Praxisformen – der große Vergleich der Niederlassungsoptionen für Ärzte

Praxisformen
Praxisalltag

Wenn Sie sich als Arzt selbstständig machen möchten, stehen Ihnen diverse Praxisformen zur Verfügung. Darunter befinden sich unabhängige sowie kooperative Praxisformen, wie die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Praxisgemeinschaft und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Alternativ können Sie sich für das Jobsharing entscheiden, eine Kooperation in einem Praxisnetz oder für eine Anstellung bei einem anderen Arzt. Im Folgenden erfahren Sie, wodurch sich die verschiedenen Praxisformen auszeichnen und welche Vor- und Nachteile sie mit sich bringen.

Kurz und knapp

  • Mögliche Praxisformen sind die Einzelpraxis, die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Praxisgemeinschaft und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ).
  • Weitere Kooperationsformen sind das Jobsharing sowie Praxisnetze.
  • Die Praxisformen unterscheiden sich insbesondere darin, wie eng mit anderen Ärzten kooperiert wird.

Was sind Praxisformen?

Als Praxisformen werden die verschiedenen Möglichkeiten bezeichnet, im Rahmen derer Ärzte (sowie auch Psychotherapeuten) sich in der ambulanten Gesundheitsversorgung niederlassen können. Hierbei kann zwischen einer unabhängigen Einzelpraxis sowie verschiedenen Kooperationsformen unterschieden werden, darunter die Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Praxisgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Neben diesen vier Praxisformen gibt es zudem weitere Formen der Kooperation, darunter das Jobsharing und Praxisnetze. Eine weitere Möglichkeit, um als Arzt zu praktizieren, stellt eine Anstellung dar.

Für welche Praxisform Sie sich als Arzt bestenfalls entscheiden sollten, hängt unter anderem von den folgenden Fragen ab:

  • Möchte ich allein oder gemeinsam mit anderen Ärzten praktizieren? (Individualist vs. Kollektivist)
  • Möchte ich die alleinige Verantwortung tragen?
  • Wie wichtig ist mir Unabhängigkeit in Relation zu Sicherheit?
  • Bin ich bereit, auch die kaufmännische Verantwortung einer Praxis zu tragen?
  • Wie viele finanzielle Ressourcen bin ich bereit, in eine eigene Praxis zu investieren?
  • Möchte ich in Vollzeit oder Teilzeit tätig sein?
  • Wie wichtig ist mir ein persönliches und intensives Arzt-Patienten-Verhältnis?
  • Wie wichtig ist es mir, unmittelbar eine Zweitmeinung einholen zu können?
  • Wie wichtig ist es mir, meine eigenen Vorstellungen der räumlichen Gestaltung meiner Praxis durch- und umzusetzen?
  • Wie wichtig sind mir staatliche Vorteile (z.B. Mutterschutz, Elterngeld)?

Welche Niederlassungsoptionen gibt es?

Grundsätzlich lassen sich die folgenden vier Praxisformen voneinander unterscheiden:

Einzelpraxis

Bei der Einzelpraxis handelt es sich um die klassische Arztpraxis. Alleinverantwortlichkeit und maximale Unabhängigkeit sind kennzeichnend für diese Praxisform.

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Bei der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) handelt es sich um die ehemalige sogenannte Gemeinschaftspraxis. Im Rahmen einer BAG schließen sich mindestens zwei Ärzte zusammen und betreuen in gemeinsamen Praxisräumen einen gemeinsamen Patientenstamm.

Praxisgemeinschaft

Bei der Praxisgemeinschaft handelt es sich ebenfalls um den Zusammenschluss mindestens zweier Ärzte. Sie praktizieren zwar in gemeinsamen Praxisräumen, jedoch unter einem jeweils eigenen Praxisnamen. Dabei betreuen die beteiligten Ärzte jeweils einen eigenen Patientenstamm (im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis).

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

In einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) kooperieren mehrere Ärzte sowie teilweise weitere Heilberufe (z.B. Physiotherapeuten oder Logopäden). Kennzeichnend für Medizinische Versorgungszentren ist die Trennung zwischen ärztlicher und kaufmännischer Leitung.

Ferner können Ärzte im Rahmen von Jobsharing oder Praxisnetzen miteinander kooperieren oder sich für ein Anstellungsverhältnis entscheiden. Auch zu diesen Formen der Kooperation finden Sie im Folgenden in einem jeweils eigenen Abschnitt weitere Informationen bezüglich möglicher Vor- und Nachteile.

Praxisformen im Überblick

Einzelpraxis BAG (ehemals Gemeinschaftspraxis) Praxisgemeinschaft MVZ
Praxisräume einzeln gemeinsam gemeinsam gemeinsam
Einrichtung & Geräte einzeln gemeinsam gemeinsam gemeinsam
Praxispersonal einzeln gemeinsam gemeinsam gemeinsam
Praxisname einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Patientenstamm einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Praxisdokumentation einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Abrechnung einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Haftung einzeln gemeinsam einzeln gemeinsam
Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung nein nein nein ja
Wer erhält die KV-Zulassung? Arzt Arzt Arzt MVZ
Übliche Rechtsformen Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
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Ärztin

Einzelpraxis: eine sinnvolle Praxisform für Individualisten

Die Einzelpraxis ist die häufigste Praxisform in Deutschland. Vor allem auch bei Zahnärzten ist diese Praxisform sehr beliebt. Hierbei handelt es sich um die klassische Arztpraxis, in der ein Arzt alleinverantwortlich handelt. In der Praxisform einer Einzelpraxis besteht nur wenig Austausch mit Arzt-Kollegen, was abhängig von den persönlichen Präferenzen und Vorstellungen des Arbeitsalltags sowohl als Vorteil als auch als Nachteil empfunden werden kann. Dabei ist das Modell der Einzelpraxis vor allem bei Individualisten beliebt, die sich im Rahmen ihrer eigenen Praxis selbst verwirklichen können, ohne ihre Vorstellungen mit einem Partner abstimmen zu müssen.

Besonders in ländlicheren Gebieten bieten Einzelpraxen für die Bevölkerung den Vorteil, dass sich die Ärzte auf ein Gebiet verteilen, anstatt dass es wenige große, gemeinschaftliche Einrichtungen gibt, zu denen Patienten von weit her anreisen müssen.

Einzelpraxis: die Vorteile im Überblick

  • Alleinverantwortlichkeit
  • Maximale Unabhängigkeit
  • Keine Gewerbesteuerpflicht
  • Simpler Gründungsprozess
  • Einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (keine doppelte Buchführung notwendig)

Der wohl größte Vorteil einer Einzelpraxis liegt in der maximalen Unabhängigkeit, die mit ihr einhergeht. So können Sie als Arzt in Ihrer Einzelpraxis selbst über Ihr Personal, Arbeitsabläufe, die Arbeitszeitgestaltung sowie Sprechstundenzeiten und Urlaubszeiträume entscheiden. Auch die Ausrichtung sowie die Einrichtung und das Raumkonzept Ihrer Praxis liegen allein in Ihrer Hand. Auch über Investitionen können Sie im Rahmen einer Einzelpraxis selbstständig entscheiden, ohne diese Entscheidung mit Partnern oder Kollegen abstimmen zu müssen. Im Vergleich zu den der Einzelpraxis gegenüberstehenden Kooperationsformen bietet diese Praxisform somit die größtmöglichen Freiheiten.

Hinzu kommt der Vorteil, dass Sie im Rahmen einer Einzelpraxis geringere buchhalterische Verpflichtungen haben, als wenn Sie Ihre ärztliche Selbstständigkeit mithilfe einer anderen Praxisform verwirklichen. So unterliegen Sie mit Ihrer Einzelpraxis nicht der Gewerbesteuerpflicht und müssen lediglich eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Jahresabschluss erstellen bzw. von Ihrem Steuerberater erstellen lassen. Eine doppelte Buchführung ist hier nicht notwendig.

Auch der Gründungsprozess ist verhältnismäßig simpel. Da Sie nicht mit anderen Ärzten kooperieren und somit keine Personengesellschaft gründen, sind zur Gründung einer Einzelpraxis keine aufwendigen Gesellschafterverträge erforderlich.

Einzelpraxis: die Nachteile im Überblick

  • Private, unbeschränkte Haftung
  • Arzt als alleiniger Kostenträger
  • Wenig Austausch mit Kollegen
  • Zweitmeinung nicht unmittelbar verfügbar
  • Keine Synergieeffekte
  • Zusätzliche Herausforderung durch kaufmännische Verantwortung
  • Keine automatische Vertretung
  • Teilzeittätigkeit nur bedingt möglich

Größtmöglichen Freiheiten steht häufig – und so auch in diesem Fall – eine entsprechend hohe Verantwortung gegenüber. Wenn Sie sich als Arzt im Rahmen einer Einzelpraxis selbstständig machen, sind Sie für alle Behandlungen, Kosten und Tätigkeitsbereiche allein verantwortlich. Alle anfallenden Kosten müssen von Ihnen allein getragen werden. Im Gegensatz zu den Kooperationsformen entstehen hier keine Synergieeffekte durch eine gemeinsame Praxisführung. Hinzu kommt, dass Sie für Ihre Praxis auch mit ihrem privaten Vermögen uneingeschränkt haften.

Dem Vorteil, dass Sie Ihre persönlichen Vorstellungen nicht gegenüber Gründungspartnern durchsetzen müssen, steht gegenüber, dass Ihnen im Zweifelsfall Zweitmeinungen durch Kollegen nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

Tipp:
Um sich trotz der Selbstständigkeit in einer Einzelpraxis mit Kollegen austauschen und/oder kurzfristig Zweitmeinungen einholen zu können, ist es möglich, bis zu drei weitere Ärzte pro Praxis einzustellen. Sofern in Ihrer Praxis überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbracht werden, können sogar bis zu vier angestellte Ärzte zulässig sein.

Eine weitere Herausforderung in der Einzelpraxis stellt das notwendige kaufmännische Wissen dar, welches vor allem zu Beginn einer neuen Praxis häufig noch fehlt. So erfordert eine Einzelpraxis nicht nur medizinisches Know-how, sondern auch betriebswirtschaftliches Verständnis, für das Sie als Praxisinhaber alleinverantwortlich sind.

Ein weiterer Nachteil gegenüber den kooperativen Praxisformen liegt in der fehlenden Vertretung. Während in Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxisgemeinschaften vergleichsweise einfach eine Vertretung für Urlaube, Krankheit oder Fortbildungstage eingerichtet werden kann, stellt die Vertretungsregelung in Einzelpraxen eine deutlich größere Herausforderung dar. Diese Notwendigkeit der persönlichen Präsenz des Arztes resultiert zudem darin, dass eine Teilzeit-Tätigkeit nur bedingt und schwieriger möglich ist als bei den kooperativen Praxisformen. Auch diese Herausforderung kann allerdings erleichtert werden, indem der Praxisinhaber weitere Ärzte einstellt.

Praxisgründung vs. Praxisübernahme

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, im Rahmen einer Einzelpraxis selbstständig sein zu wollen, haben Sie als Arzt grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder Sie gründen eine eigene Praxis oder Sie übernehmen eine bestehende.

Gründen oder besser einer Praxis übernehmen? In unseren Beiträgen zu den Themen Praxisgründung und Praxisübernahme erhalten Sie alle Infos.

Interessant zu wissen: Zahnärztliche Praxisgründungen vs. Übernahmen
Etwa zwei Drittel der zahnärztlichen Praxisgründungen sind Übernahmen bestehender Einzelpraxen. Nahezu das vollständige weitere Drittel besteht in kooperativen Praxisformen. Nur ein sehr geringer Prozentsatz besteht in Neugründungen von Einzelpraxen. Dabei ist ein eindeutiger Trend hin zu kooperativen Praxisformen erkennbar.

Zweigpraxis möglich

Im Rahmen einer Einzelpraxis ist es außerdem möglich, eine Zweigpraxis zu eröffnen. Hierbei handelt es sich um eine Praxis-Filiale an einem anderen Standort. Die Vorteile einer Zweigpraxis bestehen darin, dass mehr Patienten angesprochen werden können und die örtliche Nähe zu einem Teil der Patienten verbessert wird. So müssen einige Patienten aus dem Nachbarort nicht mehr zur Hauptpraxis fahren, sondern können stattdessen einen Termin in der neuen Zweigpraxis in ihrer Nähe vereinbaren. Neben den Vorteilen für die Patienten bieten Zweigpraxen auch für Sie als Arzt Vorteile: So können auch Sie gegebenenfalls Fahrtstrecken minimieren, wenn Sie eine Zweigpraxis eröffnen, die näher an Ihrem Wohnort gelegen ist. Gleichzeitig können Sie von filialübergreifenden Marketingeffekten profitieren.

Der Nachteil einer Zweigpraxis liegt in den erhöhten Kosten für die weiteren Räumlichkeiten. Außerdem resultiert die Eröffnung einer Zweigpraxis in einem erhöhten Verwaltungsaufwand, da zwei Einrichtungen gleichzeitig geführt werden müssen.

Rechtsform & Steuerpflichten

Als Rechtsform für eine Einzelpraxis kommt ausschließlich das Einzelunternehmen infrage. Im Rahmen dessen ist dann sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit möglich. Als Einzelunternehmer sind Sie sowohl einkommens- als auch vermögenssteuerpflichtig.

Welche Rechtsform ist die richtige für die eigene Arztpraxis? Eine detaillierte Ausführung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen finden Sie in unserem Ratgeber zu Rechtsformen einer Arztpraxis.

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, ehemals: Gemeinschaftspraxis)

Eine der kooperativen Praxisformen stellt die Berufsausübungsgemeinschaft (kurz: BAG) dar. Diese Praxisform wurde früher Gemeinschaftspraxis genannt und ist auch heute noch unter der Bezeichnung bekannt. Die Gemeinschaftspraxis wurde erst durch das Vertragsrechtsänderungsgesetzt umbenannt.

Bei der Berufsausübungsgemeinschaft handelt es sich um den engsten Zusammenschluss unter den drei kooperativen Praxisformen. Hierbei kooperieren mindestens zwei niedergelassene Ärzte oder Psychotherapeuten, die sowohl ihre Praxisräume, ihre Einrichtung als auch ihr Praxisteam teilen. Die Ärzte praktizieren innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft unter demselben Praxisnamen und haben einen gemeinsamen Patientenstamm. Auch die Abrechnung erfolgt für alle Ärzte gemeinsam.

Hinweis:
In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) können sich sowohl Vertragsärzte derselben Fachrichtung zusammenschließen als auch Vertragsärzte aus unterschiedlichen Fachbereichen, die sich gegenseitig ergänzen. Außerdem eignet sich die Berufsausübungsgemeinschaft als Kooperationsform für zugelassene Vertragspsychotherapeuten.

Die Gründung und die Verwaltung sind dabei mit höheren Hürden verbunden als bei einer Einzelpraxis. So wird als Grundlage für die Zusammenarbeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft ein Gesellschaftervertrag benötigt. Dieser ist unerlässlich.

Berufsausübungsgemeinschaft: die Vorteile im Überblick

  • Synergieeffekte
  • Betriebskostenersparnisse
  • Stärkeres Branding
  • Gemeinsamer Erfahrungsschatz
  • Breiteres Leistungsangebot möglich
  • Geringerer Verwaltungsaufwand pro Arzt
  • Mehr Zeit für Patienten

Weitere Vorteile bei Zusammenschluss von Ärzten desselben Fachbereichs:

  • Einfache Vertretungsregelung
  • Zweitmeinungen unmittelbar verfügbar

Durch die gemeinsame Nutzung der Praxisräume, von Praxissoftware, personellen Ressourcen, medizinischen Geräten und Co. entstehen innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft Synergieeffekte. Die gemeinsame Nutzung der Ressourcen resultiert somit in Betriebskostenersparnissen. Auch die gemeinsame Vermarktung der Praxis sorgt dafür, dass die Marketingkosten pro Arzt geringer ausfallen als in einer Einzelpraxis. Das Branding wird gestärkt, die Praxis tritt auffälliger am Markt auf und die Kosten für Praxismarketingmaßnahmen können unter den Ärzten aufgeteilt werden.

