzte, Hebammen, Physiotherapeuten und/oder Psychotherapeuten) ist im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft hingegen unproblematisch möglich, ohne dass die Gewinne der Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig werden.

Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Ihnen dabei helfen, eine rechtssichere Struktur für Ihre Partnerschaftsgesellschaft aufzusetzen. In unserem Dienstleister-Verzeichnis für Rechtsanwälte für Ärzte finden Sie einen passenden Juristen.

Registrierung erforderlich
Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft müssen Sie als Gesellschafter – im Gegensatz zum Einzelunternehmen und zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts – beim zuständigen Amtsgericht eine Registrierung im Partnerschaftsregister beantragen (§ 4 PartGG). Sowohl die Beglaubigung als auch die Register-Eintragung sind kostenpflichtig. Hinzu kommt, dass im Laufe der Zeit ggf. auftretende Veränderungen offiziell vorgenommen und im Registereintrag (kostenpflichtig) angepasst werden müssen, so beispielsweise wenn Partner ausscheiden oder neue Partner hinzukommen. Diesem Kostenpunkt steht der Vorteil des Vertrauens gegenüber, welches geschaffen werden kann, indem Sie als Arzt und Gesellschafter beispielsweise gegenüber Geschäftspartnern oder Banken einen Registereintrag vorlegen und sich als transparent erweisen können.

Zusammenschluss mit anderen Freiberuflern möglich
Im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft können sich Ärzte auch mit Angehörigen anderer freier Berufe zusammenschließen. Hierdurch können neben Ärzten z.B. auch Physiotherapeuten, Logopäden oder Hebammen an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligt sein. Der Zusammenschluss mit nicht-freiberuflichen Partnern kann hingegen dazu führen, dass sämtliche Gewinne der Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig werden.

Rechtsformen für die Arztpraxis – der große Überblick
Rechtsformen Arztpraxis

Notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag notwendig
Im Gegensatz zur Gründung einer GbR, ist zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag erforderlich, welcher gemäß § 3 Abs. 2 PartGG die folgenden Angaben enthalten muss:

  • „den Namen und Sitz der Partnerschaft;
  • den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
  • den Gegenstand der Partnerschaft“.

Der Gesellschaftsvertrag darf zusätzlich um weitere Vereinbarungen ergänzt werden. Sinnvoll ist es unter anderem, im Gesellschaftsvertrag eine Gewinnverteilung festzulegen, welche sich beispielsweise nach der Anzahl der Geschäftsanteile oder der Umsatzanteile der jeweiligen Leistungen richten kann.

Arztpraxis als Partnerschaftsgesellschaft: Vorteile & Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
  • Gesellschaft selbst ist rechtsfähig
  • speziell auf freie Berufe zugeschnittene Rechtsform
  • Haftung begrenzt sich auf eigenes Verschulden (keine gemeinschaftliche Haftung für Fehler der Partner)
  • keine Bilanzierungspflicht (EÜR ausreichend)
  • u. U. keine Gewerbesteuerpflicht
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • individueller Gesellschaftsvertrag möglich
  • Zusammenschluss mit anderen Freiberuflern möglich
  • eingeschränkte Entscheidungsfreiheit
  • uneingeschränkte, persönliche Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen)

Rechtsform Nr. 4: Arztpraxis/MVZ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine weitere mögliche Rechtsform für Arztpraxen stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dar. Hierbei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Die Arztpraxis tritt dabei als eigenständige juristische Person auf und ist selbst rechtsfähig. Die Ärzte sind – sofern sie jeweils keine mehrheitliche Beteiligung an der Gesellschaft haben – rechtlich gesehen nicht selbstständig, sondern gelten als angestellte Arbeitnehmer innerhalb der GmbH. Damit einhergehend ist eine Sozialversicherungspflicht, welche eine Pflichtversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vorsieht. Für Ärzte kommt die Rechtsform der GmbH im Rahmen der folgenden Praxisformen infrage:

  • Medizinische Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1a SGB V)
  • Berufsausübungsgemeinschaften (abhängig vom Bundesland)
  • Einzelpraxen (eher selten, abhängig vom Bundesland)

