Abrechnung von Privatpatienten nach der GOÄ: Darauf sollten Ärzte bei der Privatabrechnung achten

Abrechnung Privatpatienten
Gebührenordnung

Bei der Abrechnung Ihrer Privatpatienten, der sogenannten Privatabrechnung, gibt es einiges zu beachten. Unabhängig davon, ob Sie eine niedergelassene Praxis bzw. Privatpraxis führen, als Chefarzt im Krankenhaus arbeiten oder für ein MVZ die Abrechnung der Privatpatienten erledigen wollen, können Sie hier nicht nur Gebühren für erbrachte Leistungen abrechnen, sondern ebenso Entschädigungen oder den Ersatz von Auslagen. Damit Sie bei der Privatpatienten-Abrechnung nicht den Überblick verlieren, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel, worauf Sie als Arzt bei der korrekten Privatabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) achten müssen und wie Sie hierdurch finanzielle Vorteile erfahren können.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die privatärztliche Abrechnung

In Deutschland praktizierende Ärzte dürfen die Preise für Behandlungen nicht selbst festsetzen. Die Vergütung privatärztlicher Leistungen wird durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geregelt. Darunter fallen alle Leistungen, die nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, weil der Patient entweder Privatpatient ist oder Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nimmt. Bei den IGeL handelt es sich um Gesundheitsleistungen, die über die normale Behandlung hinausgehen und vom Patienten als Selbstzahler zugunsten des Arztes übernommen werden müssen.

Bei privatärztlichen Leistungen rechnen Sie als Privatarzt direkt mit Ihrem Patienten ab, welcher die entstandenen Behandlungskosten an Sie zahlt. Anschließend hat Ihr Patient je nach Versicherungsform die Möglichkeit, sich die Kosten ganz oder teilweise erstatten zu lassen. Ist Ihr Patient beispielsweise privat versichert, tritt der Patient mit seiner Privaten Krankenversicherung in Kontakt.

Der Gesetzgeber hat für die verschiedenen Bereiche der Medizin mit Zustimmung des Bundesrates eigene Gebührenordnungen erlassen. Es handelt sich bei den Gebührenordnungen um Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Gesundheit. Neben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) existieren heutzutage daher verschiedene Gebührenordnungen und Gebührenverzeichnisse. Bereits in den 1980er Jahren entstand die GOÄ in ihrer ersten Fassung. Seitdem kam es zu einer Neufassung bzw. Teilnovellierung im Jahr 1996, um die Gebührenordnung an den aktuellen Stand der Medizin anzupassen. In Zusammenarbeit von Bundesärztekammer (BÄK) und PKV-Verband wird aktuell auf eine GOÄ-Novellierung hingewirkt, die offener gegenüber medizinischen Innovationen sein soll.

Welche Gebührenordnungen gibt es?

Neben der GOÄ existieren in Deutschland weitere Gebührenordnungen. Dazu gehören insbesondere die Folgenden:

Auch wenn dies alles auf den ersten Blick undurchsichtig erscheint, so stellt die GOÄ eine Möglichkeit für Ärzte dar, privatärztliche Leistungen standardisiert und somit einfacher und fair abzurechnen. Eine korrekt und vollständig ausgeführte Privatabrechnung kann die Einnahmen – und somit auch die Gewinne – einer Arztpraxis steigern und somit zur Optimierung der Praxis beitragen.

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Wie ist die GOÄ aufgebaut und welche Honoraransprüche haben Ärzte?

Grundlegend lässt sich die GOÄ in zwei zentrale Teile aufgliedern. Teil 1 umfasst Paragraphen und Teil 2 beinhaltet das für die privatärztliche Abrechnung maßgebliche angehängte Gebührenverzeichnis (Teil 2). Die GOÄ teilt sich in 16 Abschnitte (A bis P) auf, die sich zum Teil auf konkrete Fachgebiete beziehen. Mögliche Leistungen werden in Form von GOÄ-Ziffern angegeben (beispielsweise die Gebührenziffer GOÄ 1 für Beratungen).

Die Gebührenordnung regelt, welche Ziffern in der privatärztlichen Abrechnung nicht zusammen verwendet werden dürfen (Kombinationsausschlüsse). Außerdem gibt es Buchstaben für verschiedene Zuschläge, wie etwa der Zuschlag A bei Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht werden. Neben Gebühren und Zuschlägen können Sie bei Ihren Patienten zudem Entschädigungen für die Anreise bei Hausbesuchen abrechnen sowie den Ersatz von Auslagen (§ 3 GOÄ). Beachten Sie, dass hierbei nur diejenigen Leistungsbausteine berechnet werden dürfen, die als Gebühr, Entschädigung oder Auslagenersatz gelten. Zusätzliche Pauschalen oder andere Kosten sind nicht zulässig.

Welche Zuschläge gibt es in der Gebührenordnung für Ärzte? In unserem Ratgeber zu Zuschlägen in der GOÄ erhalten Sie einen Überblick.

Achten Sie als Arzt unbedingt strikt darauf, dass Sie keine Teilleistungen separat abrechnen, die bereits in einer Gebühr enthalten sind. Denn ist dies der Fall, könnte der betroffene Patient die von Ihnen gestellte Rechnung anfechten. Ärztlich vergütet werden sollen laut § 1 Abs. 2 GOÄ nur Leistungen, die „nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind“. Andernfalls müssen Sie als Arzt eine individuelle Vereinbarung mit Ihrem Patienten treffen.

So lautet die Leistung unter Gebührenziffer GOÄ 22 beispielsweise „Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft – auch einschließlich Beratung über soziale Hilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch“. Die bereits eingeschlossenen Beratungsleistungen dürfen dementsprechend nicht zusätzlich berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr der GOÄ-Ziffer bereits abgedeckt.

