Als Arzt sind Sie durch Ihre beruflichen Tätigkeiten besonderen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen vor allem:
- Vermögensschäden
- Personen- und Sachschäden
- Schäden am Eigentum der Praxis oder des Arztes
- Ausfall des Arztes
- Ausfall des angestellten Personals
- Cyberkriminalität
Existenzbedrohende Situationen können in vielen Formen auftreten und sind oftmals nicht vorhersehbar. Nichtsdestotrotz können Sie sich mit dem richtigen Versicherungsschutz sinnvoll und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt absichern.
Faustregel:
Beim Abschließen von Versicherungen gilt die einfache Faustregel, sich zuerst allen existenziellen Versicherungen zu widmen. Erst im Anschluss sollten optionale Versicherungen geschlossen werden.
Grundsätzlich muss zwischen gesetzlich vorgeschriebenen und optionalen beziehungsweise freiwilligen Versicherungen unterschieden werden. Zu den wichtigsten Versicherungen, die für Sie als Arzt in den meisten Fällen einen gesetzlichen Schutz verlangen, zählen die Folgenden:
Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt mögliche Forderungen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Als selbstständiger Arzt haben Sie außerdem die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter mitzuversichern. Als angestellter Arzt oder Arzt in Ausbildung sollten sich an ihren Arbeitgeber wenden, da sie in den meisten Fällen über das Krankenhaus, die Klinik oder die Praxis abgesichert sind.
Unterläuft Ihnen als Arzt beispielsweise ein Diagnose- oder Therapiefehler oder verstoßen Sie gegen die Dokumentationspflicht, können Patienten mitunter sehr hohe Ansprüche auf Schadensersatz gegen Sie erheben.
Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.
Die Berufshaftpflichtversicherung war in der Vergangenheit lediglich von der Bundesärztekammer (BÄK) in der (Muster-) Berufsordnung (MBO) in § 21 vorgeschrieben, wobei die Höhe der Versicherungssumme nicht konkret geregelt war. Seit dem 20.07.2021 gilt Berufshaftpflichtversicherungspflicht nach § 95e SGB V.
Demnach müssen sich Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und medizinische Versorgungszentren (MVZ) gegen Behandlungsfehler versichern. Eine nicht oder nur unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen kann das Ruhen oder den Entzug der Zulassung nach sich ziehen.
Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 95e legt folgende Mindestversicherungssummen fest:
Das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes hat der Vertragsarzt durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss in folgenden Fällen nachzuweisen:
- bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie
- auf Verlangen des Zulassungsausschusses.
Das Nichtbestehen, die Beendigung sowie Änderungen des Versicherungsverhältnisses hat der Vertragsarzt unverzüglich dem zuständigen Zulassungsausschuss anzuzeigen.
Abhängig von Ihren Bedürfnissen können der Inhalt des Versicherungspaketes individuell abgestimmt und die Höhe der Versicherungssumme gegebenenfalls nach oben angepasst werden. Der Beitrag wird in der Regel an die jeweilige Fachgruppe oder Spezialisierung angepasst und es handelt sich um einen Jahresbeitrag. Besonders Gynäkologen, Urologen und Orthopäden zählen hier zu Fachgruppen, die höhere Beiträge leisten als beispielsweise Allgemeinmediziner. Zu den Beiträgen der Versicherungen müssen Sie zusätzlich eine Versicherungssteuer von 19 % einplanen.
Die Beitragshöhe unterscheidet sich mitunter stark. Beiträge zwischen 300 und 2.000 Euro pro Jahr sind abhängig von der Berufsgruppe, der Versicherungssumme und Nebentätigkeiten durchaus üblich. Abweichungen nach oben und unten sind möglich.
Tipp:
Da es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung um eine Versicherung handelt, die berufliche Risiken abdeckt, können Sie den Beitrag grundsätzlich steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für die Betriebsunterbrechungsversicherung.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz bei vorsätzlichem Handeln und Schäden, die nicht mit einem berufsspezifischen oder versicherten Risiko in Verbindung stehen. Selbstverschuldete Schäden oder Bußgelder werden in den meisten Fällen ebenfalls nicht von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Informieren Sie sich hierzu beim jeweiligen Anbieter über etwaige spezielle Behandlungen, um die Sie Ihren Versicherungsschutz erweitern wollen.
Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung profitieren Sie außerdem von einem passiven Rechtsschutz. Wird ein unbegründeter Anspruch gegen Sie erhoben, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Abwehr eines solchen Anspruchs. Dazu zählen u. a. Anwalts-, Reise- oder Sachverständigenkosten. Möchten Sie hingegen eigene Ansprüche durchsetzen, ist eine zusätzliche Rechtsschutzversicherung zu empfehlen.
Sind Sie durch Ihren Arbeitsalltag auf eine hohe Mobilität angewiesen und besitzen ein PKW zur Erbringung Ihrer ärztlichen Leistungen, ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtend. Gerade als Arzt in ländlicher Umgebung kann es beispielsweise bei Hausbesuchen schnell zu einem Zusammenstoß mit Rehen kommen. Zusätzlich können Teil- und Vollkaskoversicherungen abgeschlossen werden.
Wie können Hausbesuche anhand der GOÄ abgerechnet werden? Neben der GOÄ-Ziffer 50 lassen sich beispielsweise auch Wegegelder oder Reiseentschädigungen berechnet werden. In unserem Beitrag zum Thema Wegegeld erhalten Sie alle Infos.
Die Beitragssätze können sich auf 300 bis 1.200 Euro pro Jahr belaufen. Die Beiträge sind von zahlreichen Faktoren abhängig, insbesondere von der individuellen Schadenfreiheitsklasse. Ebenso findet Berücksichtigung, wie viele Personen mitversichert werden und welche Leistungen inkludiert werden sollen. Daneben spielen Versicherungssumme, Fahrzeugtyp, Nutzungsform (privat oder gewerblich), Erstzulassung und Eigenschaften des Fahrers (Alter, Familienstand, Punkte in Flensburg, Berufsgruppe) eine Rolle.
Neben den bisher aufgeführten Versicherungen sollten Sie weitere in Betracht ziehen. Welche Versicherungen möglicherweise eine sinnvolle Ergänzung in Ihrem individuellen Versicherungsportfolio darstellen, hängt dabei im Wesentlichen von Ihrer Beschäftigungsart ab.
Im Folgenden haben wir vor allem Versicherungen für Ärzte mit eigener Praxis zusammengestellt, deren Abschluss durchaus zu empfehlen ist.
Insbesondere als niedergelassener Arzt mit einer eigenen Praxis verfügen Sie über eine wichtige schützenswerte Ressource. In Ihren Praxisräumen sind meist teure medizinische Geräte, Büroinventar, Vorräte und vertrauliche Unterlagen untergebracht. Kommt es beispielsweise durch einen Brand zu Schäden, kann der Betrieb Ihrer Praxis in Teilen oder sogar komplett zum Stillstand kommen. Auch der Ausfall medizintechnischer Geräte kann finanzielle Ausfälle bedingen.
In der Regel werden im Versicherungsvertrag bestimmte Gefahren festgelegt. Kommt es aufgrund einer dieser Ursachen zu einem Schaden, zahlt die Praxisinhaltsversicherung. Typischerweise sind Schäden durch Einbruch oder Vandalismus, Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel abgesichert. Ergänzend können oftmals weitere Gefahren wie z. B. die Überspannung elektrischer oder elektronischer Geräte gegen einen Zuschlag hinzugebucht werden.
Bei Abschluss einer Praxisinhaltsversicherung werden die Kosten des entstandenen Schadens (u. a. Wiederaufbaukosten, Wiederbeschaffungskosten) übernommen. Im Schadensfall können Sie als Arzt dann die zerstörten oder defekten Gegenstände auf Kosten der Versicherung zum Neuwert wiederbeschaffen. Neben Ihrem Praxisinventar inklusive Medikamenten sind in den meisten Fällen elektronische Geräte und Software, Datenträger als auch Ihre Arzttasche (falls vorhanden) abgedeckt. Mitunter kann es sinnvoll sein, fremdes Eigentum wie das Ihrer Patienten, Bargeld und tragbare bzw. mobile Geräte zusätzlich abzusichern. Erstellen Sie nach Möglichkeit eine Inventarliste mit allen essenziellen Gegenständen und vereinbaren Sie einen optimal zugeschnitten Versicherungsschutz.