Ärzte-GmbH noch relativ selten
Die ärztliche GmbH ist derzeit noch verhältnismäßig selten. Ein Grund dafür, dass sich diese Rechtsform für Ärzte bisher nicht durchgesetzt hat, könnte unter anderem darin bestehen, dass diese Rechtsform erst im Laufe der Jahre seit 1993 für Zahnärzte und seit 2004 für Ärzte nach und nach in einzelnen Bundesländern erlaubt wurde, während sie in anderen noch als unzulässig galt. Ein weiterer Grund könnte darin bestehen, dass die Haftungsbeschränkung als größter Vorteil einer GmbH bei einer Ärzte-GmbH nur limitiert greift. Nähere Informationen zur Haftung finden Sie im nachfolgenden Abschnitt.

Beschränkte Haftung – inwiefern gilt diese?
Der größte Vorteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt – wie es der Name schon vermuten lässt – in der beschränkten Haftung der Gesellschafter. In der Wirtschaft bedeutet das, dass zur Begleichung eventueller Haftungsansprüche ausschließlich das Gesellschaftsvermögen herangezogen werden kann. Das Privatvermögen der Teilhaber hingegen bleibt unberührt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei vorsätzlich herbeigeführten Haftungsfällen. Im Rahmen einer Ärzte-GmbH gibt es zudem eine weitere bedeutende Ausnahme: Hier gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, also bei Schadensersatzansprüchen, die durch Behandlungsfehler entstanden sind. Durch diese bedeutsame Einschränkung der Haftungsbeschränkung sind die Vorteile der Haftungsbeschränkung im Rahmen einer Ärzte-GmbH somit deutlich geringer als in einem Wirtschaftsunternehmen. Von einer Haftungsbeschränkung profitieren Sie hier nur gegenüber Lieferanten (z. B. Leasing-Anbieter hochpreisiger Laborgeräte) und dem Personal. Doch auch hier greift die Beschränkung nur dann, wenn Ihre Vertragspartner darauf verzichten, zusätzliche private Sicherheiten in die Verträge mit aufzunehmen.

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Ärztin

Besteuerung
Die Besteuerung gestaltet sich in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrdimensionaler als in den zuvor genannten Rechtsformen. So kommen hier neben der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer zusätzlich die Körperschaftssteuer sowie die Kapitalertragssteuer zum Tragen. Wie Sie im Laufe dieses Abschnitts erkennen werden, bedeutet die Anzahl der verschiedenen Steuerarten jedoch nicht zwangsläufig, dass die Steuerlast höher ausfällt.

Da die Ärzte innerhalb einer GmbH angestellt sind, handelt es sich bei ihrem Gehalt um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Sie müssen somit, ebenso wie andere Arbeitnehmer auch, auf persönlicher Ebene Einkommensteuer auf ihr Gehalt abführen. Der Einkommensteuersatz ist dabei abhängig von der Höhe des Einkommens und den Familienverhältnissen und liegt zwischen 14 und 45 %. Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen, desto höher der anzuwendende Einkommensteuersatz. Bei einem verheirateten Arzt mit einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro liegt der Durchschnittssteuersatz beispielsweise bei 22,69 %, bei einem ledigen Arzt mit einem Einkommen der gleichen Höhe wiederum bei 32,03 %. Das Gehalt, das an die Ärzte ausgezahlt wird, mindert wiederum die Bemessungsgrundlage für die Steuern, die auf betrieblicher Ebene erhoben werden.

Sollen neben dem monatlichen Gehalt zusätzliche Geldbeträge an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, so handelt es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern um Kapitalerträge. Auf diese Ausschüttungen erhebt das Finanzamt eine Kapitalertragssteuer (§ 20 EStG). Diese liegt derzeit bei 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 %.

Auf die Gewinne, die im Rahmen der Ärzte-GmbH erwirtschaftet werden, muss zudem die Gewerbesteuer an die jeweilige Gemeinde abgeführt werden. Diese ist abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, in der die Ärzte-GmbH ansässig ist, und beträgt in den meisten Fällen ca. 15 %. Hinzu kommt die sogenannte Körperschaftssteuer, die als eine Art Einkommensteuer juristischer Personen verstanden werden kann. Diese liegt bei einheitlichen 15 %, die auf den Jahresgewinn vor Steuern erhoben werden. Die Körperschaftssteuer wird zu jeweils 50 % auf den Bund und die Länder aufgeteilt.

