Bei der Abrechnung Ihrer Privatpatienten, der sogenannten Privatabrechnung, gibt es einiges zu beachten. Unabhängig davon, ob Sie eine niedergelassene Praxis bzw. Privatpraxis führen, als Chefarzt im Krankenhaus arbeiten oder für ein MVZ die Abrechnung der Privatpatienten erledigen wollen, können Sie hier nicht nur Gebühren für erbrachte Leistungen abrechnen, sondern ebenso Entschädigungen oder den Ersatz von Auslagen. Damit Sie bei der Privatpatienten-Abrechnung nicht den Überblick verlieren, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel, worauf Sie als Arzt bei der korrekten Privatabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) achten müssen und wie Sie hierdurch finanzielle Vorteile erfahren können.
GOÄ 22: Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft – auch einschließlich Beratung über soziale Hilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch –
Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig.