Durch das Patientenrechtegesetz wurde 2013 die ärztliche Dokumentationspflicht in den § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgenommen. Bereits zuvor wurde die Dokumentationspflicht u. a. im § 10 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) weniger detailliert vermerkt. Mit dem § 630f BGB erhalten Sie als Arzt nun präzisere Vorgaben zur Dokumentation. Nachfolgend listen wir Ihnen alle Informationen zu dem Zweck, dem Umfang, dem Zeitpunkt, der Form und der Sicherheit der Dokumentation auf.
Die ärztliche Dokumentationspflicht soll nicht nur als Gedächtnisstütze für Sie als Arzt dienen, sondern auch weitere Zwecke erfüllen. So soll die Dokumentation vor allem eine sachgerechte Behandlung und auch Weiterbehandlung von anderen Ärzten garantieren und dabei helfen, überflüssige Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Dies verhindert eine in die Länge gezogene Behandlung und dient der Therapiesicherung.
Außerdem ist es in dem Interesse Ihrer Patienten, dass Sie als Arzt eine ordnungsgemäße Dokumentation durchführen. Da Ihre Patienten das Recht haben, über den eigenen gesundheitlichen Zustand und Behandlungen informiert zu werden, besitzen diese auch ein Einsichtsrecht in Ihre Patientenakte. Dadurch können Ihre Patienten u. a. eine zweite Meinung durch eine andere Arztpraxis bzw. Zahnarztpraxis einholen.