GOÄ: Wundversorgung richtig abrechnen

Wundversorgung
Abrechnungstipps

Die Wunderversorgung (auch Wundbehandlung, Wundkontrolle) kann mithilfe der GOÄ-Ziffern 2000 bis 2015 abgerechnet werden. Verbandmaterial sowie Lokalanästhesien können zusätzlich berechnet werden. Welche Ziffer in welchem Fall richtig und sinnvoll ist, erfahren Sie im Folgenden.

Kurz und knapp

  • Die Wundversorgung kann mithilfe der GOÄ-Ziffern 2000 bis 2015 abgerechnet werden.
  • Entscheidend für die Auswahl der Ziffer sind Art, Größe und Verunreinigung der Wunde sowie die Notwendigkeit des Nähens und ggf. Umschneidens.
  • Für die Entfernung von Fremdkörpern, das Anlegen eines Verbandes und Lokalanästhesien können zusätzliche Ziffern berechnet werden (Ausschlussziffern beachten).

Wundversorgung: Welche GOÄ-Ziffer ist die richtige?

Die medizinische Wundversorgung lässt sich mithilfe der GOÄ-Ziffern 2000 bis 2015 abrechnen.

Die Wahl der richtigen Ziffer hängt dabei maßgeblich von den folgenden Faktoren ab:

  • Art der Wunde: frische Wunde vs. chronische Wunde
  • Größe der Wunde
  • Verunreinigung der Wunde
  • Mit Naht vs. ohne Naht
  • Mit Umschneidung vs. ohne Umschneidung

Je nach Kombination dieser Faktoren, ergibt sich eine GOÄ-Ziffer, deren Abrechnung empfehlenswert ist.

Abrechnung einer Wundbehandlung kleiner Wunden

Abrechnung einer Wundbehandlung großer und/oder stark verunreinigter Wunden

Welche Wunden gelten als groß/klein?

Wie Sie den Leistungsbeschreibungen der Wundversorgung in der vorhergehenden Tabelle entnehmen können, wird bei der Abrechnung der Wundversorgung zwischen „großen“ und „kleinen“ Wunden entschieden. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) selbst keine Definition der Größenangaben „groß“ bzw. „klein“ enthält, werden die Definitionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) auf die GOÄ übertragen. Dieser regelt in Ziffer I Nr. 4.3.7 Abs. 1 („Operative Eingriffe“), welche Wunden als groß bzw. klein gelten. Hier heißt es:

Die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen entspricht den Definitionen nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V: Länge: kleiner/größer 3 cm, Fläche: kleiner/größer 4 cm² (…). Nicht anzuwenden ist der Begriff “klein” bei Eingriffen am Kopf und an den Händen.

Kleine Wunde Große Wunde
Kürzer als 3 cm Länger als 3 cm

Demnach gelten Wunden mit einer Länge von weniger als 3 cm als klein, während Wunden mit einer Länge von mehr als 3 cm als groß anzusehen sind. Wunden am Kopf, an den Händen sowie am sichtbaren Hals gelten hingegen immer als groß, unabhängig davon, ob sie länger oder kürzer als 3 cm sind.

Auch bei Kindern im Alter von einschließlich fünf Jahren (bis zum sechsten Geburtstag) gelten sämtliche Wunden unabhängig vom Körperteil als groß. Diese Regelung stammt aus der Gebührenordnung für Ärzte für die gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ Kapitel L, Allgemeine Bestimmungen).

Beispiel:
Wird die 2 cm lange Wunde eines vierjährigen Kindes versorgt, gilt diese Wunde als groß. Abhängig davon, ob in diesem Fall zusätzlich zur Erstversorgung eine Naht oder eine Umschneidung notwendig wäre, würden hier die Ziffern 2003, 2004 oder 2005 berechnet werden.

Sollte in einem der genannten Sonderfälle (Kopf, Hals, Hände, Kinder) aus irgendeinem Grund (beispielsweise aufgrund diverser Ausschlussziffern) nicht die Abrechnung einer „großen Wunde“ möglich sein, kann diesem Umstand mithilfe gesteigerter Faktoren Sorge getragen werden.

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

Abrechnung einer Wundbehandlung stark verunreinigter Wunden

Wird eine kleine Wunde versorgt, würde für gewöhnlich die GOÄ-Ziffer 2000 mit einem Regelhöchssatz von 9,38 Euro abgerechnet werden. Ist die Wunde zwar klein, jedoch stark verunreinigt, so kann stattdessen die Ziffer 2003 („Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde“) mit einem Regelhöchstsatz von 17,43 Euro abgerechnet werden. Sind zusätzlich eine Umschneidung und das Nähen der Wunde erforderlich, kann sogar Ziffer 2005 mit einem Regelhöchstsatz von 53,62 Euro berechnet werden. Es lohnt sich daher, genau zu prüfen, welche der Ziffern sich am besten eignet, um die geleistete Behandlung abzurechnen. Andernfalls kann die falsche Abrechnung mit hohen Einbußen einhergehen. So entstünde in diesem beispielhaften Szenario eine Differenz von 44,24 Euro, die zu wenig abgerechnet worden wäre, wenn die GOÄ 2000 anstelle der GOÄ 2005 abgerechnet werden würde.

