Was ist eine Approbationsordnung?

Lexikon

Bei einer Approbationsordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung, in welcher festgelegt wird, welche Voraussetzungen Anwärter erfüllen müssen, um ihre Approbation zu erhalten, d.h. ihre Genehmigung, um als Arzt, Apotheker, Tierarzt, Psychotherapeut oder Zahnarzt arbeiten zu dürfen. Sie stellt die Grundlage für das Medizinstudium dar.

Definition Approbationsordnung

Approbationsordnungen sind Rechtsverordnungen, die klare Voraussetzungen definieren, welche Anwärter erfüllen müssen, um ihre Approbation zu erhalten. Die Approbation stellt die Zulassung zur Ausübung der Berufe des Arztes, des Apothekers, des Tierarztes, des Psychotherapeuten oder des Zahnarztes dar. In der jeweiligen Approbationsordnung wird die Pflicht-Laufbahn geregelt, die durchlaufen werden muss, um in den zuvor genannten Berufen arbeiten zu dürfen.

Welche Approbationsordnungen gibt es?

Für die verschiedenen Berufsgruppen gibt es jeweils eine eigene Approbationsordnung. Sie alle werden vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen.

Je nach Berufsgruppe wird zwischen den folgenden Approbationsordnungen unterschieden:

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Inhalte der Approbationsordnung für Ärzte

Die derzeit gültige Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) trat am 01. Oktober 2003 in Kraft und umfasst Vorschriften zu folgenden Bereichen:

  • Ziele und Gliederung der Ausbildung (§ 1 ÄApprO)
  • Inhalte der Ausbildung, darunter
    • Vorgaben zu Unterrichtsveranstaltungen (§ 2 ÄApprO)
    • Vorgaben zu einem Praktischen Jahr (§ 3 ÄApprO), ggf. in außeruniversitären Einrichtungen (§ 4 ÄApprO)
    • Vorgaben zur Erste-Hilfe-Ausbildung (§ 5 ÄApprO)
    • Vorgaben zum Krankenpflegedienst (§ 6 ÄApprO)
    • Vorgaben zur Famulatur (§ 7 ÄApprO)
  • Vorgaben zur Meldung zur Prüfung und zur Zulassung (§ 10 ÄApprO)
  • Informationen zur Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen (§ 12 ÄApprO)
  • Informationen zum Ablauf, zu den Inhalten und zur Benotung von Prüfungen (§ 14 ff ÄApprO) sowie zur Wiederholung und zum Nichtbestehen von Prüfungen (§ 20 f ÄApprO)

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