Wie sieht gelungenes Marketing für eine Arztpraxis aus? In unserem Beitrag zum Thema Praxismarketing erfahren Sie, worauf es ankommt.

Die Kooperation in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft hat zudem den Vorteil, dass der Verwaltungsaufwand pro Arzt verringert wird. Hierdurch haben die Ärzte mehr Zeit für ihre Patienten und können zeiteffizienter praktizieren. Auch im Falle von Urlaub, Krankheitsfällen oder Fortbildungen können in einer Berufsausübungsgemeinschaft verhältnismäßig unkompliziert Vertretungsregelungen geschaffen werden, sofern sich innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft Ärzte derselben Fachrichtung zusammengeschlossen haben. Hierdurch werden nicht nur Sonderfälle wie Urlaub und Krankheit abgedeckt, sondern es wird auch im Allgemeinen eine bessere Work-Life-Balance geschaffen, da sich die kooperierenden Ärzte gegenseitig einen Teil ihres jeweiligen Arbeitspensums abnehmen können, um einander bei Bedarf eine Auszeit zu ermöglichen.

Ein weiterer Vorteil der Berufsausübungsgemeinschaften liegt darin, dass Sie als Arzt von der Expertise und den Erfahrungen Ihrer Kollegen profitieren können. So können Sie sich als Mitgründer einer Berufsausübungsgemeinschaft unkompliziert eine Zweitmeinung einholen. Dies gilt vor allem, wenn Sie sich mit Ärzten Ihrer eigenen Fachrichtung zusammenschließen. Der Zusammenschluss mit Ärzten aus anderen Fachbereichen als Ihrem eigenen und mit anderen Spezialisierungen hat wiederum den Vorteil, dass Sie Ihren Patienten eine breitere Auswahl an Leistungen anbieten können.

Berufsausübungsgemeinschaft: die Nachteile im Überblick

  • Eingeschränkte Freiheiten/Unabhängigkeit
  • Langfristige Bindung an Partner

Die Sicherheiten, die Ihnen durch den Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft gewährt werden, gehen gleichzeitig mit einer Einschränkung Ihrer Unabhängigkeit und Ihrer Gestaltungsfreiheiten einher. Das Risiko einer derart engen Kooperationsform besteht dabei in der Langfristigkeit der Partnerschaft: Ärzte, die sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, müssen sich in einigen Bereichen einig sein – und es bestenfalls auch langfristig bleiben. Die Honorarverteilung, die Einstellung neuer Mitarbeiter, die Genehmigung von Weiterbildungen und das Branding der Gemeinschaftspraxis sind dabei nur einige der Fragen, die unter den beteiligten Ärzten geklärt werden müssen. Die gemeinsame Arbeit birgt daher durchaus Konfliktpotenzial. Auch wenn sich die beteiligten Ärzte zu Beginn der Praxisgründung bei (nahezu) allen Themen einig sind, besteht das Risiko, dass sich Meinungen und Einstellungen ändern. In diesem Fall kann sich der Ausstieg aus einer BAG oder die Trennung von den Praxispartnern als langwierig und kompliziert entpuppen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Risiko, welches viele Ärzte bereit sind zu tragen.

Neben der klassischen Berufsausübungsgemeinschaft an einem gemeinsamen Standort sind zudem überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG), KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften sowie Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG) möglich.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

Neben der herkömmlichen Berufsausübungsgemeinschaft an einem gemeinsamen Standort sind auch BAGs mit Niederlassungen an mehreren Standorten möglich. Sofern diese Standorte innerhalb einer KV-Region angesiedelt sind, spricht man von einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG). Im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft behalten Ärzte ihren jeweils eigenen Vertragsarztsitz bei, praktizieren jedoch zusätzlich auch an den Standorten ihrer ÜBAG-Partner. Dabei muss der Umfang der Behandlungen, die am eigenen Vertragssitz geleistet werden, gegenüber den medizinischen Leistungen in den Partner-Praxen überwiegen. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung wird eine der Praxen als Betriebsstätte, also als Hauptstandort, angegeben. Die Praxen der anderen ÜBAG-Partner gelten somit als Nebenbetriebsstätte.

KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft

Auch KV-bereichsübergreifend können Berufsausübungsgemeinschaften gegründet werden. Die Partnerärzte müssen in diesem Fall (ebenso wie auch bei der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft) einen Hauptstandort anmelden. Dieser entscheidet darüber, welche Kassenärztliche Vereinigung für die Berufsausübungsgemeinschaft zuständig ist. Die ärztlichen Behandlungen werden im Rahmen einer KV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft am Ort der Leistungserbringung abgerechnet. Wurden in einem Behandlungsfall einzelne Behandlungsschritte an verschiedenen Betriebsstätten geleistet, ist der „Ort des letzten Leistungsschrittes“ für die Abrechnung entscheidend (KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie, § 4).

Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG)

Eine weitere Sonderform der Berufsausübungsgemeinschaften ist die Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG). Umgangssprachlich wird sie auch „Teilgemeinschaft“ genannt. Wie der Name bereits verrät, arbeiten Ärzte innerhalb einer Teilberufsausübungsgemeinschaft nur zu Teilen zusammen. Ziel hierbei ist es, eine spezifische Patientengruppe zu betreuen, zu dessen Behandlung die Expertise zweier oder mehrerer Fachbereiche notwendig ist. Die Zusammenarbeit innerhalb einer Teilausübungsgemeinschaft kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn sich ein Onkologe und ein Urologe zusammenschließen, um gemeinsam Krebspatienten zu behandeln. Ein weiteres Beispiel einer Teilausübungsgemeinschaft ist die Kooperation eines Gynäkologen mit einem Chirurgen, um an bestimmten Tagen im Monat gemeinsam Operationen anzubieten, die die Ärzte jeweils einzeln nicht durchführen könnten.

§ 31 Musterberufsordnung Ärzte – „Unerlaubte Zuweisung“
Therapieorientierte Ärzte dürfen laut § 31 MBO-Ä innerhalb einer Teilberufsausübungsgemeinschaft nicht mit methodenorientierten Ärzten zusammenarbeiten.

Teilausübungsgemeinschaften können sowohl örtlich als auch überörtlich praktizieren.

Genehmigungsverfahren

Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft muss beim Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung beantragt werden. Hierzu benötigen die BAG-Partner einen offiziellen Antrag sowie einen Gesellschaftervertrag, aus dem der vereinbarte Gesellschaftszweck hervorgeht. Das exakte Genehmigungsverfahren ist dabei abhängig von der gewünschten Praxisform, also ob Sie eine örtliche, eine überörtliche, eine KV-bereichsübergreifende oder eine Teilberufsausübungsgemeinschaft gründen möchten.

Wichtig:
Informieren Sie sich bestenfalls frühzeitig bei der für Sie zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung darüber, wie Sie eine Genehmigung konkret beantragen. So können Sie die Dauer des Gründungsprozesses gegebenenfalls verkürzen.

Mögliche Rechtsformen der Berufsausübungsgemeinschaft

Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist grundsätzlich mit einer der folgenden Rechtsformen möglich:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Von der gewählten Rechtsform hängen unter anderem die Haftung sowie die Steuerpflichten ab. In unserem ausführlichen Ratgeber zu den Rechtsformen einer Arztpraxis erfahren Sie, welchen Einfluss die Rechtsform auf Ihre Selbstständigkeit hat und welche Vor- sowie Nachteile die verschiedenen Rechtsformen jeweils mit sich bringen.

Achtung:
Die Wahl der Rechtsform hat für Sie als Arzt im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft weitreichende Folgen. Daher empfiehlt es sich, diese Entscheidung wohlüberlegt zu treffen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Sie dabei unterstützen, die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsformen für Ihre Vorhaben abzuwägen und die am besten geeignete Rechtsform auszuwählen.