Damit Sie als Arzt nicht selbst Ihre wertvolle Zeit für die Abrechnung von Privatpatienten aufbringen müssen, gibt es Abrechnungsstellen, die Ihnen bei der Privatliquidation behilflich sein können. Diese können für Sie als Arzt etwa Honorarforderungen einziehen, die Abrechnung rechtskonform erstellen oder die angesetzten Gebührenziffern auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen.

Wann erfolgt die Privatabrechnung nach der GOÄ?

Bei Privatpatienten erfolgt die Abrechnung von ärztlichen Leistungen stets über die GOÄ, wenn keine andere Gebührenordnung greift. Außerdem wird eine privatärztliche Abrechnung nach der GOÄ erstellt, wenn es sich um eine IGeL handelt, die der Patient selbst bezahlt. In diesem Fall spricht man von einem Selbstzahler. Auch Wunschleistungen werden häufig nach der GOÄ abgerechnet. Bei vielen Patienten, die eine Zusatzversicherung abgeschlossen oder einen Wahltarif mit Kostenerstattungsverfahren gewählt haben, werden Leistungen ebenfalls nach der GOÄ abgerechnet.

Achtung:
Wenn ein gesetzlich Versicherter keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder Ersatzbescheinigung in Ihrer Arztpraxis vorlegen kann und diese auch zehn Tage nach der Behandlung nicht nachgereicht hat, können Sie dem Patienten zunächst eine private Rechnung stellen. Bis zum Ende des Quartals kann der Patient die eGK dennoch vorlegen und würde das gezahlte Honorar in diesem Fall von Ihnen als Arzt erstattet bekommen.

Wie berechnet sich der Gesamtbetrag bei einer Privatabrechnung?

Die Höhe des Gesamtbetrags einer Abrechnung von Privatpatienten berechnet sich anhand verschiedenster Faktoren, unter anderem der Art der Leistung sowie die Intensität bzw. Schwierigkeit der Behandlung.

Bei der Abrechnung von Privatpatienten sind zu beachten:

  • Gebührenziffer
  • Zuschläge
  • Eventuelle Entschädigungen
  • Eventueller Auslagenersatz
  • Punktzahl der Leistung
  • Punktwert
  • Einfachsatz
  • Steigerungssatz (Steigerungsfaktor)
  • Regelhöchstsatz
  • Höchstsatz
  • Individuelle Honorarvereinbarungen
  • Wechselseitige Anwendungen
  • Analogleistungen

Was genau sich jeweils hinter diesen Aspekten verbirgt und welchen Einfluss sie auf die Abrechnung von Privatpatienten nach der GOÄ haben, erläutern wir Ihnen in den nächsten Abschnitten näher.

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Gebührenziffer (GOÄ-Ziffer)

Als Grundlage jeder privatärztlichen Abrechnung dienen Ziffern, die jeder Leistung zugeordnet sind. Je nachdem, welche Leistung Sie erbracht haben, finden Sie neben der zugehörigen Gebührenziffer im Anhang der Gebührenordnung für Ärzte die weiteren Angaben, die Sie benötigen, um den finalen Abrechnungsbetrag einer Behandlung zu berechnen.

Wichtig:
Sie können als Arzt eine GOÄ-Ziffer nur abrechnen, wenn die berechnete Leistung nicht bereits in einer anderen Gebührenziffer enthalten ist, die Sie ebenfalls in der Rechnung aufführen (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Einen wichtigen Hinweis gibt hier etwa der Zusatz „einschließlich“ in der Leistungsbezeichnung.

Zuschläge

Prüfen Sie als Arzt bei der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte bei Privatpatienten in jedem Fall, welche GOÄ-Zuschläge der Unterabschnitte B II und B V Sie berechnen können. Mit den in der GOÄ vorgesehenen Zuschlägen lassen sich Leistungen abrechnen, die Ärzte zu Unzeiten erbringen. Wichtig ist, dass bei Zuschlägen nur der Einfachsatz berechnet werden darf. Eine Steigerung mithilfe eines GOÄ-Faktors ist damit nicht zulässig. Pro Inanspruchnahme des Arztes ist ein Zuschlag zudem nur einmalig abrechenbar.

GOÄ-Zuschlag Anwendung bei GOÄ-Ziffer
Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Zuschlag E: Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung 45 bis 62, 100, 101
Zuschlag F: Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag G: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Zuschlag K2: Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Entschädigung

Als Arzt können Sie bei Ihren Patienten nicht nur Gebühren von erbrachten Leistungen abrechnen, sondern ebenso Entschädigungen, beispielsweise für Fahrtstrecken, die Sie im Rahmen eines Hausbesuches zurücklegen mussten. Gemäß § 8 GOÄ können Sie somit bei Anfahrtsstrecken von bis zu 25 Kilometern ein sogenanntes Wegegeld berechnen. Die zulässige Höhe der Entschädigung hängt hierbei davon ab, ob Sie tagsüber oder nachts gefahren sind und wie weit der Hausbesuch von Ihrer Arztpraxis entfernt ist.

Das Wegegeld ist dabei wie folgt gestaffelt:

Entfernung Wegegeld tagsüber
(8 bis 20 Uhr)
Wegegeld nachts
(20 – 8 Uhr)
Bis zu 2 km 3,58 Euro 7,16 Euro
2 bis 5 km 6,65 Euro 10,23 Euro
5 bis 10 km 10,23 Euro 15,34 Euro
10 bis 25 km 15,34 Euro 25,56 Euro

Sobald ein Hausbesuch mehr als 25 Kilometer von Ihrer Praxis entfernt ist, ist gemäß § 9 GOÄ nicht mehr die Rede vom Wegegeld, sondern von einer Reiseentschädigung. Bei der Abrechnung der Reiseentschädigung greifen die folgenden Regeln:

  • Sofern Sie Ihren eigenen PKW verwenden, können Sie pro zurückgelegtem Kilometer 0,26 Euro abrechnen.
  • Sofern Sie öffentliche Verkehrsmittel verwenden, können Sie die Kosten abrechnen, die Ihnen tatsächlich entstanden sind.
  • Sofern Sie weniger als 8 Stunden lang von der Praxis entfernt sind, können Sie Ihrem Patienten 51,13 Euro berechnen.
  • Sofern Sie mehr als 8 Stunden lang von der Praxis entfernt sind, können Sie Ihrem Patienten je Tag 102,26 Euro berechnen.
  • Falls eine Übernachtung notwendig wird, können Sie Ihrem Patienten die hierfür entstandenen Kosten berechnen.
Abrechnung von Privatpatienten nach der GOÄ: Darauf sollten Ärzte bei der Privatabrechnung achten
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Auslagenersatz

Für den Fall, dass Sie als Arzt beispielsweise Kosten für Arzneimittel oder Verbandmaterial zunächst selbst tragen, können Sie diese Auslagen von Ihren Patienten ersetzen lassen, indem Sie die Kosten in tatsächlicher Höhe in die Privatabrechnung mit aufnehmen.

Nimmt Ihr Patient Arzneimittel, Verbandmittel oder sonstigen Materialien mit nach Hause, um diese weiterzuverwenden, können Sie die konkreten Kosten hierfür abrechnen. Dies gilt auch für Materialien, die nach der einmaligen Anwendung bereits verbraucht sind. Grundsätzlich sind auch Versand- und Portokosten als Auslage ersetzbar. Beachten Sie als Arzt hier allerdings die Informationen in § 10 Abs. 3 GOÄ und prüfen Sie, ob derartige Kosten tatsächlich von Ihnen in Rechnung gestellt werden können. Alle Kosten, die in der GOÄ als „gesondert berechnungsfähig“ ausgewiesen werden sowie Kosten, die durch den Verbrauch von angewendeten radioaktiven Stoffen entstehen, können darüber hinaus als Auslage berechnet werden.

Laut § 10 Abs. 2 GOÄ eignen sich folgende Posten nicht als Auslagenersatz:

  • Kleinmaterialien (Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial etc.)
  • Reagenzien
  • Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie
  • Mittel zur Desinfektion und Reinigung
  • Tropfen für Augen, Ohren und Nase
  • Salben
  • Einmalartikel (Spritzen, Kanülen, Handschuhe, Harnblasenkatheter, Skalpelle, Proktoskope, Darmrohre, Spekula)

Punktzahl der Leistung

In der Gebührenordnung für Ärzte ist jeder ärztlichen Leistung bzw. GOÄ-Ziffer eine Punktzahl zugeordnet. Diese Punktzahl gibt Aufschluss darüber, wie aufwendig eine Behandlung ist. Hierbei gilt: Je höher die Punktzahl, desto aufwendiger die Leistung. Die Punktzahl wird anschließend mit dem Punktwert multipliziert, um den Einfachsatz einer Leistung zu berechnen.

Punktwert

Der Wert eines Punktes beträgt in der GOÄ aktuell 0,0582873 Euro. Die Punktzahl wird somit mit 0,0582873 Euro bzw. 5,82873 Cent multipliziert, um den sogenannten Einfachsatz zu erhalten. Der GOÄ-Punktwert wird durch den Gesetzgeber festgesetzt und wird für gelegentlich angepasst. Der GOZ-Punktwert, der für Zahnärzte relevant ist, liegt bei 0,0562421 Euro bzw. 5,62421 Cent. Je nach Leistungsbereich ist der Punktwert in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) hingegen unterschiedlich.

Einfachsatz

Der Einfachsatz (in Euro) einer ärztlichen Behandlungs- oder Beratungsleistung berechnet sich somit, indem die Punktzahl einer speziellen Leistung mit dem Faktor 0,0582873 multipliziert wird. Der Einfachsatz soll eine unterdurchschnittlich schwere und zeitaufwendige Leistung abbilden.

Ein mindestens 50-minütiges „Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung“ (GOÄ-Ziffer 20) hat beispielsweise eine Punktzahl von 120. Multipliziert mit dem Faktor 0,0582873 ergibt das einen Einfachsatz von 6,99 Euro.

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Steigerungsfaktor (Abrechnungsfaktor bei Privatpatienten)

Je nachdem, wie schwierig und zeitaufwendig eine ärztliche Behandlung ist, können Sie als Arzt den errechneten Einfachsatz in Ihrer Privatabrechnung mit einem angemessenen Steigerungssatz (auch Steigerungsfaktor genannt) multiplizieren. Hierbei handelt es sich um einen Abrechnungsfaktor für Privatpatienten, mit dem der Rechnungsbetrag entsprechend erhöht wird. Welcher Steigerungssatz angemessen ist, hängt von der erbrachten Leistung ab und wird anhand von Bemessungskriterien bestimmt.

So kann der Einfachsatz bei persönlich-ärztlichen Leistungen nach dem großen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor zwischen 1 und 2,3 multipliziert werden. Bei medizinisch-technischen Leistungen nach dem kleinen Gebührenrahmen dürfen Sie Steigerungssätze zwischen 1 und 1,8 anwenden. Für Laboruntersuchungen nach dem Gebührenrahmen für Laborleistungen dürfen Sie als Arzt wiederum das 1- bis 1,15-Fache des Einfachsatzes berechnen.