Tipp:
Achten Sie unbedingt darauf, dass die Versicherungssumme möglichst genau und umfassend berechnet wird. Wurde die Summe fehlerhaft berechnet, kann es dazu kommen, dass die Versicherung den Schaden nur anteilig ersetzt.
Bei dem Abschluss einer Praxisinhaltsversicherung ist vor allem entscheidend, welchen Wert das Inventar bzw. die Inhalte Ihrer Praxis haben. Anhand der Versicherungssumme bemisst sich der Beitrag prozentual. Wichtige Kriterien sind außerdem die Lage der Praxis, der Umfang und die Art der Tätigkeit sowie vertragliche Faktoren wie die Höhe der Selbstbeteiligung, die Vertragslaufzeit und der Zahlungsrhythmus. Bei gleicher Versicherungssumme sind vor allem die Leistungen ausschlaggebend. Besonders teuer wird es, wenn z. B. eine Allgefahrendeckung in den Vertrag aufgenommen wird.
Lassen Sie sich abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse individuell beraten. Liegt Ihre Praxis etwa in Höhenlage, sollten Sie zusätzlich Schäden durch Schnee oder Lawinen in den Vertrag mitaufnehmen.
Nimmt der Inhalt Ihrer Praxis Schaden, ist ein teilweiser oder kompletter Stillstand des Praxisbetriebs möglich. In Kombination mit einer Praxisinhaltsversicherung sorgt die Betriebsunterbrechungsversicherung dafür, dass entgangene Einnahmen erstattet werden. Bei einer Zwangspause Ihrer Praxis laufen Kosten wie Löhne, Mieten oder Verträge weiter, während die Gewinne wegbrechen. Um die so entstehende Lücke zu schließen, können Sie sich mit dieser Versicherung, die auch Praxisausfallversicherung genannt wird, zusätzlich schützen. Bei einem Kombi-Paket wird für gewöhnlich die gleiche Versicherungssumme wie bei der Praxisinhaltsversicherung veranschlagt. Anpassungen nach oben sind dennoch möglich. Für beide Versicherungen ist es sinnvoll, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen und eine Kalkulation durchführen zu lassen.
Als Teil einer Praxisinhaltsversicherung könne Sie bereits ab einem geringen monatlichen Beitrag eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen. Wichtig sind hier Ihre Bilanzen, Fixkosten und die für das kommende Geschäftsjahr erwarteten Gewinne. Daneben können die Mitarbeiterzahl und eine auf Ihre Praxis zugeschnittene Risikobewertung weitere Kriterien bei der Bemessung des Beitrags sein. In vielen Fällen wird eine Haftzeit von bis zu zwölf Monaten vereinbart. Entsprechend springt die Versicherung für die genannten Kosten seit Eintritt des Schadens für ein Jahr ein. Auch hier ist es möglich, eine längere Haftzeit zu vereinbaren.
Obwohl Ihre Berufshaftpflichtversicherung für mögliche Schadensersatzansprüche aufkommt, lohnt sich für Ärzte der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Ob Streitigkeiten mit dem Praxispersonal, mit Patienten oder Ihrer Krankenkasse – zu juristischen Auseinandersetzungen kann es für Sie als Arzt in verschiedenen Formen kommen. Neben offensichtlichen finanziellen Folgen müssen Sie auch an strafrechtliche Konsequenzen denken, wie beispielsweise den Verlust Ihrer Approbation. Als Arzt können Sie hier von sogenannten Sonderkonzepten profitieren, die speziell für Personen in Heilberufen konzipiert sind. Bei dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, verschiedene Bausteine miteinander zu kombinieren oder auch auszuschließen. Als Arzt mit eigener Praxis sind für Sie vor allem die Bausteine „Beruf“ und „Strafrecht“ wichtig. Mit einer Rechtsschutzversicherung für Firmen und Selbstständige sind Sie bei Rechtsstreitigkeiten abgesichert.