Praxisgemeinschaft: zwischen Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft

Eine weitere kooperative Praxisform besteht in der Praxisgemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenform zwischen der Einzelpraxis und der Berufsausübungsgemeinschaft.

Im Rahmen einer Praxisgemeinschaft schließen sich – ebenso wie bei der Berufsausübungsgemeinschaft – mindestens zwei zugelassene Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte oder sogar zwei Berufsausübungsgemeinschaften zusammen. Sie teilen sich die Praxisräumlichkeiten, das Praxisteam sowie die medizinischen Geräte. Auch das Gesellschaftsvermögen wird gemeinsam verwaltet. Regeln für den Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen können vertraglich festgehalten werden. Gleichzeitig behalten die Ärzte der Praxisgemeinschaft ihren jeweils eigenen Patientenstamm, haben eigene Praxisnamen, führen eine voneinander unabhängige Praxisdokumentation und rechnen ihre Leistungen eigenständig ab.

Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.

Auch die Haftung der Ärzte besteht im Rahmen einer Praxisgemeinschaft unabhängig von den jeweils anderen Ärzten: Die Behandlungsverträge werden zwischen den Patienten und dem behandelnden Arzt geschlossen, nicht zwischen dem Patienten und der Praxisgemeinschaft. In Verträgen mit anderen Parteien (z.B. Lieferanten medizinischer Verbrauchsmaterialien, Vermieter usw.) kann hingegen auch die Praxisgemeinschaft als Vertragspartner auftreten.

Gemeinsam Unabhängig
  • Praxisräume
  • Personal
  • Geräte
  • Gesellschaftsvermögen
  • Patientenstamm
  • Praxisname
  • Praxisdokumentation
  • Abrechnung
  • Haftung

Tipp:
Das Ausmaß der Kooperation kann individuell festgelegt werden, da im Rahmen der Praxisgemeinschaften grundsätzlich unterschiedliche Modelle möglich sind. Der Umfang dessen, was gemeinsam bzw. eigenständig behandelt wird, kann im Gesellschaftervertrag individuell definiert und an die Vorstellungen der beteiligten Ärzte angepasst werden.

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Christoph Lay
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Praxisgemeinschaft: die Vorteile im Überblick

  • Erleichterter Einstieg in die Selbstständigkeit
  • Selbstverantwortliche Praxisführung
  • Hohes Maß an Flexibilität
  • Kostenersparnis durch gemeinsame Ressourcennutzung
  • Synergieeffekte
  • Gemeinsamer Erfahrungsschatz
  • Breiteres Leistungsangebot möglich
  • Keine Zulassung erforderlich

Weitere Vorteile bei Zusammenschluss von Ärzten desselben Fachbereichs:

  • Zweitmeinungen unmittelbar verfügbar
  • Einfachere Vertretungsregelung

Eine Praxisgemeinschaft vereint die Synergieeffekte und einen Teil der Kostenersparnisse einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Freiheiten und einem Teil der Unabhängigkeit einer Einzelpraxis. So ist im Rahmen einer Praxisgemeinschaft weiterhin eine selbstverantwortliche Praxisführung möglich, in der die Ärzte ihren eigenen Patientenstamm beibehalten, ihr alleiniges Haftungsrisiko tragen und eine eigenverantwortliche Dokumentation und Abrechnung führen. Auch hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung behalten die Ärzte ihre Flexibilität und Unabhängigkeit.

Ein weiterer großer Vorteil von Praxisgemeinschaften liegt in der gemeinsamen Ressourcennutzung. Durch das gemeinsame Praxisteam, die gemeinschaftlichen Praxisräume und die gemeinsame Anschaffung von Geräten profitieren die kooperierenden Ärzte von deutlichen Kostenersparnissen. Vor allem für den Start in die Selbstständigkeit stellt diese Kooperationsform daher eine Erleichterung dar, da ein Großteil der Geräte bereits vorhanden sind, keine neuen Räumlichkeiten angemietet und ausgestattet müssen und kein neues Praxisteam aufgebaut werden muss.

Auch die Synergieeffekte, die durch die räumliche Nähe der kooperierenden Ärzte entstehen, sind für die Ärzte von Vorteil. Denn wenn ein Patient von einem der Ärzte zu einem Facharzt überwiesen wird, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich der Patient einen Termin bei einem Kollegen derselben Praxisgemeinschaft geben lässt, selbst wenn der überweisende Arzt keine explizite Empfehlung gibt. Aber: Im Rahmen einer Praxisgemeinschaft von Ärzten desselben Fachgebietes dürfen maximal 20 % der Patienten von den unterschiedlichen Ärzten behandelt werden.

Praxisformen – der große Vergleich der Niederlassungsoptionen für Ärzte
Praxisformen

Durch diese Regelung wird verhindert, dass mehrere Ärzte einer Praxisgemeinschaft dieselben oder ähnliche Leistungen abrechnen und den Krankenkassen hierdurch hohe Kosten entstehen, die zur Behandlung des Patienten nicht notwendig gewesen wären. Schließen sich in der Praxisgemeinschaft hingegen fachgebietsfremde Ärzte zusammen, dürfen bis zu 30 % der Patienten von mehreren Ärzten betreut werden. Wird diese 20- bzw. 30-prozentige Grenze überschritten, wird der Sachverhalt von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geprüft. Infolgedessen kann es dazu kommen, dass Teile des Honorars zurückgefordert werden. In ausgesprochen schweren Fällen können zudem Freiheitsstrafen wegen Betruges verhängt werden.

Zudem wird durch den Zusammenschluss der verschiedenen Fachbereiche und Spezialisierungen ein breiteres Leistungsangebot am Standort der Praxisgemeinschaft möglich. Des Weiteren profitieren die kooperierenden Ärzte von der Expertise, den Spezialisierungen und dem Erfahrungsschatz ihrer Kollegen vor Ort und können sich verhältnismäßig schnell Zweitmeinungen einholen.

Auch für das Privatleben der beteiligten Ärzte kann der Zusammenschluss in einer Praxisgemeinschaft Vorteile mit sich bringen. Da im Rahmen fachgleicher Praxisgemeinschaften intern unkompliziert Vertretungen organisiert werden können, können die Ärzte ihr Privatleben flexibler gestalten und von einer besseren Work-Life-Balance profitieren. Nicht nur für Urlaubstage, sondern auch zur Teilnahme an Fortbildungen oder in Krankheitsfällen können dank einer fachgleichen Praxisgemeinschaft schneller Vertretungen organisiert werden. Ein weiterer organisatorischer Vorteil liegt darin, dass für die Praxisgemeinschaft im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft keine Zulassung durch den Zulassungsausschuss erforderlich ist.

Praxisgemeinschaft: die Nachteile im Überblick

  • Wettbewerb innerhalb der Praxisgemeinschaft
  • Geringere Loyalität als in Berufsausübungsgemeinschaften
  • Risiko: Strikte Trennung der Patientendaten erforderlich
  • Umsatzsteuerrisiko

Zwei der Nachteile, die innerhalb einer Praxisgemeinschaft zum Tragen kommen können, sind die zum Teil geringere Loyalität der Ärzte untereinander im Vergleich zu Berufsausübungsgemeinschaften sowie ein eventuell entstehender Wettbewerb innerhalb der Praxisgemeinschaft. Hierbei handelt es sich allerdings um Risiken, die eintreten können, aber nicht zwangsläufig gegeben sein müssen.

Hinzu kommt die Herausforderung, die Patientenstämme der einzelnen Ärzte strikt voneinander zu trennen. Haben die Ärzte Zugriff auf die Patientendaten der jeweils anderen Ärzte, ohne dass ein Patient ordnungsgemäß an einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft überwiesen wurde, liegt ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vor. Dies kann nicht nur in einem Disziplinarverfahren, sondern sogar in der Aberkennung der Approbation resultieren.