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

Wählen wir das 50-minütige Beratungsgespräch nach GOÄ-Ziffer 20 aus dem vorherigen Absatz als Beispiel und multiplizieren den Einfachsatz in Höhe von 6,99 Euro mit dem Steigerungssatz von 2,3, so ergibt sich ein zu zahlender Betrag von 16,08 Euro (6,99 x 2,3 = 16,08).

Die GOÄ-Faktoren und Gebührensätze im Überblick

Bezeichnung des Gebührenrahmens Inhalt Grundlage in der GOÄ Abschnitte Faktor-Spanne
Ärztlicher Gebührenrahmen (großer Gebührenrahmen) Persönlich-ärztliche Leistungen § 5 Abs. 2 GOÄ Abschnitte B, C, D, F, G, H, I, J, K, L, N, P 1,0 bis 3,5
Technischer Gebührenrahmen (kleiner Gebührenrahmen) Medizinisch-technische Leistungen § 5 Abs. 3 GOÄ Abschnitte A, E und O 1,0 bis 2,5
Gebührenrahmen für Laborleistungen Laborleistungen § 5 Abs. 4 GOÄ Abschnitt M und Nummer 437 1,0 bis 1,3

Während die gesetzlich geregelten Steigerungssätze in der GOÄ nur in Ausnahmefällen überschritten werden sollen, dürfen sie ebenso nur in besonderen Situationen unterschritten werden, beispielsweise wenn Sie als Arzt einen Familienangehörigen behandeln oder es sich um einen Notfall handelt.

Regelhöchstsatz

Der sogenannte Regelhöchstsatz berechnet sich, indem der Einfachsatz einer Leistung mit dem jeweils durchschnittlichen Abrechnungsfaktor für Privatpatienten multipliziert wird. Bei den meisten Privatabrechnungen von Ärzten wird der Regelhöchstsatz angewendet, welcher häufig deutlich über den Gebühren liegt, die ein gesetzlich versicherter Kassenpatient zahlt. Bei den meisten Privatabrechnungen von Ärzten wird der Regelhöchstsatz angewendet, welcher häufig deutlich über den Gebühren liegt, die ein gesetzlich versicherter Kassenpatient zahlt. Der Regelhöchstsatz bildet eine durchschnittliche Leistung ab und errechnet sich je nach Gebührenrahmen durch den Steigerungsfaktor 2,3, 1,8 oder 1,15.

Damit der höhere Preis gerechtfertigt ist, ist es notwendig, dass der Privatpatient auch tatsächlich einen besseren Service erhält. Während die Qualität der Behandlung selbst natürlich nicht von Kassenpatient zu Privatpatient variieren darf, können den Privatpatienten jedoch in anderen Bereichen bessere Services geboten werden. So müssen Privatpatienten häufig etwa weniger Zeit im Wartezimmer verbringen und erhalten schneller einen Termin. Ein weiterer Service, der eine höhere Abrechnung bei Privatpatienten rechtfertigen kann, ist die direkte Behandlung vom (Chef-)Arzt selbst, während der ein oder andere Behandlungsschritt bei Kassenpatienten zum Beispiel von medizinischem Fachpersonal erledigt wird.

Hinweis:
Anders als beim Höchstsatz müssen Sie als Arzt bis zum durchschnittlichen Steigerungsfaktor bzw. Schwellenwert keine Begründung angeben.

Höchstsatz

In der Praxis darf der beschriebene Regelhöchstsatz durchaus auch überschritten werden. Eine Überschreitung ist allerdings nur zulässig, wenn die Behandlung so schwierig und/oder zeitintensiv war, dass diesem Maß an Intensität durch den Regelhöchstsatz (also Einfachsatz multipliziert mit dem durchschnittlichen Steigerungsfaktor) nicht Rechnung getragen werden kann. Dann müssen Sie als Arzt eine schriftliche Begründung anführen. Mögliche Bemessungskriterien sind (§ 5 Abs. 2 GOÄ):

  • Schwierigkeit der Leistung bzw. des Krankheitsfalls
  • Zeitaufwand der Leistung
  • Umstände bei der Leistungserbringung

Damit die Abrechnung von Privatpatienten selbst bei schwierigen und zeitaufwendigen Behandlungen nicht unkontrolliert hoch ausfällt, gibt es auch für den absoluten Höchstsatz Grenzen. Diese liegen bei persönlich-ärztlichen Leistungen beim 3,5-Fachen, bei medizinisch-technischen Leistungen beim 2,5-Fachen und bei Laboruntersuchungen beim 1,3-Fachen des Einfachsatzes.

Einfachsatz
(unterdurchschnittliche Leistung)
Regelhöchstsatz
(durchschnittliche Leistung)
Höchstsatz
(überdurchschnittliche Leistung)
Persönlich-ärztliche Leistung (GOÄ) 1,0 2,3 3,5
Medizinisch-technische Leistung (GOÄ) 1,0 1,8 2,5
Laborleistung (GOÄ) 1,0 1,15 1,3
Zahnärztliche Leistung (GOZ) 1,0 2,3 3,5
Begründung nicht notwendig nicht notwendig notwendig

Honorarvereinbarung (HV)

Grundsätzlich ist es Ihnen als Arzt möglich, auch individuelle, gesonderte Honorarvereinbarungen über die in der Gebührenordnung geregelten Sätze hinaus zu treffen. Damit die Privatpatienten bei Erhalt ihrer Rechnung keine böse Überraschung erleben, ist es hierfür vorgeschrieben, dass Sie das abweichende Honorar als Arzt bereits vor der Behandlung persönlich mit Ihrem Patienten vereinbaren. Damit das individuell festgesetzte Honorar im Einzelfall zulässig ist, müssen beide Parteien hierfür eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen.

