Was ist das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)?

Lexikon

Beim qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) handelt es sich um ein zusätzliches Praxisbudget, welches Ärzte über das Regelleistungsvolumen hinweg erhalten können, um spezielle Leistungen abrechnen zu dürfen, die die medizinische Basisversorgung übersteigen.

Definition qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV)

Wenn sich ein Arzt spezialisiert, ist es selbsterklärend, dass er besonders viele ärztliche Leistungen in diesem speziellen Teilbereich der Medizin erbringen wird. Um diesem Fall Sorge zu tragen, gibt es neben den sogenannten Regelleistungsvolumina ein qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV). Während Vertragsärzte im Rahmen des Regelleistungsvolumens Leistungen der medizinischen Basisversorgung abrechnen können, können sie im Rahmen des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens Spezialleistungen abrechnen, die dieses Basismaß überschreiten. Die Höhe eines eventuellen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen in Abhängigkeit der medizinischen Spezialisierung genehmigt.

Ebenso wie auch beim Regelleistungsvolumen, gilt auch beim qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen, dass Leistungen, die dieses zusätzliche Praxisbudget überschreiten, lediglich abgestaffelt abgerechnet werden dürfen. Diese Abstaffelung wird jeweils von den Kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt. Je nach Spezialisierung, sind ein oder mehrere qualifikationsgebundene Zusatzvolumina pro Arzt möglich.

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Berechnung des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens

Die Höhe des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens wird anhand der folgenden Formel berechnet.

Fallzahl x Fallwert = qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen

  • Fallzahl: Anzahl der Behandlungsfälle
  • Fallwert: Wert, den die jeweilige Arztgruppe (z. B. Fachärzte für Chirurgie oder Fachärzte für Anästhesiologie) durchschnittlich für einen vergleichbaren Behandlungsfall abgerechnet hat

Die Fallzahl sowie auch der Fallwert ergeben sich aus den Werten des Vorjahresquartals.

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