Besteuerung
Die Besteuerung gestaltet sich in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrdimensionaler als in den zuvor genannten Rechtsformen. So kommen hier neben der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer zusätzlich die Körperschaftssteuer sowie die Kapitalertragssteuer zum Tragen. Wie Sie im Laufe dieses Abschnitts erkennen werden, bedeutet die Anzahl der verschiedenen Steuerarten jedoch nicht zwangsläufig, dass die Steuerlast höher ausfällt.
Da die Ärzte innerhalb einer GmbH angestellt sind, handelt es sich bei ihrem Gehalt um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Sie müssen somit, ebenso wie andere Arbeitnehmer auch, auf persönlicher Ebene Einkommensteuer auf ihr Gehalt abführen. Der Einkommensteuersatz ist dabei abhängig von der Höhe des Einkommens und den Familienverhältnissen und liegt zwischen 14 und 45 %. Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen, desto höher der anzuwendende Einkommensteuersatz. Bei einem verheirateten Arzt mit einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro liegt der Durchschnittssteuersatz beispielsweise bei 22,69 %, bei einem ledigen Arzt mit einem Einkommen der gleichen Höhe wiederum bei 32,03 %. Das Gehalt, das an die Ärzte ausgezahlt wird, mindert wiederum die Bemessungsgrundlage für die Steuern, die auf betrieblicher Ebene erhoben werden.
Sollen neben dem monatlichen Gehalt zusätzliche Geldbeträge an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, so handelt es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern um Kapitalerträge. Auf diese Ausschüttungen erhebt das Finanzamt eine Kapitalertragssteuer (§ 20 EStG). Diese liegt derzeit bei 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 %.
Auf die Gewinne, die im Rahmen der Ärzte-GmbH erwirtschaftet werden, muss zudem die Gewerbesteuer an die jeweilige Gemeinde abgeführt werden. Diese ist abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, in der die Ärzte-GmbH ansässig ist, und beträgt in den meisten Fällen ca. 15 %. Hinzu kommt die sogenannte Körperschaftssteuer, die als eine Art Einkommensteuer juristischer Personen verstanden werden kann. Diese liegt bei einheitlichen 15 %, die auf den Jahresgewinn vor Steuern erhoben werden. Die Körperschaftssteuer wird zu jeweils 50 % auf den Bund und die Länder aufgeteilt.
Die verhältnismäßig vielen verschiedenen Steuern, die im Rahmen einer GmbH anfallen, klingen zunächst nach einem finanziellen Nachteil, doch unter Umständen kann die Rechtsform einer Ärzte-GmbH sogar einen steuerlichen Vorteil mit sich bringen. Der Vorteil besteht darin, dass ein (mitunter großer) Teil der Gewinne (z. B. jener Gewinn, der nicht in Form von Gehältern ausgezahlt wird) erst dann mit der Kapitalertragssteuer versteuert werden muss, wenn er ausgeschüttet wird. Bis zu dem Zeitpunkt der Ausschüttung kann mit dem Geld hingegen innerhalb der Gesellschaft weitergewirtschaftet werden. Hierauf entfallen ausschließlich 15 % Körperschaftssteuer sowie die von der Gemeinde abhängige Gewerbesteuer, in Summe somit circa 30 %.
Doppelte Buchführung & Bilanzierungspflicht
Die Ärzte-GmbH unterliegt höheren Buchführungsstandards als die Einzelpraxis, die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft. So sind die Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH beispielsweise zu einer doppelten Buchführung verpflichtet. Eine weitere Pflicht, die mit der Gründung einer Ärzte-GmbH einhergeht, ist die Bilanzierungspflicht. Diese besagt, dass die Geschäftszahlen jeder Ärzte-GmbH im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Das ist nicht weiter ungewöhnlich, sondern bei allen GmbHs in Deutschland der Fall. Für kleine Kapitalgesellschaften sowie Kleinstkapitalgesellschaften gibt es die Besonderheit, dass sie im Bundesanzeiger – im Gegensatz zu großen Kapitalgesellschaften – keine Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen, sondern lediglich ihre Bilanz und den Anhang hinterlegen müssen (§ 326 HGB). Eine GmbH gilt gemäß § 267 Abs. 1 HGB als „kleine Kapitalgesellschaft“ und muss ihre Gewinn- und Verlustrechnung somit nicht offenlegen, sofern sie mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt:
- weniger als 6 Mio. Euro Bilanzsumme,
- weniger als 12 Mio. Euro Umsatzerlöse in den vergangenen zwölf Monaten vor Stichtag,
- weniger als 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.
Die Bilanzierungspflicht kann sowohl als Vorteil als auch als Nachteil empfunden werden: Zum einen sorgt die Bilanz für mehr Transparenz und schafft bei eventuellen Geschäftspartnern und Lieferanten Vertrauen. Zum anderen schafft sie zusätzlichen buchhalterischen Aufwand, sorgt für erhöhte Steuerberatungskosten und es ist nicht jedem Arzt gleichermaßen lieb, seine Bilanz öffentlich und für jeden zugänglich zu machen.