In der schriftlichen Vereinbarung müssen alle für den Patienten relevanten Informationen enthalten sein, darunter

  • die Gebührenziffer,
  • die Leistungsbezeichnung,
  • der individuell vereinbarte Steigerungssatz und
  • der finale Abrechnungsbetrag.

Daneben ist es entscheidend, dass Sie als Arzt den Patienten in dem individuellen Behandlungsvertrag außerdem schriftlich und verständlich darauf hinweisen, dass es sich bei der geplanten Behandlung ggf. um eine Leistung handelt, die (entweder im vollen oder teilweisen Umfang) privat bezahlt werden muss, da sie von der Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernommen wird.

Zum Schutz der Patienten darf eine individuelle Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ keine weiteren Absprachen enthalten. Um eine ärztliche Grundversorgung und eine schnelle Behandlung in Notsituationen zu gewährleisten, sind individuelle Honorarvereinbarungen gemäß § 2 GOÄ außerdem in einigen Fällen unzulässig. Dies ist in den folgenden Bereichen der Fall:

  • bei Notfallbehandlungen
  • bei der Behandlung akuter Schmerzen
  • bei Schwangerschaftsabbrüchen
  • bei Leistungen aus Abschnitt A GOÄ („Gebühren in besonderen Fällen“)
  • bei Leistungen aus Abschnitt E GOÄ („Physikalisch-Medizinische Leistungen“)
  • bei Leistungen aus Abschnitt M GOÄ („Laboratoriumsuntersuchungen“)
  • bei Leistungen aus Abschnitt O GOÄ („Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie“)

Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.

Grundsätzlich ist es Ihnen als Arzt möglich, auch individuelle, gesonderte Honorarvereinbarungen über die in der Gebührenordnung geregelten Sätze hinaus zu treffen. Damit die Privatpatienten bei Erhalt ihrer Rechnung keine böse Überraschung erleben, ist es hierfür vorgeschrieben, dass Sie das abweichende Honorar als Arzt bereits vor der Behandlung persönlich mit Ihrem Patienten vereinbaren. Damit das individuell festgesetzte Honorar im Einzelfall zulässig ist, müssen beide Parteien hierfür eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen.

In der schriftlichen Vereinbarung müssen alle für den Patienten relevanten Informationen enthalten sein, darunter

  • die Gebührenziffer,
  • die Leistungsbezeichnung,
  • der individuell vereinbarte Steigerungssatz und
  • der finale Abrechnungsbetrag.

Daneben ist es entscheidend, dass Sie als Arzt den Patienten in dem individuellen Behandlungsvertrag außerdem schriftlich und verständlich darauf hinweisen, dass es sich bei der geplanten Behandlung ggf. um eine Leistung handelt, die (entweder im vollen oder teilweisen Umfang) privat bezahlt werden muss, da sie von der Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernommen wird.

Zum Schutz der Patienten darf eine individuelle Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ keine weiteren Absprachen enthalten. Um eine ärztliche Grundversorgung und eine schnelle Behandlung in Notsituationen zu gewährleisten, sind individuelle Honorarvereinbarungen gemäß § 2 GOÄ außerdem in einigen Fällen unzulässig. Dies ist in den folgenden Bereichen der Fall:

  • bei Notfallbehandlungen
  • bei der Behandlung akuter Schmerzen
  • bei Schwangerschaftsabbrüchen
  • bei Leistungen aus Abschnitt A GOÄ („Gebühren in besonderen Fällen“)
  • bei Leistungen aus Abschnitt E GOÄ („Physikalisch-Medizinische Leistungen“)
  • bei Leistungen aus Abschnitt M GOÄ („Laboratoriumsuntersuchungen“)
  • bei Leistungen aus Abschnitt O GOÄ („Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie“)

Wechselseitige Anwendungen

Die medizinischen Gebührenordnungen können auch wechselseitig angewendet werden, sodass ein Absatz aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auch über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anwendbar ist. Das macht vor allem dann Sinn, wenn eine Leistung nur in der jeweils anderen Gebührenordnung aufgeführt ist. Für Zahnärzte sind laut § 6 Abs. 2 GOZ etwa konkrete Bereiche der GOÄ geöffnet. Auch ein Zahnarzt kann daher bestimmte Leistungen nach GOÄ-Ziffern abrechnen. Zudem können Psychologen und Psychotherapeuten nach den GOÄ-Abschnitten B und G Rechnungen ausstellen (§ 1 GOP).

Da diese Leistungen in der für den jeweiligen Mediziner geltenden Gebührenordnung nicht immer explizit aufgeführt sind, führt dies in der Praxis bei der Privatabrechnung häufig zu Unsicherheiten. Um sich den Aufwand und Ärger bei nicht vollständig eindeutigen Fällen zu sparen, empfiehlt sich die Privatabrechnung über eine Abrechnungsstelle.

Analogleistungen

Da die Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten nicht immer auf dem aktuellen Stand der Medizin sein können, beinhalten die Gebührenordnungen in § 6 GOÄ den Hinweis, dass Leistungen, deren Gebühren bisher nicht in der GOÄ geregelt sind, analog zu einer vergleichbaren Arztleistung abgerechnet werden dürfen. Für die erbrachte Leistung wird hierzu eine vergleichbare Leistung abgerechnet, die in Art, Zeitaufwand und Kosten gleichwertig ist.

Achtung:
Gleichwertig bedeutet nicht gleichartig, also inhaltsgleich. Die drei Kriterien sollten vielmehr zusammengenommen dazu führen, dass die Analogziffer der tatsächlich erbrachten Leistung ähnelt. So können zum Beispiel die Arbeitsschritte, die verwendeten Materialien und der zeitliche Rahmen der Leistungserbringung ähnlich sein.