Werden strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie als Arzt oder Ihre Mitarbeiter eingeleitet, entstehen schnell horrende Kosten. Führen Forderungen einmal zu gerichtlichen Prozessen, können diese mitunter mehrere Jahre andauern. Da hierbei kontinuierlich Kosten auf Sie zukommen, ist ein passender Rechtsschutz essenziell. Eine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung sollte daher unbedingt integriert werden. Beachten Sie allerdings, dass einige Leistungen nicht oder nur gesondert versichert werden können. Auch die Integration eines Sozial-Rechtsschutzes ist empfehlenswert. Mit diesem Bestandteil sichern Sie unter anderem Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sowie sozialrechtliche Streitigkeiten im Allgemeinen ab.
Tipp:
Welche Leistungen Inhalt Ihres individuellen Vertrags werden sollten, hängt auch von speziellen Risiken Ihres Tätigkeitsbereichs ab und davon, ob sie angestellt oder selbstständig sind. Grundsätzlich sollte eine Versicherungssumme von 250.000 Euro jedoch nicht unterschritten werden.
Ein Vorteil der Rechtsschutzversicherung besteht darin, dass Sie eine private Absicherung vergleichsweise günstig integrieren und auch Familienmitglieder mitversichern können. Prinzipiell gibt es Rechtsschutzversicherungen mit und ohne Selbstbeteiligung. Je höher die Selbstbeteiligung, desto stärker wird der Versicherungsbeitrag in der Regel reduziert. Da die Rechtsschutzversicherung meist nur in existenzbedrohenden Situationen benötigt wird, lohnt es sich in den meisten Fällen, eine hohe Selbstbeteiligung zu wählen. Arbeiten Sie in einem medizinischen Bereich, in dem Sie vergleichsweise häufig mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sind, sollte die Höhe der Selbstbeteiligung entsprechend nach unten angepasst werden.
Einen Basistarif erhalten angestellt Ärzte oftmals bereits ab 150 Euro jährlich. Möchten Sie als niedergelassener Arzt einen möglichst umfassenden Schutz sicherstellen, kann der Jahresbeitrag bis zu 1.000 Euro umfassen. Entscheidend sind die Art der Tätigkeit (angestellt oder selbstständig), die Anzahl und der Umfang der eingeschlossenen Lebensbereiche, mitversicherte Personen sowie die Höhe der Versicherungssumme und der Selbstbeteiligung.
In Ihrem Praxisalltag kommen Ihre Mitarbeiter als auch Sie selbst ständig in Kontakt mit sensiblen personenbezogenen Daten. Auch Praxen können Opfer von Phishing oder Datenverlust werden. Daher sollten Sie grundsätzlich präventive Maßnahmen ergreifen, um die Daten Ihrer Patienten zu schützen. Eine solche Maßnahme kann z. B. darin bestehen, eine mehrstufige Firewall einzurichten. Außerdem sollten Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema Cyberkriminalität sensibilisieren und Schulungen (ggf. durch einen externen Dienstleister) ermöglichen.
Bei einer umfassenden Vorsorge kann der Gefahr von Cyberkriminalität vorgebeugt werden. Trotz aller präventiver Vorkehrungen empfiehlt es sich, über eine Cyberschutzversicherung nachzudenken. Eine solche Versicherung springt ein, wenn es zu einer Cyber-Attacke kommt oder Daten verloren gehen. Sowohl die Wiederherstellung der betroffenen Systeme als auch die rechtliche Absicherung bei Datenschutzverletzungen zählen oftmals zu den Versicherungsleistungen. Wird infolge einer Cyber-Attacke der Betrieb Ihrer Praxis eingeschränkt oder unterbrochen, können Sie ebenfalls auf eine solche Versicherung zurückgreifen.