Achtung:
Die Schweigepflicht zu wahren, stellt bei der gemeinsamen Nutzung der Praxisräume eine besondere Herausforderung dar, die durchaus ernst zu nehmen ist. So müssen die Patientendaten und -dokumentationen der jeweiligen Ärzte strikt voneinander getrennt werden, sodass niemand Einsicht in Patientendaten erhält, die er nicht rechtens einsehen darf. Kommen Ärzte einer Praxisgemeinschaft dieser Verpflichtung nicht nach, besteht ein hohes Risiko eines Straftatbestands des Geheimnisverrats. Daher müssen Datenbanken voneinander getrennt sein, jeweils eigene Softwarelizenzen genutzt und getrennte Kontaktdaten eingerichtet werden (eigene Telefonnummern, eigene E-Mail-Adressen, eigene Faxnummern).

Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Praxisstruktur auf Rechtssicherheit zu überprüfen. In unserem Dienstleister-Verzeichnis für Rechtsanwälte für Ärzte finden Sie einen passenden Juristen.

Eine weitere Herausforderung von Praxisgemeinschaften liegt im Umsatzsteuerrisiko. Während Heilbehandlungen sowie Tätigkeiten, die die Durchführung der Heilbehandlung ermöglichen, umsatzsteuerfrei sind, unterliegt ein nicht-ärztlicher Leistungsaustausch – ebenso wie bei anderen Unternehmen – der Umsatzsteuerpflicht. Dementsprechend kann auch in einer Praxisgemeinschaft u.U. eine Umsatzsteuer anfallen. Bringt beispielsweise einer der beteiligten Ärzte Einrichtungsgegenstände in die Praxisgemeinschaft mit ein, indem er sie der Praxisgemeinschaft überlässt und sich im Gegenzug einen entsprechenden Betrag auszahlt, kann es sein, dass dieser Austausch nicht steuerbefreit ist. Eine Umsatzsteuerpflicht ist vor allem dann gegeben, wenn Einrichtungsgegenstände in die Praxisgemeinschaft eingebracht werden, die nicht der Heilbehandlung dienen, wie z.B. Sofas oder Stühle für das Wartezimmer. Verkauft der Arzt diese Einrichtungsgegenstände an die Praxisgemeinschaft, fällt – wie auch bei anderem wirtschaftlichen Handel – eine Umsatzsteuer an. Wurde diese nicht bei Einbringung in die Praxisgemeinschaft abgeführt, kann das Finanzamt entsprechende Umsatzsteuernachzahlungen einfordern.

Auch wenn die Praxisgemeinschaft gemeinsam (freie) Mitarbeiter beschäftigt, kann es sein, dass das Finanzamt bestimmte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig erachtet. Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, gilt es daher gründlich zu prüfen, für welchen Leistungsaustausch eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Ein weiteres Risiko der Praxisgemeinschaft liegt darin, dass eine sogenannte Schein-Berufsausübungsgemeinschaft unterstellt werden kann, wenn die Praxisgemeinschaft ihrer sogenannten Anzeigenpflicht und der strikten Trennung der Patientenstämme nicht ausreichend nachkommt.

Anzeigenpflicht einer Praxisgemeinschaft – das Risiko der Schein-Praxisgemeinschaft

Praxisgemeinschaften unterliegen grundsätzlich der sogenannten Anzeigenpflicht. Diese gibt vor, dass die Praxisform deutlich gekennzeichnet sein muss, sodass Patienten eindeutig erkennen können, dass es sich um eine Praxisgemeinschaft – und nicht etwa um eine Einzelpraxis oder eine Berufsausübungsgemeinschaft – handelt. Ob die Anzeigenpflicht erfüllt wird, wird zwar von der Ärztekammer oder den Kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel nicht geprüft, doch spätestens wenn die Behörden durch andere Fehler auf Verstöße aufmerksam werden, kann ein Nicht-Nachkommen der Anzeigenpflicht für eine Praxisgemeinschaft zum Problem werden.

Wo sollte ersichtlich sein, dass es sich um eine Praxisgemeinschaft, also um einzelne Praxen, handelt?

  • auf Praxisschildern
  • in E-Mail-Signaturen
  • auf Briefen
  • auf Flyern
  • bei Werbemaßnahmen
  • auf Website

Wenn entgegen dieser Vorgaben nicht entsprechend gekennzeichnet ist, dass es sich um eine Praxisgemeinschaft handelt, kann der Praxis unterstellt werden, dass die Praxen zwar offiziell als Praxisgemeinschaft zugelassen sind, tatsächlich aber in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft praktizieren. Diese Schein-Praxisgemeinschaft birgt ein Haftungsrisiko wegen „Rechtscheins“. Das hat den Hintergrund, dass den Krankenkassen durch diese sogenannten Schein-Praxisgemeinschaften monetäre Einbußen entstehen: Denn wenn die Ärzte in einer Praxisgemeinschaft beispielsweise denselben Patienten behandeln und jeweils Leistungen abrechnen, wären unter dem Dach einer Berufsausübungsgemeinschaft gegebenenfalls weniger Leistungen abrechenbar. Daher ist es nicht gestattet, als Praxisgemeinschaft aufzutreten, aber gleichzeitig in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft zu praktizieren.

Die Haftung tragen die Ärzte im Falle einer Schein-Praxisgemeinschaft gemeinsam mit ihren Kollegen. Kooperierende Ärzte, die also offiziell als Praxisgemeinschaft zugelassen sind, aber gegenüber Dritten (Patienten, Lieferanten usw.) wie eine Berufsausübungsgemeinschaft auftreten, haften hinsichtlich der Außenhaftung gegebenenfalls auch wie eine Berufsausübungsgemeinschaft. Der Vertrag mit den Dritten kommt sozusagen mit der Schein-Berufsausübungsgemeinschaft zustande, obwohl diese offiziell als Praxisgemeinschaft gegründet wurde. Da Berufsausübungsgemeinschaften zum überwiegenden Teil in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden, bedeutet dies für die Ärzte, dass sie sogar mit ihrem Privatvermögen haften könnten. Hinzu kommt, dass Versicherungen im Falle einer Schein-Praxisgemeinschaft gegebenenfalls nicht mehr greifen. So kann es beispielsweise sein, dass Schäden aus einem Behandlungsfehler nicht mehr durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Daraus resultiert, dass auch alle der Ärzte des Zusammenschlusses mit ihrem Privatvermögen mithaften würden – selbst dann, wenn sie an der fehlerhaften Behandlung nicht beteiligt waren.

Im Rahmen der Innenhaftung können kooperierende Ärzte mithilfe des Gesellschaftervertrages abweichende Regelungen vornehmen. So kann es hier beispielsweise sinnvoll sein zu regeln, dass im Falle von Behandlungsfehlern ausschließlich der jeweils behandelnde Arzt haftet.

Mögliche Rechtsformen einer Praxisgemeinschaft

Praxisgemeinschaften werden üblicherweise als Einzelpraxen nebeneinander geführt. Unter Umständen kann eine Praxisgemeinschaft auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet und geführt werden. Auch zu dieser Rechtsform finden Sie weitere Informationen in unserem Ratgeber zu Rechtsformen einer Arztpraxis.

Was ist der Unterschied zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis?

Der Unterschied zwischen einer Praxisgemeinschaft und einer Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals „Gemeinschaftspraxis“) liegt im Ausmaß der Kooperation. Während die beteiligten Ärzte sich sowohl in der Berufsausübungsgemeinschaft als auch in der Praxisgemeinschaft gleichermaßen Praxisräume, Personal und Geräte teilen, unterscheiden sich die Regelungen hinsichtlich Patientenstamm, Praxisnamen, Praxisdokumentation, Abrechnung sowie Haftung. Eine Berufsausübungsgemeinschaft zeichnet sich durch einen gemeinsamen Patientenstamm, einen gemeinsamen Praxisnamen, eine gemeinsame Praxisdokumentation, eine gemeinsame Abrechnung sowie die gemeinsame Haftung aus. In einer Praxisgemeinschaft hingegen haben die Ärzte einzelne Patientenstämme, individuelle Praxisnamen, machen ihre Praxisdokumentation einzeln, rechnen ihre Leistungen unabhängig voneinander ab und tragen ihr alleiniges Haftungsrisiko.