Damit der Patient erkennen kann, dass es sich bei der abgerechneten Leistung nur um eine vergleichbare, nicht aber die tatsächlich erbrachte Leistung handelt, muss die Analogleistung als „entsprechend“ gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss bei der Abrechnung einer analogen Leistung angegeben werden, welche Diagnose zuvor gestellt wurde.

Eine Auswahl gängiger Analogziffern finden Sie in unserem Verzeichnis für GOÄ Analogziffern.

Aufbau der Abrechnung von Privatpatienten

Damit Ihre Patienten an Ihrer Privatabrechnung letztlich nichts beanstanden können, sind ein korrekter Aufbau und eine sorgfältige Durchführung immens wichtig. Andernfalls kann es dazu führen, dass Zahlungen aufgrund einer falschen Rechnungsstellung ausbleiben. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der Angaben, die auf der Abrechnung von Privatpatienten nicht fehlen dürfen.

Datum der Leistungserbringung

Damit die private Krankenversicherung (PKV) Ihrer Patienten genau weiß, welchem Versicherungsjahr Ihre Privatabrechnung zuzuordnen ist, ist das exakte Datum der Leistungserbringung auf jeder ärztlichen Abrechnung Pflicht. Auch bei Selbstzahlern ist das Datum bei der Abrechnung von den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) verpflichtend.

Gebührenziffer

Auch die Gebührenziffer, die der erbrachten Leistung zugeordnet ist, darf auf der privatärztlichen Abrechnung nicht fehlen. Denn die GOÄ-Ziffer dient Ihren Patienten als Grundlage, um bei Bedarf selbst im Anhang der Gebührenordnung für Ärzte zu überprüfen, ob für die ärztliche Leistung ein zulässiger Betrag abgerechnet wurde. Die Gebührenziffer muss direkt neben der Leistungsbezeichnung stehen.

In den meisten Fällen werden in der privatärztlichen Rechnung verschiedene GOÄ-Ziffern in Kombination (sogenannte Ziffernketten) abgerechnet, da innerhalb des individuellen Behandlungsfalls oft verschiedene Leistungen zusammenspielen. Beachten Sie als Arzt hier unbedingt die Ausschlussziffern, um Fehler bei der privatärztlichen Abrechnung zu vermeiden.

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4 Schritte

Leistungsbezeichnung

Damit Ihre Patienten verstehen, was genau in der Privatabrechnung berechnet wird, ist die Gebührenziffer nicht ausreichend. Stattdessen muss die Rechnung ebenso eine treffende Leistungsbezeichnung enthalten. Ist in der Leistungsbezeichnung der GOÄ-Ziffer zudem eine Mindestdauer ausgewiesen, gehört diese ebenfalls auf die Privatabrechnung. Bei privatzahnärztlichen Leistungen kommt zudem eine Bezeichnung des von Ihnen behandelten Zahns in verständlicher Weise hinzu (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GOZ).

Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.

Steigerungssatz

Damit Ihre Patienten nachvollziehen können, wie der Preis für eine Teilleistung zustande kommt, muss die Privatabrechnung außerdem den Steigerungssatz beinhalten. Der zulässige Steigerungssatz pro Leistung ergibt sich in der GOÄ anhand des jeweiligen Gebührenrahmens. In der GOZ liegt dieser zwischen dem einfachen und 3,5-fachen Satz. Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände der Leistungserbringung entscheiden über die Höhe des Steigerungssatzes bzw. Steigerungsfaktors.

Minderungsbeitrag (bei stationären Behandlungen)

Sofern eine Behandlung vollstationär, teilstationär sowie vor- oder nachstationär geleistet wurde, muss die Gebühr gemäß § 6a GOÄ um 25 Prozent gemindert werden. Dieser sogenannte Minderungsbetrag muss ebenso auf der Rechnung zu finden sein (§ 12 Abs. 2 Satz 3). Bei Belegärzten und „niedergelassenen anderen Ärzten“ beträgt der Minderungsbetrag 15 Prozent.

Preis pro Leistung

Aus dem zulässigen Einfachsatz multipliziert mit einem angemessenen Steigerungssatz ergibt sich der abrechenbare Preis jeder einzelnen erbrachten, privatärztlichen Leistung. Auch diese Angabe darf auf Ihrer Rechnung nicht fehlen. Optional können Sie als Arzt zusätzlich den Einfachsatz je Leistung ausweisen, was Ihren Patienten dabei hilft, die Berechnung des Gesamtbetrags bestmöglich nachzuvollziehen.

Individuelle Honorarvereinbarung (optional)

Sofern Sie als Arzt mit Ihren Patienten individuelle Honorare vereinbart haben, die über die in der GOÄ geregelten Gebühren hinausgehen, sind auch diese in der Privatabrechnung entsprechend aufzuführen.

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Zusatz „entsprechend“ (bei Analogleistungen)

Sofern Sie eine privatärztliche Leistung erbracht haben, der in ihrer tatsächlichen Form (bisher) in der GOÄ noch keine eigene Gebührenziffer zugeordnet ist, dann können Sie als Arzt wie bereits beschrieben analog eine Leistung abrechnen, die der tatsächlich erbrachten Leistung möglichst nahekommt. Der Transparenz halber ist in diesem Fall der Zusatz „entsprechend“ notwendig (§ 12 Abs. 4 GOÄ; § 10 Abs. 4 GOZ), sodass sich Ihr Patient nicht wundert, dass auf der Abrechnung eine Leistung steht, die in dieser Form gar nicht erbracht wurde. Auch die Gebührenziffer sowie die Leistungsbezeichnung der Analogleistung sind auszuweisen.