Bei einer bekannten deutschen Versicherung wird für eine Cyberschutzversicherung bei einem Jahresumsatz bis 300.000 Euro ein Jahresbeitrag von rund 360 Euro veranschlagt. Hierbei werden eine Selbstbeteiligung von 2.500 Euro und eine Versicherungssumme in Höhe von 100.000 Euro angenommen. Telefonmehrkosten und Betriebsunterbrechungskosten durch eine Fehlbedienung sind nicht inkludiert. Werden über 10.000 Datensätze in Ihrer Praxis gespeichert, steigt ebenfalls die Höhe des Beitrags.
Neben Risiken in Verbindung mit einer eigenen Praxis sollten Sie unabhängig von der Art Ihrer Beschäftigung Ihre eigene Person absichern. Insbesondere im Rahmen der ärztlichen Ausbildung oder während einer Tätigkeit als angestellter Arzt steht dies oftmals im Vordergrund.
Die Beitragshöhe richtet sich meist nach der vereinbarten Höhe der BU-Rente, dem Beruf, dem Alter bei Vertragsschluss und der Vertragsdauer. Außerdem ist eine Risikoprüfung notwendig, die weitere Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben kann. Hier werden u. a. Vorerkrankungen und die Ausübung risikoreicher Hobbys abgefragt. Grundsätzlich sollte Ihre BU-Rente ca. 60 % Ihres Bruttoeinkommens entsprechen. In einigen Fällen wird zudem ein Familienrabatt gewährt. Leben Sie gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und haben minderjährige Kinder, können Sie von Vergünstigungen Gebrauch machen.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer BU-Rente von 3.000 Euro erhält ein seit 2018 niedergelassener Allgemeinmediziner (Baujahr 1988, Nichtraucher) u. a. für einen monatlichen Beitrag von 80 bis 130 Euro. Preisbestimmende Variablen sind hier der Familienstand, die Anzahl der Kinder, die Vertragsdauer sowie der Umfang des Leistungspakets. Die hier genannten Beiträge wurden dem Vergleichsrechner einer deutschen Versicherung entnommen und sollen Ihnen lediglich als grober Rahmen dienen. Die individuelle Gesundheits- bzw. Risikoprüfung wirkt sich zusätzlich auf die Beitragshöhe aus.
Tipp:
Bestenfalls klären Sie bereits im Vorhinein anonym, ob es aufgrund von Vorerkrankungen zu einem Ausschluss kommt.
Die Beitragshöhe richtet sich meist nach der vereinbarten Höhe der BU-Rente, dem Beruf, dem Alter bei Vertragsschluss und der Vertragsdauer. Außerdem ist eine Risikoprüfung notwendig, die weitere Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben kann. Hier werden u. a. Vorerkrankungen und die Ausübung risikoreicher Hobbys abgefragt. Grundsätzlich sollte Ihre BU-Rente ca. 60 % Ihres Bruttoeinkommens entsprechen. In einigen Fällen wird zudem ein Familienrabatt gewährt. Leben Sie gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und haben minderjährige Kinder, können Sie von Vergünstigungen Gebrauch machen.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer BU-Rente von 3000 Euro erhält ein seit 2018 niedergelassener Allgemeinmediziner (Baujahr 1988, Nichtraucher) u. a. für einen monatlichen Beitrag von 80 bis 130 Euro. Preisbestimmende Variablen sind hier der Familienstand, die Anzahl der Kinder, die Vertragsdauer sowie der Umfang des Leistungspakets. Die hier genannten Beiträge wurden dem Vergleichsrechner einer deutschen Versicherung entnommen und sollen Ihnen lediglich als grober Rahmen dienen. Die individuelle Gesundheits- bzw. Risikoprüfung wirkt sich zusätzlich auf die Beitragshöhe aus.
Tipp:
Überprüfen Sie regelmäßig, ob der vereinbarte Schutz Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung nach wie vor zu Ihrer aktuellen Lebenssituation passt. Gerade bei Heirat, Familiengründung oder Jobwechsel ist eine Nachversicherung häufig angebracht.
