Das sogenannte Jobsharing meint die Arbeitsplatzteilung zweier Ärzte. Dabei wird ein Vertragsarztsitz, also die Niederlassung eines Arztes, zur gemeinsamen Berufsausübung genutzt. Das Jobsharing eröffnet den beteiligten Ärzten die Möglichkeit, flexibler zu arbeiten, Teilzeitbeschäftigungen nachzugehen und in gesperrten Zulassungsbereichen tätig zu sein. Insbesondere für junge Ärzte mit Familie stellt dieses Arbeitsmodell eine interessante Option dar, eine verbesserte Work-Life-Balance zu erreichen.
Das Jobsharing kann auf zwei Arten erfolgen. Entweder gründen Ärzte als gleichberechtigte Partner eine Berufsausübungsgemeinschaft und sind anschließend gleichermaßen für wirtschaftliche Belange verantwortlich. Wie die Arbeit untereinander aufgeteilt wird, regeln die Jobsharing-Partner dabei ganz individuell.
Die zweite Variante ist, dass ein Vertragsarzt, der in einem für Neuzulassungen gesperrten Gebiet praktiziert, einen Kollegen auf Voll- oder Teilzeitbasis einstellt. Hierbei wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Wirtschaftliche Verantwortung trägt nur der Praxisinhaber. In diesem Fall treten die üblichen Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts für Arbeitnehmer in Kraft.
Für beide Arten des Jobsharings gilt, dass Praxisräume, Behandlungsgeräte und Personal von beiden Ärzten in Anspruch genommen werden.