Entschädigungen & Auslagenersatz

Sofern Sie als Arzt – wie oben beschrieben – das Recht auf Wegegeld, eine Reiseentschädigung oder den Ersatz von Auslagen haben, so muss auch die Höhe dieser Positionen auf der Abrechnung kenntlich gemacht werden. Hierbei gilt es, sowohl die Art der Entschädigung bzw. der Auslage zu benennen sowie deren Berechnung bzw. Betrag.
Sobald Sie einen Auslagenersatz von mehr als 25,56 Euro abrechnen möchten, müssen Sie zusätzlich einen entsprechenden Beleg oder sonstiger Nachweis über die Kosten beifügen (§ 12 Abs. 2 Satz 5 GOÄ).

Gesamtbetrag

Damit der Patient auf den ersten Blick erkennen kann, welchen Betrag er letztlich zahlen muss, darf auf einer Privatabrechnung natürlich auch der Gesamtbetrag der Rechnung nicht fehlen.

Diagnose (optional)

Grundsätzlich ist die gestellte Diagnose gemäß § 12 GOÄ kein Pflichtbestandteil Ihrer ärztlichen Abrechnung. Dennoch ist es durchaus üblich, die Diagnose auf der Rechnung zu benennen, da sowohl private Krankenversicherungen als auch Beihilfeträger die Angabe der Diagnose in vielen Fällen fordern, um eine ärztliche Abrechnung auf Plausibilität zu prüfen.

Keine Umsatzsteuer auf ärztliche Leistungen

Ärztliche Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 UstG). Hierunter zählen alle Leistungen, mithilfe derer Sie eine Krankheit entweder feststellen oder heilen, Schmerzen lindern oder ein Leiden des Patienten mindern. Auch präventive ärztliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Umsatzsteuer auf zusätzliche Leistungen

Sofern Sie zusätzlich Leistungen erbringen, die nicht heilkundlicher Natur sind, so können diese gegebenenfalls der Umsatzsteuer unterliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie in seiner Praxis über seine ärztlichen Leistungen hinaus Kosmetika verkauft oder wenn ein Orthopäde seinen Patienten den Verkauf von Schuheinlagen anbietet.

Da es sich bei dem Handel mit diesen Produkten um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, müssen in diesem Fall auch Ihre Rechnungen die entsprechenden Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz erfüllen. In einem solchen Fall muss Ihre Rechnung dementsprechend alle Pflichtangaben (gem. § 14 UStG) einer gewöhnlichen Rechnung enthalten, darunter Ihre Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den anzuwendenden Steuersatz (i.d.R. 19 %).

Hinweis:
Sofern eine Rechnung weniger als 250 Euro beträgt, gilt sie als Kleinbetragsrechnung. In diesem Fall können Sie als Arzt ggf. von vereinfachten Regelungen profitieren. Sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Steuerberater oder lassen Sie sich von einer professionellen Abrechnungsstelle unterstützen. Diese sind stets über rechtliche Neuerungen, Urteile und Beschlüsse sowie relevante Stellungnahmen und Empfehlungen informiert. So zum Beispiel über Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK).

Der Behandlungsvertrag als Grundlage für die Privatabrechnung

Grundlage jeder Privatabrechnung ist der Behandlungsvertrag, den Sie als Arzt vor Behandlungsbeginn mit Ihrem Patienten schließen. In diesem Behandlungsvertrag müssen die zu erwartenden Kosten für den Patienten klar ersichtlich sein. Andernfalls laufen Sie als Mediziner Gefahr, Ihren Vergütungsanspruch zu verlieren. Neben der finanziellen Aufklärung ist natürlich auch die umfassende medizinische Erläuterung von Bedeutung. Eine detaillierte Aufklärung erspart Ihnen potenzielle spätere Streitigkeiten und den damit verbundenen Ärger und Zeitaufwand.

Wie wird ein Behandlungsvertrag wirksam geschlossen? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsvertrag erhalten Sie alle Informationen.

Der Behandlungsvertrag ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 630a – 630h BGB). Welche Leistungen in diesen Vertrag aufgenommen und schließlich auch verrechnet werden können, obliegt allerdings der Entscheidung des Patienten.

Stellen Sie sicher, dass die Abrechnung Ihrer Privatpatienten korrekt ist

Eine Rechnung muss von Ihren Patienten grundsätzlich nur dann bezahlt werden, wenn sie rechnerisch und sachlich korrekt ist. Andernfalls können Ihre Patienten darauf bestehen, dass die Rechnung ausgebessert wird. Das wiederum sorgt für weiteren Verwaltungsaufwand auf Ihrer Seite sowie verspätete Geldeingänge, die wiederum zu Liquiditätseinbußen führen.

Eine gute Lösung, um Problemen wie diesen aus dem Weg zu gehen, ist es, einen professionellen Abrechnungsservice in Anspruch zu nehmen. Dieser stellt für Sie als Arzt sicher, dass Ihre Privatabrechnung zulässig, richtig und vollständig ist. Zudem profitieren Sie und Ihre Praxis von der betriebswirtschaftlichen Erfahrung von Abrechnungsexperten und ersparen sich Zeitaufwand durch umfangreiche Verhaltungstätigkeiten, Kosten und Nerven.

Wichtig:
Es dürfen nur die ärztlichen Leistungen abgerechnet werden, die auch dokumentiert wurden. Damit Ihnen keine Teile Ihres Honorars entgehen, ist es daher wichtig, dass Sie die Leistungen, die Sie erbringen, vollständig und zuverlässig dokumentieren.

Wann sollte die Privatabrechnung am besten erfolgen?