Die verhältnismäßig vielen verschiedenen Steuern, die im Rahmen einer GmbH anfallen, klingen zunächst nach einem finanziellen Nachteil, doch unter Umständen kann die Rechtsform einer Ärzte-GmbH sogar einen steuerlichen Vorteil mit sich bringen. Der Vorteil besteht darin, dass ein (mitunter großer) Teil der Gewinne (z. B. jener Gewinn, der nicht in Form von Gehältern ausgezahlt wird) erst dann mit der Kapitalertragssteuer versteuert werden muss, wenn er ausgeschüttet wird. Bis zu dem Zeitpunkt der Ausschüttung kann mit dem Geld hingegen innerhalb der Gesellschaft weitergewirtschaftet werden. Hierauf entfallen ausschließlich 15 % Körperschaftssteuer sowie die von der Gemeinde abhängige Gewerbesteuer, in Summe somit circa 30 %.

Doppelte Buchführung & Bilanzierungspflicht
Die Ärzte-GmbH unterliegt höheren Buchführungsstandards als die Einzelpraxis, die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft. So sind die Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH beispielsweise zu einer doppelten Buchführung verpflichtet. Eine weitere Pflicht, die mit der Gründung einer Ärzte-GmbH einhergeht, ist die Bilanzierungspflicht. Diese besagt, dass die Geschäftszahlen jeder Ärzte-GmbH im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Das ist nicht weiter ungewöhnlich, sondern bei allen GmbHs in Deutschland der Fall. Für kleine Kapitalgesellschaften sowie Kleinstkapitalgesellschaften gibt es die Besonderheit, dass sie im Bundesanzeiger – im Gegensatz zu großen Kapitalgesellschaften – keine Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen, sondern lediglich ihre Bilanz und den Anhang hinterlegen müssen (§ 326 HGB). Eine GmbH gilt gemäß § 267 Abs. 1 HGB als „kleine Kapitalgesellschaft“ und muss ihre Gewinn- und Verlustrechnung somit nicht offenlegen, sofern sie mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • weniger als 6 Mio. Euro Bilanzsumme,
  • weniger als 12 Mio. Euro Umsatzerlöse in den vergangenen zwölf Monaten vor Stichtag,
  • weniger als 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.

Die Bilanzierungspflicht kann sowohl als Vorteil als auch als Nachteil empfunden werden: Zum einen sorgt die Bilanz für mehr Transparenz und schafft bei eventuellen Geschäftspartnern und Lieferanten Vertrauen. Zum anderen schafft sie zusätzlichen buchhalterischen Aufwand, sorgt für erhöhte Steuerberatungskosten und es ist nicht jedem Arzt gleichermaßen lieb, seine Bilanz öffentlich und für jeden zugänglich zu machen.

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Christoph Lay
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Kostenintensiver Gründungsprozess
Im Vergleich zu den zuvor genannten Rechtsformen für Ärzte geht die Gründung einer GmbH mit einem verhältnismäßig kostenintensiven Gründungsprozess einher. Zum einen ist ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro erforderlich. Dieses muss jedoch nicht von Anfang an in voller Höhe (mindestens jedoch 12.500 Euro) eingezahlt und ebenso nicht zwangsläufig in liquiden Mitteln eingelegt werden. Zum anderen sind eine notarielle Beurkundung sowie ein Eintrag im Handelsregister notwendig, wodurch jeweils weitere Kosten entstehen.

Durch die vergleichsweise aufwendige und teure Gründung (ca. 2000 bis 3000 Euro) und Buchhaltung ist die Gründung einer Ärzte-GmbH tendenziell eher für große MVZ als für kleinere Arztpraxen lohnend. In Kombination mit anderen Praxisformen (Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften) ist diese Rechtsform bei Ärzten ansonsten hingegen eher selten.

Voraussetzungen für die Gründung einer Ärzte-GmbH
Damit Ärzte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen dürfen, müssen gemäß der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.

