Werden ärztliche Leistungen innerhalb des gestatteten Regelleistungsvolumens erbracht, können diese zum vollen Punktwert abgerechnet werden. Erbringt ein Arzt eine ärztliche Leistung in einer Anzahl, die das festgelegte Regelleistungsvolumen überschreitet, dann dürfen diejenigen Behandlungen, die über das Regelleistungsvolumen hinausgehen, nur noch prozentual abgestaffelt abgerechnet werden. Der Arzt erhält für die Leistungen, die das Regelleistungsvolumen überschritten haben, somit keine Vergütung in vollem Umfang, sondern nur einen prozentualen Anteil.
Die Regelleistungsvolumina gelten vor allem für ärztliche Leistungen zur medizinischen Basisversorgung. Das Gegenteil zum Regelleistungsvolumen stellt das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) dar, welches wiederum Leistungen umfasst, die über die medizinische Basisversorgung hinausgehen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmen das Regelleistungsvolumen pro Facharztgruppe und pro Arzt und teilen den Ärzten die fürs kommende Quartal gültigen Regelleistungsvolumina mit. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel rund einen Monat vor Beginn des neuen Quartals.
Die Berechnung des Regelleistungsvolumens erfolgt quartalsweise auf der Grundlage des Vorjahresquartals. Hierzu wird die folgende Formel herangezogen, die vom Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt wurde:
Fallzahl x Fallwert x Gewichtungsfaktor = Regelleistungsvolumen
- Fallzahl: Anzahl der Behandlungsfälle, in denen der Arzt RLV-Leistungen abgerechnet hat (Notdienst zählt nicht dazu)
- Fallwert: Wert, den die Arztgruppe (z.B. Fachärzte für Chirurgie oder Fachärzte für Anästhesiologie) durchschnittlich für einen vergleichbaren Behandlungsfall abgerechnet hat
- Gewichtungsfaktor: Mithilfe eines Gewichtungsfaktor wird die Morbidität der Patientenzusammensetzung in der Berechnung berücksichtigt. Dies resultiert in weiteren Zu- oder Abschlägen.
Sowohl die Fallzahl als auch der Fallwert beziehen sich auf das Vorjahresquartal.
Die Leistungen, die ein Arzt erbringt und die über das Regelleistungsvolumen hinausgehen, können nicht zum vollen Punktwert, sondern abgestaffelt abgerechnet werden. Für Regionen in Deutschland, in denen eine medizinische Unterversorgung vorliegt, findet häufig keine Abstaffelung statt. Sollte in einem Quartal eine deutlich höhere Anzahl an Behandlungen notwendig sein als im Vorjahresquartal, kann die Abrechnung gegebenenfalls ebenso von der Abstaffelung differieren. Die Abstaffelung variiert je nach Kassenärztlicher Vereinigung.
In Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden die Regelleistungsvolumina der einzelnen Ärzte addiert. Dadurch entsteht ein gemeinschaftliches Regelleistungsvolumen für die Berufsausübungsgemeinschaft bzw. das Medizinische Versorgungszentrum. Die Ärzte können sich die Regelleistungsvolumina somit untereinander aufteilen bzw. miteinander verrechnen.
Bei einer Praxisübernahme richtet sich das Regelleistungsvolumen nach dem bisherigen Regelleistungsvolumen des Praxisvorgängers. Es wird sozusagen vom Vorgänger übernommen.