Angestellte Ärzte sind grundsätzlich über den Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Kosten hierfür zahlt der Arbeitgeber. Als niedergelassener Arzt können Sie sich freiwillig für die gesetzliche Unfallversicherung entscheiden. Der Unterschied zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht darin, dass diese nur im Falle eines Unfalls und nicht im Krankheitsfall einspringt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte für Sie dennoch an erster Stelle stehen, da ein solcher Fall rein statistisch deutlich wahrscheinlicher ist.
Ob eine private Unfallversicherung infrage kommt, hängt zunächst von Ihrem privaten Risiko und Sicherheitsbedürfnis ab. Anders als in der gesetzlichen Variante ist der Schutz deutlich umfassender, da auch alle Unfälle in der Freizeit abgedeckt werden. Überlegen Sie zuallererst, wie groß Ihr persönliches Risiko ist und stellen Sie sich folgende Fragen:
- Übe ich ein risikoreiches Hobby aus? (z. B. Mountainbiking oder Höhlentauchen)
- Welche Folgen hätte ein Unfall auf die Ausführbarkeit meines Berufes? (Als Chirurg sind Sie beispielsweise vor allem auf die Bewegungsfähigkeit ihrer Hände angewiesen.)
In den meisten Fällen werden Sie als Arzt in die günstigste Berufsgruppe eingestuft und erhalten bereits ab einem monatlichen Beitrag unter 10 Euro eine Unfallversicherung im Basis-Tarif. Zum Teil können Sie auch von Mehrpersonenrabatten profitieren. Abhängig davon, wie alt Sie sind, ob Sie risikoreichen Hobbys nachgehen (Zuschläge werden berechnet) und welche Vertragslaufzeit vereinbart wird, verändert sich die Beitragshöhe.
Tipp:
Beachten Sie unbedingt, dass Sie einige Risiken womöglich bereits mit anderen Versicherungen abgedeckt haben. Hierzu zählen u. a. die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Risiko-Lebensversicherung sowie die Krankentagegeldversicherung. Entsprechend sollten Sie genau prüfen, welche Elemente eine Unfallversicherung als Teil Ihres individuellen Versicherungsportfolios tatsächlich beinhalten muss.
Grundsätzlich kann die private Unfallversicherung eine sinnvolle Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung darstellen. Andere Versicherungen sollten Sie jedoch priorisieren. Bei Bedarf und ausreichenden finanziellen Ressourcen lohnt sich ein erneuter Blick.
Einige weitere Versicherungen sind für Sie als Arzt möglich und werden hier kurz beleuchtet.
Umfassende Beratungsgespräche mit ausgebildetem Versicherungsfachpersonal sind insbesondere in der finalen Phase unabdingbar. Lediglich in einem persönlichen Gespräch können ausgebildete Versicherungsexperten Ihre aktuelle Lebensphase, berufliche Situation sowie Wünsche und Bedürfnisse beurteilen. Hier können sich zudem Kombivorteile ergeben, wenn Sie einzelne für Sie relevante Versicherungen in einem Paket integriert buchen.
Nehmen Sie bei Bedarf auch mehrere Gespräche bei verschiedenen Anbietern wahr, um das bestmögliche Angebot zu ermitteln. Die Standardverträge einzelner Anbieter unterscheiden sich oftmals stark untereinander, weshalb ein genauer Vergleich der Konditionen hilfreich ist.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) definiert im Fünften Buch (V) wann eine Versicherungspflicht (§ 5 SGB V), und wann eine Versicherungsfreiheit (§ 6 SGB V) vorliegt. Für niedergelassene Ärzte herrscht grundsätzlich eine Versicherungsfreiheit.
Das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht hat weitreichende Konsequenzen. So herrscht neben der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Versicherungsfreiheit haben Ärzte hingegen die Wahlfreiheit zum Abschluss eines Vertrages mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder zur freiwilligen Mitgliedschaft in einer GKV. Das freiwillige Einzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ist unter Einhaltung strenger Regeln auch bei Versicherungsfreiheit möglich.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich aktuell auf 14,6 % und bemisst sich anhand Ihres Bruttoeinkommens. Hier ist eine Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro zu beachten. Entsprechend würde der Beitrag für Sie als niedergelassener Arzt an dem monatlichen Höchstsatz von 4.837,50 Euro berechnet werden und sich auf etwas mehr als 700 Euro belaufen. Da Sie als niedergelassener Arzt nicht von einem Arbeitgeberanteil profitieren, muss der gesamte Beitragssatz eigenständig gezahlt werden.