Diese Voraussetzungen bestehen gemäß § 23 a Abs. 1 MBO-Ä im Folgenden:

  • Die Gesellschafter der Ärzte-GmbH müssen Angehörige „anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen, (…) Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler“ oder „Angehörige sozialpädagogischer Berufe“ sein. (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 MBO-Ä)
  • Die verantwortliche Geschäftsführung muss bei einem Arzt oder einer Ärztin liegen. (§ 23 a Abs. 1 lit. a MBO-Ä)
  • Die Mehrheit der Geschäftsführung muss durch Ärztinnen und Ärzte abgebildet werden. (§ 23 a Abs. 1 lit. a MBO-Ä)
  • Ärztinnen und Ärzte müssen die mehrheitlichen Gesellschaftsanteile innehaben. (§ 23 a Abs. 1 lit. b MBO-Ä)
  • Ärztinnen und Ärzte müssen die mehrheitlichen Stimmrechte innehaben. (§ 23 a Abs. 1 lit. b MBO-Ä)
  • Es dürfen keine Dritten an den Gesellschaftsgewinnen beteiligt werden. (§ 23 a Abs. 1 lit. c MBO-Ä)
  • Sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die in der Gesellschaft tätig sind, müssen eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. (§ 23 a Abs. 1 lit. d MBO-Ä)

Ärzte-GmbH: Vorteile & Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
  • beschränkte Haftung (Ausnahme bei deliktischer Haftung)
  • Gesellschaft selbst rechtsfähig
  • (Bilanzierungspflicht)
  • kostenintensiver Gründungsprozess
  • Stammkapital erforderlich
  • (Bilanzierungspflicht)

Weitere Rechtsformen für Medizinische Versorgungszentren

Gemäß § 95 Abs. 1a SGB V kommen zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums zudem die eingetragene Genossenschaft (eG) sowie öffentlich-rechtliche Rechtsformen infrage.

Fazit: Welche Rechtsform für die Arztpraxis?

Die Auswahl der Rechtsform für Ihre Arztpraxis hängt somit von verschiedenen Faktoren ab, darunter die präferierte Praxisform. Die Rechtsform entscheidet anschließend maßgeblich über die Haftung sowie die Besteuerung und die Buchführungsstandards Ihrer Arztpraxis. Während sich das Einzelunternehmen für diejenigen Ärzte eignet, die sich alleine selbstständig machen und eine Einzelpraxis gründen möchten, kommt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor allem für Medizinische Versorgungszentren und verhältnismäßig größere Konstrukte infrage. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) wiederum eignen sich als Rechtsformen für Arztpraxen, in denen zwei oder mehr Ärzte miteinander kooperieren. Bei der Auswahl der endgültigen Rechtsform gilt es, die Haftungs- und Steueraspekte der verschiedenen Optionen gründlich zu betrachten, um eine bestmögliche Entscheidung treffen zu können. Mithilfe individueller Gesellschaftsverträge kann die Zusammenarbeit zwischen mehreren Ärzten zudem weiter ausgestaltet werden. Um die bestmögliche Rechtsform für Ihre Arztpraxis zu finden, lohnt sich eine abschließende Bewertung mit einem spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht.

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Häufige Fragen zu Rechtsformen für eine Arztpraxis

Einzelpraxen gelten in den meisten Fällen als Einzelunternehmen. Schließen sich Ärzte im Rahmen einer Praxisgemeinschaft zusammen, kann diese als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden. Kooperieren mindestens zwei Ärzte im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft, haben sie die Wahl zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft (gemäß PartGG) sowie – je nach Bundesland – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) wiederum kommen die GbR, die GmbH sowie eine eingetragene Genossenschaft (eG) und öffentlich-rechtliche Rechtsformen infrage.

Arztpraxen sind nur dann im Handelsregister einzutragen, wenn sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet wurden. Arztpraxen mit der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sowie einer eingetragenen Genossenschaft oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform werden hingegen nicht im Handelsregister eingetragen.

Ob eine Arztpraxis als juristische Person anzusehen ist, hängt von ihrer Rechtsform ab. Eine Arztpraxis gilt als juristische Person, wenn sie in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet wurde. Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) wiederum gilt nicht als juristische Person, kann allerdings trotzdem „Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden“ (§ 7 Abs. 2 PartGG / § 124 Abs. 1 HGB). Bei Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich nicht um juristische Personen.

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