Praxisgemeinschaft vs. Gemeinschaftspraxis – eine Gegenüberstellung

Berufsausübungsgemeinschaft Praxisgemeinschaft
Praxisräume gemeinsam gemeinsam
Personal gemeinsam gemeinsam
Geräte gemeinsam gemeinsam
Patientenstamm gemeinsam einzeln
Praxisname gemeinsam einzeln
Praxisdokumentation gemeinsam einzeln
Abrechnung gemeinsam einzeln
Haftung gemeinsam einzeln

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Eine weitere Form der Kooperation zwischen Ärzten (und anderen Heilberufen) stellen die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) dar. Der Unterschied zwischen den MVZ und den anderen Praxisformen besteht vor allem darin, dass die Gesellschafter, die Betreiber sowie die behandelnden Ärzte organisatorisch voneinander getrennt sind. Die medizinisch-fachliche Leitung wird dabei von einem weisungsfreien Arzt übernommen.

In einem Medizinischen Versorgungszentrum werden demnach mindestens zwei zugelassene oder angestellte Ärzte beschäftigt. Ferner ist ein Zusammenschluss mit weiteren Heilberufen möglich. So können beispielsweise Apotheker, Pflegedienste oder Labore Teile eines MVZ darstellen. Im Gegensatz zu anderen Praxisformen unterliegen die Medizinischen Versorgungszentren dabei keinen Wachstumsbeschränkungen. So können MVZ weitere Zulassungen hinzukaufen und eine unbegrenzte Anzahl weiterer Ärzte einstellen.

Medizinische Versorgungszentren können sowohl von zugelassenen Ärzten als auch von „zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen (…), von anerkannten Praxisnetzen (…), von gemeinnützigen Trägern (…) oder von Kommunen gegründet werden“ (§ 95 SGB V, Abs. 1a). Nachdem bis 2015 ausschließlich fachübergreifende MVZ zulässig waren, sind seit dem Inkrafttreten des neuen KV-Versorgungsstärkungsgesetzes am 23. Juli 2015 nun auch fachgleiche Medizinische Versorgungszentren möglich. So können mittlerweile beispielsweise zahnärztliche MVZ gegründet werden.

MVZ: die Vorteile im Überblick

  • Breiteres Leistungsportfolio möglich
  • Vereinfachter Informationsaustausch zwischen Ärzten
  • Unmittelbare Zweitmeinung verfügbar
  • Verbesserte Work-Life-Balance
  • Synergieeffekte
  • Kostenersparnisse
  • Geringes wirtschaftliches Risiko für den Arzt
  • Mutterschutz
  • Elterngeld
  • Vereinfachter Berufseinstieg
  • MVZ übernimmt Zulassung ausscheidender Ärzte
  • Expansion möglich

Einer der Vorteile von Medizinischen Versorgungszentren besteht darin, dass durch den Zusammenschluss mehrerer Ärzte aus teils unterschiedlichen Fachbereichen und mit teils anderen Spezialisierungen ein breiteres Leistungsportfolio angeboten werden kann. Hierdurch profitieren die Patienten von der räumlichen Nähe und der intensiveren Kommunikation zwischen ihren Ärzten verschiedener Fachrichtungen sowie auch anderer Heilberufe. Auch für die Ärzte geht die Kooperation innerhalb eines MVZ mit einem verbesserten Informationsaustausch und unmittelbar verfügbaren Zweitmeinungen einher. Durch die Zusammenarbeit mit mehreren Ärzten kann zudem eine bessere Work-Life-Balance ermöglicht werden, indem flexiblere Arbeitszeitmodelle eingeführt werden und verhältnismäßig unkompliziert Vertretungsregelungen gefunden werden können, sofern Ärzte derselben Fachrichtung im MVZ angestellt sind und einander vertreten können.

Zudem profitieren Ärzte im Rahmen eines MVZ von Synergieeffekten und haben häufig mehr Zeit für Patienten, da der Verwaltungsaufwand auf mehrere Ärzte aufgeteilt bzw. zentral von administrativen Mitarbeitenden erledigt wird.
Durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und die Zusammenarbeit mit einem gemeinsamen Praxisteam werden die Kosten des MVZ reduziert.

Besonders vorteilhaft sind zudem die Vorzüge einer Anstellung im Allgemeinen. So bedeutet die Anstellung in einem MVZ für den behandelnden Arzt nur ein sehr geringes wirtschaftliches Risiko (im Vergleich zu beispielsweise einer eigenen Einzelpraxis). Zudem muss sich der Arzt mit keinerlei betriebswirtschaftlichen Herausforderungen befassen, sondern kann sich gänzlich auf seine Kernkompetenz der Medizin fokussieren. Ein weiterer Vorteil durch die Anstellung (gegenüber der Freiberuflichkeit in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften) besteht für die im MVZ beschäftigten Ärzte darin, dass sie im zutreffenden Fall Mutterschutz und Elterngeld erhalten. Durch die Vorteile und Sicherheiten einer Festanstellung vereinfacht die Beschäftigung im Medizinischen Versorgungszentrum jungen Ärzten den Berufseinstieg. Ohne wirtschaftliches Risiko können sie hier Praxiserfahrung sammeln, bevor sie sich ggf. zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig machen und eine eigene Praxis eröffnen.

Ein weiterer relevanter Vorteil von Medizinischen Versorgungszentren liegt darin, dass die MVZ die Zulassung eines ausscheidenden Arztes übernehmen können. Hierzu zahlt das MVZ einen einmaligen Betrag für die Zulassung des Arztes und darf hiermit anschließend einen neuen Arzt einstellen. Das hat sowohl für den ausscheidenden Arzt als auch für das MVZ Vorteile: Während der Arzt keinen Nachfolger suchen muss, kann das MVZ bei Bedarf unkompliziert einen neuen Arzt einstellen. Für das MVZ selbst besteht ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil in der Möglichkeit einer Expansion. Während bei Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften pro vollzugelassenem Vertragsarzt maximal vier weitere Ärzte in Vollzeit-Anstellung beschäftigt werden dürfen, unterliegt die Anzahl angestellter Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren keinen Beschränkungen.

MVZ: die Nachteile im Überblick

Die Nachteile einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum liegen zunächst – ebenso wie bei den anderen Kooperationsformen – in den limitierten Freiheiten im Vergleich zu einer eigenen Einzelpraxis. So können Ärzte innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums keine eigenständigen Entscheidungen hinsichtlich der Räumlichkeiten, der Einrichtung, des Praxisteams oder der Arbeitszeiten treffen. So kann es beispielsweise abhängig vom jeweiligen Arbeitsvertrag gefordert sein, dass in MVZ angestellte Ärzte ggf. zwischen dem MVZ und einem zugehörigen Krankenhaus pendeln müssen, um sowohl ambulante als auch stationäre Arbeit leisten zu können. Hinzu kommt, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis in Medizinischen Versorgungszentren (im Vergleich zu Einzelpraxen) häufig als relativ anonym und unpersönlich empfunden wird.

Ein weiterer Nachteil besteht für Ärzte darin, dass sie ihre Zulassung nicht mitnehmen können, falls sie nicht in Rente gehen, sondern im MVZ aufhören, um sich selbstständig zu machen. Stattdessen verbleibt die Zulassung im MVZ. Für den aussteigenden Arzt, der sich selbstständig machen möchte, besteht hierin ein Nachteil. Für das MVZ wiederum handelt es sich um einen Vorteil. Ein Nachteil, der speziell bei Medizinischen Versorgungszentren auftreten kann, sind Interessenskonflikte bei der medizinischen Leitung: Da es sich bei einem MVZ durchaus um eine wirtschaftliche Einheit handelt, stehen sich hier ggf. medizinische Einschätzungen und wirtschaftliche Interessen gegenüber. Gelöst wird das Problem weitestgehend dadurch, dass die ärztliche Leitung in MVZ weisungsfrei sein muss. Dennoch kann behauptet werden, dass hierin ein erhöhtes Konfliktpotenzial besteht.