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, wann Sie die von Ihnen erbrachten Leistungen abrechnen. Sie können die Privatabrechnung sowohl direkt am Tag der Behandlung als auch monatlich oder quartalsweise vornehmen. Vor allem bei teuren Leistungen bzw. bei Abrechnungen mit einem hohen Gesamtbetrag ist es empfehlenswert, die erbrachten Leistungen zeitnah abzurechnen. So schützen Sie die Liquidität Ihrer Arztpraxis, des Krankenhauses oder des MVZ.

Rechtlich gesehen haben Sie theoretisch allerdings deutlich länger Zeit, um Ihre Privatabrechnung vorzunehmen. Ihre Forderungen gegenüber Ihren Patienten verjähren regelmäßig erst am 31.12. des auf die erbrachten Leistungen folgenden dritten Kalenderjahres (§ 195 BGB).

Beispiel:
Behandeln Sie einen Ihrer Patienten also beispielsweise am 04.06.2023, so verjähren Ihre Forderungen erst am 31.12.2026.

Die Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn Sie Ihrem Patienten eine GOÄ-konforme Rechnung gestellt haben. Stellen Sie als Arzt eine Rechnung viele Jahre nicht, kann es jedoch dazu kommen, dass Sie Ihren Honoraranspruch verwirken.

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Im Vergleich: Unterschiede zur kassenärztlichen Abrechnung

Im Gegensatz zur Vergütung von privatärztlichen Leistungen werden kassenärztliche und kassenzahnärztliche Gesundheitsleistungen anhand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) oder des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet. Grundlage bildet das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Beide Maßstäbe können Sie als Arzt sowie Ihre Patienten auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) einsehen. Vertragsärztliche bzw. kassenärztliche Leistungen stehen im deutschen Abrechnungssystem den privatärztlichen Leistungen gegenüber.

Wie unterscheiden sich EBM und GOÄ? In unserem Ratgeber zum Unterschied zwischen EBM und GOÄ erhalten Sie alle Informationen.

Die kassenärztliche Honorarabrechnung erfolgt quartalsweise. Nachdem Sie als Arzt die Behandlungsaufstellung aller erbrachte Leistungen bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eingereicht haben, wird Ihre Aufstellung dort zunächst geprüft.

Aus welchen Bestandteilen setzt sich die Abrechnung in der Arztpraxis zusammen? In unserem Ratgeber zum Thema Abrechnung in der Arztpraxis erhalten Sie einen Überblick.

Anschließend übernimmt die KV das Abrechnen mit den jeweiligen Krankenkassen Ihrer Patienten und überweist Ihnen letztlich das Honorar für die von Ihnen erbrachten Leistungen in Form von monatlichen Abschlagszahlungen. Damit Sie als Arzt letztlich tatsächlich das richtige Honorar ausgezahlt bekommen, ist es unerlässlich, dass die Aufstellung sorgfältig gemacht wird.

Achtung:
Jede Praxis darf jährlich nur eine bestimmte Anzahl an EBM-Leistungen erbringen und hat einen festgelegten Betrag zur Verfügung. Zu beachten sind im Kontext der kassenärztlichen Abrechnung etwa die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), die Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) und weitere Zusatzvolumina.

Eine professionelle Abrechnungsstelle als Entlastung für Ihre Arztpraxis

Die formalen Rahmenbedingungen der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte bei Privatpatienten unterliegen strengen Regeln und ständigen Änderungen. Leistungen werden eingegrenzt oder erweitert, Fakten für die Abrechnung ändern sich. Neben einem turbulenten Praxisalltag hier den Überblick zu behalten, ist eine große Herausforderung. Auch wenn Sie und Ihr Praxisteam sich noch so sehr bemühen, kann es passieren, dass eine Abrechnung fehlerhaft ausfällt oder Leistungen und Kosten übersehen werden, die abgerechnet hätten werden können. Unter Umständen kann dies einen erheblichen finanziellen Schaden für eine Arztpraxis bedeuten.

Gleichermaßen kann es vorkommen, dass von Ihnen als Arzt gestellte Rechnungen beanstandet werden, wodurch womöglich der Zahlungsfluss in Ihrer Praxis eingeschränkt wird. Abgestimmt auf Ihre individuellen Bedarfe, können Sie sich und Ihr Praxisteam auch diesbezüglich professionell unterstützen lassen. Gängige Abrechnungsmodelle sind hier die Honorarabrechnung, das Factoring sowie die Vorfinanzierung.

Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, kann das Auslagern der Privatliquidation an einen professionellen Abrechnungsdienstleister durchaus sinnvoll sein. Medizinische Abrechnungsstellen haben ihre Kernkompetenz in der Abrechnung privatärztlicher Leistungen und sind immer auf dem Laufenden, was Anpassungen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten betrifft.

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Häufige Fragen zur Privatabrechnung

Werden privatärztliche Leistungen abgerechnet, handelt es sich um eine Privatabrechnung nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Dem gegenüber steht beispielsweise die Privatabrechnung nach der GOZ bei privatzahnärztlichen Leistungen.

Eine Privatliquidation kommt immer dann zum Einsatz, wenn Sie einen Privatpatienten behandelt haben oder eine Behandlung bei einem gesetzlich Versicherten durchführen, die als sogenannte individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) über die kassenärztlichen Leistungen hinausgeht.

Der 3,5-fache Steigerungssatz darf bei persönlich-ärztlichen Leistungen berechnet werden, die den durchschnittlichen Aufwand dieser Leistung in Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umständen deutlich überschritten haben. Der 3,5-fache Steigerungssatz ist der Höchstsatz für persönlich-ärztliche Leistungen und darf nur in Einzelfällen bei sehr intensiven Behandlungen als Steigerungssatz genutzt werden.

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