Was ist eine Abdingung?

Lexikon

Als Abdingung bezeichnet man eine von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichende Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Privatpatient.

Wann wurde die Abdingung eingeführt?

Bis 1982 war sogar eine gänzliche Abdingung der privatärztlichen Gebührenordnung möglich, so dass der Arzt Pauschalhonorare mit dem Patienten vereinbaren konnte. Mit der Einführung der neuen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 1982 wurde die privatärztliche Vertragsfreiheit zwischen Arzt und Patient dahingehend eingeschränkt, dass Pauschalhonorare nicht mehr zulässig sind.

Seit 1982 beschreibt § 2 der GOÄ die notwendigen Voraussetzungen einer abweichenden Honorarvereinbarung:

  • Eine Honorarvereinbarung ist nur nach persönlicher Absprache im Einzelfall schriftlich zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes zu treffen.
  • Folgende Inhalte müssen enthalten sein: Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz und vereinbarter Betrag, Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
  • Weitere Erklärungen darf die Honorarvereinbarung nicht enthalten.
  • Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
  • Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig.
  • Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Honorarvereinbarung unzulässig.

Auszug aus den GOÄ-Paragraphen

§ 2 Abweichende Vereinbarung

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

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