Zudem geht die Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums mit zusätzlichen steuerrechtlichen Verpflichtungen einher. Abhängig von der Rechtsform können MVZ beispielsweise der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Während bei MVZ, die als Personengesellschaft gegründet wurden, keine Gewerbesteuerpflicht besteht, sind MVZ, die als GmbH gegründet wurden, bereits ab dem ersten Euro Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Des Weiteren unterliegen Medizinische Versorgungszentren der Bilanzpflicht, sofern sie als GmbH oder als Kapitalgesellschaft geführt werden. Im Vergleich: Bei manchen anderen Praxisformen ist hingegen nur eine (deutlich weniger aufwendige) Einnahmen-Überschuss-Rechnung erforderlich.

Mögliche Rechtsformen (§ 95 SGB V, Abs. 1a)

Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann grundsätzlich gemäß § 95 SGB V Abs. 1a in einer der folgenden Rechtsformen gegründet bzw. geführt werden:

  • Personengesellschaft
  • Eingetragene Genossenschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Öffentlich rechtliche Rechtsform

Wer darf die Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums übernehmen?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann grundsätzlich von zugelassenen Ärzten, von „zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen (…), von anerkannten Praxisnetzen (…), von gemeinnützigen Trägern (…) oder von Kommunen gegründet werden“ (§ 95 SGB V, Abs. 1a). Typisch für Medizinische Versorgungszentren ist hierbei die Trennung zwischen ärztlicher und kaufmännischer Leitung. Hierbei ist auch die gemeinsame ärztliche Leitung zweier Ärzte möglich. Dies ist eine beliebte Lösung, wenn innerhalb eines MVZ unterschiedliche Fachbereiche zusammentreffen. Auf diese Weise können beide/mehrere Fachbereiche auf oberster Hierarchieebene gleichermaßen vertreten werden und ihre Interessen in die Organisation der Einrichtung einbringen. Die ärztliche Leitung ist dabei hinsichtlich sämtlicher medizinischer Entscheidungen weisungsfrei. Hierdurch soll verhindert werden, dass andere Beteiligte Einfluss auf die Behandlungen nehmen, um dadurch einen wirtschaftlichen Profit zu erlangen, während negative Auswirkungen auf die Behandlungsqualität und die Gesundheit der Patienten in Kauf genommen werden.

Was ist der Unterschied zwischen örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren?

Ein bedeutender Unterschied zwischen örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren besteht in der gemeinsamen Ausübung bzw. der Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung. Während die gründenden Ärzte einer BAG sowohl für die medizinischen als auch für die wirtschaftlichen Belange ihres Zusammenschlusses verantwortlich sind, erfolgt in Medizinischen Versorgungszentren eine strikte Trennung. So gibt es dort mindestens eine kaufmännische Leitung und eine ärztliche Leitung. Die ärztliche Leitung ist dabei in sämtlichen medizinischen Fragen weisungsfrei.

Ein weiterer Unterschied zwischen örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren besteht in der Vergabe ihrer Zulassung. Während jeder einzelne Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft eine eigene Zulassung benötigt, erhalten Medizinische Versorgungszentren selbst ihre Zulassung, nicht die am MVZ-beteiligten Ärzte. Das bietet den Vorteil, dass die MVZ mit einer Lizenz nach Ausscheiden eines Arztes unkompliziert einen Nachfolger einstellen können. Neben diesem bedeutenden Unterschied haben die örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zahlreiche Parallelen mit den medizinischen Versorgungszentren. Sowohl in den Berufsausübungsgemeinschaften als auch in den MVZ teilen sich die Ärzte sowohl die Praxisräume als auch das Personal sowie medizinische Geräte. Außerdem praktizieren sie unter demselben Praxisnamen, haben einen gemeinsamen Patientenstamm, führen eine gemeinsame Dokumentation und machen eine gemeinsame Abrechnung.

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Praxisnetze

Eine weitere Möglichkeit der Kooperation zwischen Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten besteht in sogenannten Praxisnetzen. Hierbei handelt es sich um regionale Zusammenschlüsse von maximal 100, mindestens jedoch 20 ärztlichen Praxen. Neben Ärzten können einem Praxisnetz beispielsweise auch Apotheken, Kliniken oder Physiotherapeuten angehören. Die Selbstständigkeit der Ärzte bleibt trotz Teilnahme an einem Praxisnetz weiterhin gewahrt. Die Ärzte innerhalb eines Praxisnetzes teilen sich somit weder Räumlichkeiten und Einrichtungen oder Geräte noch ihr Praxispersonal. Ebenso wenig erfolgt eine gemeinsame Dokumentation oder eine gemeinsame Abrechnung.

Die Kooperation innerhalb eines Praxisnetzes beschränkt sich stattdessen häufig auf bestimmte lokale Herausforderungen, denen die Ärzte einer Region gegenüberstehen. So hat sich beispielsweise das Praxisnetz „Gesundheitsnetz Qualität und Effizienz“ in Nürnberg der Herausforderung steigender Temperaturen und vermehrter Hitzewellen angenommen. Im Zuge dessen wurde das Serviceheft „Hitze“ kreiert, mit dem sowohl Ärzte als auch Patienten über die bestmöglichen Maßnahmen im Falle einer Hitzewelle informiert wurden. Ein weiteres Beispiel stellt das Medizinische Qualitätsnetz Bochum e.V. dar. Im Zuge dieses Projektes wurde die Gesundheitsmesse Bochum organisiert, um die Bevölkerung über mögliche Präventionsmaßnahmen aufzuklären, das allgemeine Gesundheitsbewusstsein zu stärken und die medizinischen Angebote der Region vorzustellen.

Praxisnetze können in einer der folgenden Rechtsformen gegründet werden:

  • Personengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Eingetragener Verein
  • Eingetragene Genossenschaft

Praxisnetze: die Vorteile im Überblick

  • Gemeinsame Lösung für regionale Herausforderungen
  • Sukzessive Verbesserung der regionalen Gesundheitsversorgung
  • Intensiverer Austausch mit anderen Ärzten, Psychologen, Physiotherapeuten etc.
  • Unabhängigkeit der einzelnen Praxen wird gewahrt

Der größte Vorteil von Praxisnetzen besteht darin, dass regionale Herausforderungen gemeinschaftlich angegangen werden können. So sehen sich die Ärzte den Herausforderungen nicht mehr allein gegenübergestellt, sondern können gemeinsam mit Kollegen an der Lösung der regionalen Probleme und Herausforderungen arbeiten. Auf diese Weise kann die medizinische Versorgung innerhalb der Region sukzessive verbessert werden. Zudem wird durch das Praxisnetz ein intensiverer Austausch mit fachgleichen sowie fachübergreifenden Kollegen ermöglicht, welcher wiederum die Expertise und das Fachwissen der beteiligten Ärzte verbreitert sowie vertieft. Im Gegensatz zu anderen Kooperationsformen haben Praxisnetze ferner den Vorteil, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Ärzte gewahrt bleibt. Für Ärzte, die großen Wert auf ihre Unabhängigkeit legen, jedoch gleichzeitig gerne Teil eines größeren Projekts sein würden, stellen Praxisnetze eine sinnvolle Möglichkeit dar.

Praxisnetze: die Nachteile im Überblick

  • Zeitintensiv
  • Eventuelle Umsatzeinbuße
  • Aufwendiger Gründungsprozess

Einen Nachteil der Beteiligung in einem Praxisnetzwerk stellt die Zeitintensivität dar. In der Zeit, die in organisatorische Maßnahmen und in den Austausch mit anderen Ärzten investiert wird, können die beteiligten Ärzte keine Patienten behandeln. Wenn dieser fehlende zeitliche Einsatz in die Behandlung der Patienten nicht an anderer Stelle kompensiert wird, kann dies zu Umsatzeinbußen der jeweiligen Praxis führen. Hinzu kommt ein aufwendiger Gründungsprozess, der zunächst bestritten werden muss, bevor das Praxisnetz die Herausforderungen der regionalen Gesundheitsversorgung gemeinsam lösen kann.

