Die Abkürzung ePA steht für elektronische Patientenakte und stellt eine patientengeführte Akte dar. Dies bedeutet, dass diese Form der Patientenakte nicht von Ihnen als Arzt geführt wird, sondern Ihre Patienten die Inhalte und Zugriffe verwalten. Die ePA ersetzt allerdings nicht die primäre Dokumentation Ihrer Praxis. Vielmehr soll die digitale Patientenakte u. a. mithilfe von Ihren angefertigten Dokumentationen befüllt werden und anschließend als Hauptbestandteil einer gut vernetzten Gesundheitsvorsorge dienen.
Die zuvor verteilten Informationen, wie z. B. über durchgeführte Untersuchungen oder Vorerkrankungen, werden somit gebündelt und durch die Genehmigung des Patienten für relevante Gruppen wie Ärzte oder Apotheker zur Verfügung gestellt.
Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.
Sowohl Sie als Arzt, als auch Ihre Patienten können die ePA mit Informationen anreichern. Die Einführung der elektronischen Patientenakte geschieht seit dem 1. Januar 2021 in Stufen und bringt jedes Jahr neue Funktionen mit sich. Zu Beginn konnten folgende Informationen über eine App hochgeladen werden:
- Arztbriefe
- Untersuchungen zur Früherkennung
- Befunde
- Diagnosen
- Berichte zu Behandlungen
- Notfalldaten
- Röntgenbilder
- Medikationsplan
- Tagebücher (z. B. über Schmerzen oder Blutzuckermessungen)
Die ePA ist für Ihre Patienten freiwillig und mit keinen Kosten verbunden
Damit Ihre Patienten die ePA-App nutzen können, müssen sich diese zunächst bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung registrieren. Ist dies geschehen, können sich Ihre Patienten mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung in der App anmelden.
Seit 2022 können Patienten weiteren Gruppen den Zugriff erlauben, wie z. B. Reha-Kliniken, Physiotherapeuten oder Pflegepersonal. Außerdem ist nun auch die Verwendung über einen Computer möglich und die Akte umfasst weitere Dokumentformate, die hinzugefügt werden können.
Der letzte Ausbau der ePA ist für das Jahr 2023 vorgesehen und soll die mögliche Freigabe der Daten zur Forschung und den Zugriff auf das nationale Gesundheitsportal beinhalten. Auch das Hochladen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und Daten aus anderen digitalen Gesundheitsanwendungen wird möglich sein.
Die ePA bringt einige Vorteile mit sich, die den Alltag von Patienten und behandelnden Ärzten enorm erleichtern und verbessern. Vor allem die Zeiteinsparung führt zur Entlastung beider Seiten. Diese entsteht zum einen dadurch, dass relevante Informationen nicht erst aufwendig von verschiedenen Ärzten und anderem Fachpersonal beschafft werden müssen. Zum anderen können durch die elektronische Patientenakte Mehrfachuntersuchungen vermieden werden, da bestenfalls alle vergangenen Untersuchungen in der ePA vorzufinden sind.
Ein weiterer Vorteil ist der schnelle Überblick, den Sie sich als Arzt über Ihren Patienten und seine gesundheitliche Verfassung verschaffen können. Da alle Informationen an einem Ort gebündelt sind, hat Ihr Patient stets alle wichtigen Dokumente, wie z. B. den Impfpass, dabei und es muss nichts nachgereicht werden. So können Sie sich als Arzt ein schnelles, aber vor allem auch gutes Bild über die Krankengeschichte des Patienten machen.
Zu guter Letzt stellt die elektronische Patientenakte für Ihre Patienten eine sichere Ablagemöglichkeit für ihre persönlichen Daten dar. Die verbundenen Server der Telematikinfrastruktur befolgen die europäischen Datenschutzbestimmungen und befinden sich in Deutschland. Somit müssen Ihre Patienten keine Angst vor einem unerlaubten Zugriff Dritter haben. Selbst die Krankenkassen dürfen nicht auf die ePA zugreifen. Ihre Patienten können den Zugriff auf ihre Informationen in der elektronischen Patientenakte also selber verwalten und bestimmen, welche Personen Dateien hochladen und Informationen einsehen dürfen.
Was genau ist die Telematikinfrastruktur? In unserem Ratgeber zum Thema Telematikinfrastruktur erhalten Sie alle Informationen.
Die ePA besteht aus zwei grundlegenden Teilen:
- Die Ansammlung der Informationen, die durch Sie als Arzt und weiteres Fachpersonal zur Verfügung gestellt werden kann, bildet einen Bereich der Akte.
- Im anderen Bereich sind Dokumente vorzufinden, die von dem Patienten selbst hochgeladen werden.
Sobald sich Ihre Patienten die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellte App heruntergeladen oder die Desktopversion geöffnet haben, kann mit der Befüllung der Krankenakte begonnen werden. Die digitale Dokumentation kann hochgeladen oder vorerst eingescannt werden, falls diese ausschließlich in Papierform vorliegt.
Hinweis:
Allein Ihre Patienten bestimmen, welche Personen Zugriff auf die eigene ePA haben. Dies beinhaltet sowohl das Hochladen von Dokumenten als auch die Einsicht in die elektronische Patientenakte. Der Zugriff kann dabei zusätzlich zeitlich und inhaltlich beschränkt werden. Nachdem Sie die Erlaubnis Ihres Patienten erhalten haben, können Sie als Arzt die gewünschten Informationen in die ePA einfügen.
Als Arzt müssen Sie an die Telematikinfrastruktur angebunden sein und benötigen zusätzlich einige Komponenten, um rein technisch gesehen auf die ePA zugreifen und diese befüllen zu können:
- ein Update des Konnektors zum ePA-Konnektor (Produkttyp-Version 4 oder höher)
- ein Modul für das Praxisverwaltungssystem (zum angenehmen Lesen und Übertragen von Informationen)
- einen elektronischen Heilberufsausweis (der zweiten Generation oder höher)
Die anfallenden Kosten für die Technik werden durch Pauschalen gedeckt. So erhalten Sie als Arzt für das Update zum ePA-Konnektor 400 Euro und das Modul für das Praxisverwaltungssystem 350 Euro. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag für die durch die ePA entstandenen Betriebskosten von 27,75 Euro pro Quartal.
Welches Praxisverwaltungssystem ist das richtige für Sie? In unserem großen Vergleich von Praxissoftware können Sie den passenden Anbieter eines Praxisverwaltungssystems ausfindig machen.
Einige Leistungen im Zusammenhang mit der ePA Ihrer Patienten können Sie als Arzt über die Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Folgende GOP sind hier möglich:
Bei der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sollten Sie als Arzt darauf achten, dass keine Inhalte bereits in der ePA Ihres Patienten vorhanden sind. Dies beinhaltet sowohl Informationen von Vertrags- und Zahnärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern, sowie durch den Patienten hochgeladene Dateien.
Bei der Gebührenposition 01431 handelt es sich um eine Zusatzpauschale, die ergänzend zu den GOP 01430, 01435 und 01820 maximal viermal im Arztfall berechnet werden darf.