Wenn Sie sich als Arzt selbstständig gemacht haben oder über einen Jahresverdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verfügen, können Sie zwischen einer privaten und gesetzlichen Krankenversicherung wählen. Im privaten Bereich werden über Gruppenversicherungsverträge für Ärzte oftmals Produkte zu attraktiven Konditionen angeboten.
Gruppenversicherungsverträge in der privaten Krankenversicherung:
Gerade dann, wenn eine gewisse Einkommenshöhe erreicht wird, ist eine private Krankenversicherung für Ärzte mit eigener Praxis vorzuziehen. Abhängig von den gewünschten Leistungen, Ihrem Alter sowie Gesundheitszustand wird hier der Beitragssatz ermittelt. Dieser liegt für gewöhnlich zwischen 300 und 900 Euro monatlich und steigt mit zunehmendem Alter. Holen Sie sich daher mehrere Angebote für eine private Krankenversicherung ein und vergleichen Sie die monatlichen Beiträge untereinander sowiwie auch mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Geht es darum, sich im Alter als Arzt umfassend abzusichern, sind drei Bausteine relevant.
Den ersten Baustein stellt die gesetzliche Deutsche Rentenversicherung (DRV) dar. Grundsätzlich sind Sie als angestellter Arzt automatisch in der DRV pflichtversichert. Es ist jedoch möglich, sich befreien zu lassen. Eine solche Befreiung sollte möglichst innerhalb der ersten drei Monate nach Arbeitsaufnahme erfolgen, da ansonsten zuvor bezahlte Beiträge nicht mehr zurückerstattet werden. Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin sind wiederum nicht versicherungspflichtig.
In 2023 wird ein Beitragssatz von 18,6 % veranschlagt. Dieser wird jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen und ist seit 2018 unverändert. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung) berechnet.
Einen zweiten wichtigen Baustein bildet die sogenannte Ärzteversorgung. In der Regel sind Sie als Arzt zu Einzahlungen in ein ärztliches Versorgungswerk (ÄVW) verpflichtet. Sobald Sie als Assistenzarzt tätig werden, müssen Sie sich bei dem jeweils zuständigen Versorgungswerk melden. Durch die Einzahlung in ein ÄVW können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Beitragssatz im ärztlichen Versorgungswerk entspricht dem der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mögliche alternative Formen der Altersvorsorge stellen beispielsweise die Rürup-Rente, eine betriebliche Altersvorsorge bzw. Betriebs-Rente und die Privat-Rente dar. Ebenfalls denkbar sind Investitionen in Immobilien oder andere Formen von Geldanlagen.
Die Rürup-Rente ist grundsätzlich mit dem Versorgungswerk vergleichbar. Die auch Basisrente genannte Rürup-Rente ist eine freiwillige zusätzliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird und folgende Vorteile bietet:
- höhere Renditechancen als im Versorgungswerk möglich
- steuerliche Absetzbarkeit und hohe Förderquoten kann die Steuerlast senken
Die sogenannte Riester-Rente ist eine durch Zulagen und Steuervorteile staatlich geförderte Altersvorsorge, die jedoch nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung steht. So sind Ärzte, die im Versorgungswerk versichert sind, nicht abschlussberechtigt. In diesem Fall wäre lediglich ein geringerer Vorteil über den Vertrag eines abschlussberechtigten Ehepartner denkbar.
Die Kosten für Versicherungen unterliegen zwar meist individuellen Bewertungskriterien. Dennoch geben wir Ihnen mit der nachfolgenden Tabelle einen groben Überblick, innerhalb welcher Preisspanne sich die jeweilige Versicherung üblicherweise bewegt.