Jobsharing in der Arztpraxis: der geteilte Arbeitsplatz

Eine weitere Form der Kooperation zwischen Ärzten stellt das sogenannte Jobsharing dar. Hierbei teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung eine gemeinsame Praxis. Auch bei dieser Form der Kooperation praktizieren die Ärzte in denselben Räumlichkeiten, nutzen dieselben Geräte und arbeiten mit demselben Praxisteam. Auch die Dokumentation so wie die Abrechnung erfolgen gemeinsam.

Jobsharing: die Vorteile im Überblick

Das Jobsharing unter Ärzten eignet sich beispielsweise, wenn in einem Bereich keine Neuzulassungen mehr ausgestellt werden. So können beide Ärzte in einer Region praktizieren, auch wenn einer von ihnen keine Zulassung mehr erhalten hat. Des Weiteren dient das Jobsharing der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. So eignet es sich unter anderem für Eltern sehr gut. Möchte ein Arzt oder eine Ärztin ihr wöchentliches Arbeitspensum beispielsweise aufgrund seiner oder ihrer Kinder reduzieren, kann diese reduzierte Arbeitszeit von einem anderen Arzt in derselben Praxis gefüllt werden. Auch für ältere Ärzte ist das Jobsharing interessant, wenn sie ihre Arbeitszeiten zurückschrauben möchten. So kann eine sukzessive Praxisübergabe stattfinden.

Jobsharing: die Nachteile im Überblick

Ein Nachteil des Jobsharing besteht darin, dass der Leistungsumfang im Vergleich zu der Zeit, bevor die Praxis zur Jobsharing-Praxis umgewandelt wurde, um maximal drei Prozent erweitert werden darf. Demnach kann das Arbeitspensum der beiden beteiligten Ärzte verhältnismäßig unflexibel angepasst werden, wenn beispielsweise einer der Ärzte (oder beide) nach gewisser Zeit ihr Arbeitspensum wieder erhöhen möchten.

Anstellung statt Selbstständigkeit

Zwar handelt es sich bei der Anstellung nicht um eine eigene Praxisform, doch bei der Frage danach, in welchen Strukturen man als Arzt am liebsten arbeiten möchte, gilt es auch diese Option zu berücksichtigen. So ist es als Arzt nicht zwangsläufig notwendig, sich mit einer eigenen Praxis oder als Gründer eines MVZ selbstständig zu machen. Stattdessen können Sie sich als Arzt auch für eine Anstellung entscheiden. Für die Praxisinhaber gilt es zu beachten, dass pro vollzugelassenem Vertragsarzt maximal drei weitere Ärzte in Vollzeit eingestellt werden dürfen. Eine Ausnahme stellen Praxen dar, in denen überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbracht werden. Hier können pro vollzugelassenem Arzt bis zu vier weitere Ärzte angestellt werden. Die Anstellung eines neuen Arztes muss zunächst vom Zustellungsausschuss genehmigt werden. Hierzu muss ein Anstellungsvertrag vorliegen. Im Gegensatz zu freiberuflichen Ärzten, besteht für angestellte Ärzte die Sozialversicherungspflicht so wie auch für andere angestellte Mitarbeiter.

Anstellung als Arzt: die Vorteile im Überblick

Angestellte Ärzte tragen weniger kaufmännische Verantwortung und müssen weniger Verbindlichkeiten tragen. So profitieren die angestellten Ärzte zum Beispiel von niedrigeren Kosten. Sie müssen keine großen finanziellen Ressourcen binden, da sie die Räumlichkeiten, Geräte etc. der bestehenden Praxis nutzen können. Zudem ist eine Anstellung auch in Teilzeit möglich, während sich die Leitung einer eigenen Praxis als Teilzeitmodell unter Umständen aus finanzieller Sicht nicht lohnt.

Durch diese Option der Teilzeit-Arbeit ist die Anstellung…

  • …optimal für den Berufseinstieg geeignet, um Praxiserfahrung zu sammeln.
  • …eine gute Lösung, um Beruf und private Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren, wenn beispielsweise die Erziehung der Kinder oder die Pflege von Angehörigen zusätzliche Zeit beansprucht.
  • …eine sinnvolle Lösung zur Übergabe einer Praxis an einen Nachfolger.

Eine Anstellung als Arzt hat durch die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten den Vorteil, dass die Ärzte von ihren Kollegen lernen können und dass ein kollegialer Austausch entsteht, durch den Wissen und Erfahrung weitergegeben werden können.

Anstellung als Arzt: die Nachteile im Überblick

Den Sicherheiten, die eine Anstellung mit sich bringt, stehen die Einbußen hinsichtlich der Unabhängigkeit des angestellten Arztes entgegen. So können die angestellten Ärzte nicht eigenständig über die Praxisräume, die Einrichtung und die Geräte sowie das Praxisteam, Fortbildungen, Arbeitszeiten oder Software entscheiden. Stattdessen müssen große Entscheidungen mit dem Praxisinhaber abgesprochen werden.

Fazit: Welche Praxisformen eignen sich für welchen Arzt?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle der genannten Praxisformen nennenswerte Vor- und Nachteile mit sich bringen. Während sich Einzelpraxen für Ärzte eignen, denen ein besonders hohes Maß an Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit wichtig ist, sind Berufsausübungsgemeinschaften eine geeignete Praxisform für Ärzte, die eine intensive Kooperation mit anderen Ärzten bevorzugen und verhältnismäßig weniger Wert auf Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit legen. Die Praxisgemeinschaft findet eine Balance zwischen den Vorteilen der Einzelpraxis und denen der Berufsausübungsgemeinschaft: Der gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, Einrichtung und Geräten sowie der Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Praxispersonal stehen hier ein eigener Praxisname, ein eigener Patientenstamm, eine selbstständige Praxisdokumentation, eine eigene Abrechnung und eine alleinige Haftung gegenüber. Auch die Arbeit in einem Medizinischen Versorgungszentrum ist durch eine intensive Kooperation unter Ärzten gekennzeichnet. Diese Praxisform grenzt sich von den zuvor genannten ab, indem ärztliche und kaufmännische Leitung voneinander getrennt sind. Das Jobsharing ermöglicht es Ärzten wiederum, eine Praxis gemeinsam jeweils in Teilzeit zu betreiben. Durch Praxisnetze ist eine projektartige Kooperation zwischen Ärzten möglich, die gleichzeitig ihre Unabhängigkeit in ihren eigenen Praxen beibehalten können.

Häufige Fragen zu Praxisformen

Als Praxisformen können die Einzelpraxis, die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Praxisgemeinschaft und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) unterschieden werden. Zudem können Ärzte in Form des Jobsharings oder im Rahmen eines Praxisnetzes kooperieren.

Der Unterschied zwischen einer Gemeinschaftspraxis und einer Praxisgemeinschaft liegt in ihrem jeweiligen Verhältnis von Unabhängigkeit und Kooperation. Während die Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis einen gemeinsamen Patientenstamm betreuen, unter einem gemeinsamen Praxisnamen auftreten, Dokumentation und Abrechnung gemeinsam durchführen und gemeinsam haften, sind Praxisgemeinschaften durch ein höheres Maß an Unabhängigkeit gekennzeichnet. Im Rahmen einer Praxisgemeinschaft betreuen die Ärzte ihren jeweils eigenen Patientenstamm, praktizieren unter individuellen Praxisnamen, führen eine eigenständige Praxisdokumentation, rechnen einzeln ab und haften jeweils einzeln.

Als Praxisform werden die Optionen bezeichnet, im Rahmen derer sich Ärzte niederlassen können. Es wird zwischen der Einzelpraxis sowie drei kooperativen Praxisformen unterschieden, darunter die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Praxisgemeinschaft und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ).

Abhängig von der gewählten Praxisform, kann eine Arztpraxis als Einzelunternehmen, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Partnerschaftsgesellschaft (gemäß PartGG), als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragene Genossenschaft oder als öffentlich rechtliche Rechtsform gegründet werden. Hier finden Sie alle Infos zu Rechtsformen einer Arztpraxis.

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