GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 80

GOÄ 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung

Abschnitt: B

Punktzahl:

300

Einfachsatz:

1,0
17,49 €

Regelhöchstsatz:

2,3
40,22 €

Höchstsatz:

3,5
61,20 €
Ausschlussziffern: GOÄ 3, GOÄ 435

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Was ist GOÄ 80?

In Arztpraxen müssen täglich zahlreiche Dokumente ausgestellt werden. Dies können neben Berichten und Attesten auch Bescheinigungen, Arztbriefe und Gutachten sein. Häufig ist unklar, welches Dokument nach welcher GOÄ-Ziffer abzurechnen ist. Die GOÄ-Ziffer 80 kann für eine schriftliche gutachtliche Äußerung abgerechnet werden.

Wann wird eine „schriftliche gutachtliche Äußerung“ nach GOÄ-Ziffer 80 abgerechnet?

Eine schriftliche gutachtliche Äußerung gemäß GOÄ 80 ist in Situationen abrechnungsfähig, deren Umfang über das Ausmaß eines Befund- und Krankheitsberichts nach GOÄ-Ziffer 75 hinausgehen und zusätzliche Beurteilungen erfordern. Dies erfolgt häufig auf Anfrage von Kostenträgern oder Gerichten, beispielsweise für folgende Zwecke:

  • Beantwortung von Versicherungsanfragen
  • Ärztliches Gutachten zur Wehrtauglichkeit
  • Ärztliches Gutachten für Sportverein
  • Beurteilung von Verletzungen nach einer Gewalttat
  • Beurteilung von Unfall-Verletzungen

Vergleich der GOÄ-Ziffern für Bescheinigungen, Berichte, Atteste, Arztbriefe und Gutachten

Ziffer Titel Verwendung
GOÄ 70 Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • kurze Bescheinigung
  • kurzes Zeugnis
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Ausstellung Allergiepass
  • Eintragung Allergiepass
  • Ausstellung Impfpass
  • Schulbescheinigung
GOÄ 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
  • Bericht für Reiserücktrittsversicherung
  • Bericht für Kindergarten
  • Bericht für Schule
  • Bericht für Sportverein
  • Bericht für Einreisebehörde
  • Bericht zur Wehrtauglichkeit
GOÄ 80 Schriftliche gutachtliche Äußerung
  • Gutachten zur Wehrtauglichkeit
  • Gutachten für Sportverein
  • Beurteilung von Verletzungen nach Gewalttat
  • Beurteilung von Unfall-Verletzungen
GOÄ 85 Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit
  • Ausführliches ärztliches Gutachten

Steigerung der Ziffer GOÄ 80

Die GOÄ-Ziffer 80 wird nach dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert. Für eine schriftliche gutachtliche Äußerung, die den üblichen Aufwand einer solchen schriftlichen gutachtlichen Äußerung übersteigt, ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz möglich. Eine Steigerung über dem Schwellenwert von 2,3 muss allerdings schriftlich begründet werden.

Hinweis:
Erfordert die schriftliche gutachtliche Äußerung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (ab 30 Minuten), kann anstelle der Ziffer GOÄ 80 die höher bewertete GOÄ-Ziffer 85 für jede angefangene Stunde Arbeitszeit für diese Leistung abgerechnet werden.

Wie wird die Ziffer GOÄ 80 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 80 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 17,49 €
Schwellenwert 2,3 40,22 €
Höchstsatz 3,5 61,20 €
Punktzahl 300
Leistung GOÄ 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung

Dürfen neben der GOÄ-Ziffer 80 auch Kosten für Porto berechnet werden?

Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand einer schriftlichen gutachtlichen Äußerung entstehen, berechnet werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 80

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 80 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste möglich. Der Einfachsatz entspricht anhand der Punktzahl von 300 einem Wert von 17,49 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 40,22 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 61,20 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 17,49 €
Schwellenwert: 40,22 €
Höchstwert: 61,20 €

Erfordert die schriftliche gutachtliche Äußerung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (ab 30 Minuten), kann anstelle der Ziffer GOÄ 80 die höher bewertete GOÄ-Ziffer 85 für jede angefangene Stunde Arbeitszeit für diese Leistung abgerechnet werden.

Erforderliche Schreibgebühren können neben der GOÄ-Ziffer 80 mit dem einfachen Satz nach den Ziffern GOÄ 95 und GOÄ 96 zusätzlich berechnet werden.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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