GOÄ: Wundversorgung richtig abrechnen
Wundversorgung

Wundversorgung sekundär heilender, entzündeter und/oder eitriger Wunden (GOÄ 2006)

Während primär heilende Wunden i.d.R. mit den Ziffern 2000 bis 2005 abgerechnet werden, greift bei sekundär heilenden Wunden, beispielsweise bei klaffenden oder sehr tiefen Wunden, die GOÄ-Ziffer 2006. Die Größe der Wunde ist hierbei nicht entscheidend. Müssen im Rahmen der Wundversorgung (an Händen oder Füßen) zusätzlich Nekrosen abgetragen werden, kann stattdessen die GOÄ-Ziffer 2065 abgerechnet werden. Die beiden Ziffern können jedoch nicht nebeneinander abgerechnet werden.

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Ärztin

Entfernung von Klammern oder Fäden (GOÄ 2007)

Mussten die Wundränder einer Wunde während des Heilungsprozesses zusammengehalten werden, müssen zu gegebener Zeit die Klammern oder Fäden wieder entfernt werden. Das Entfernen der Fäden und Klammern wird mithilfe der GOÄ-Ziffer 2007 abgerechnet und kann einmalig pro Wunde angesetzt werden. Wird die Wunde nach der Entfernung von Klammern/Fäden zusätzlich gespreizt, um die Wunde von Innen betrachten zu können, kann zusätzlich die GOÄ-Ziffer 2008 angesetzt werden.

Zusätzlich abrechenbar: Fremdkörperentfernung (GOÄ 2009 & GOÄ 2010)

Für den Fall, dass aus der Wunde zusätzlich ein oder mehrere Fremdkörper entfernt werden müssen (beispielsweise Splitter oder Sandkörner), können die GOÄ-Ziffern 2009 oder 2010 abgerechnet werden. Die GOÄ-Ziffer 2009 kann immer dann angesetzt werden, wenn ein Fremdkörper unter der Haut- oder Schleimhautoberfläche entfernt wird. Ein häufiges Beispiel hierfür ist das Entfernen eines Splitters. Liegt der Fremdkörper hingegen tiefer (in den Weichteilen und/oder in einem Knochen) und muss er operativ entfernt werden, so ist die GOÄ-Ziffer 2010 anzuwenden. Muss die Wunde anschließend genäht werden, kann diesem Umstand mithilfe eines gesteigerten Faktors Sorge getragen werden.

Zusätzlich abrechenbar: Ableitung von Wundsekreten durch Redondrainage (GOÄ 2015)

Vor allem nach chirurgischen Operationen kann es notwendig sein, Wundsekrete mithilfe einer Redondrainage abzuleiten. Auch diese Zusatzleistung kann zusätzlich zur grundlegenden Wundversorgung abgerechnet werden. Hierzu steht Ihnen als Arzt die GOÄ-Ziffer 2015 zur Verfügung.

Was ist zusätzlich abrechenbar?

Zusätzlich zu den oben genannten Ziffern zur Wundversorgung können – sofern zutreffend – weitere Auslagen sowie Teilleistungen berechnet werden. Wird beispielsweise ein Verband angelegt, darf dies dem Patienten unter Umständen zusätzlich berechnet werden. Hierzu dienen die GOÄ-Ziffern 200 bis 247. Auch das Auftragen von Salben, Lösungen o.ä. kann bei Bedarf zusätzlich mithilfe der GOÄ-Ziffer 209 berechnet werden. Daneben ist auch eine eventuell notwendige Lokalanästhesie in den o.g. Ziffern nicht inkludiert. Diese kann bei Bedarf mit einer der GOÄ-Ziffern 490 ff. abgerechnet werden. Da nicht immer gleichermaßen Verbandmaterialien und/oder eine Lokalanästhesie neben den Ziffern der Wundversorgung berechnet werden dürfen, sind in jedem Fall die Ausschlussziffern der einzelnen Ziffern zu beachten.

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Christoph Lay
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Abrechnung von Verbänden

In einigen Fällen kann zusätzlich zur Wundversorgungsleistung das Anlegen eines Verbandes abgerechnet werden. Hierbei ist es entscheidend, welche der GOÄ-Ziffern zur Abrechnung der Wundversorgung herangezogen wird. So darf die GOÄ-Ziffer 200 („Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen- und Ohrenklappen oder Dreiecktücher“) nicht mit den Ziffern 2001 bis 2005 abgerechnet werden, da das Anlegen eines einfachen Verbandes hier bereits inkludiert ist. Gemeinsam mit der GOÄ-Ziffer 2006 ist das zusätzliche Abrechnen des Verbandes mithilfe der GOÄ-Ziffer 200 hingegen zulässig. Je nach Anwendungsfall sind die Ausschlussziffern im Einzelnen zu prüfen.

Abrechnung der Lokalanästhesie

Neben dem Anlegen der Verbände kann zusätzlich auch eine eventuell notwendige Lokalanästhesie abgerechnet werden. Auch hier ist für die Auswahl der korrekten GOÄ-Ziffer die Größe der Wunde entscheidend. Während für die Infiltrationsanästhesie kleiner Hautbereiche die GOÄ-Ziffer 490 zum Tragen kommt, wird bei der Infiltrationsanästhesie großer Bezirke die GOÄ-Ziffer 491 herangezogen.

Wundkontrolle nach GOZ

Für die zahnärztliche Wundkontrolle sind die GOZ-Ziffern 3290 (einfache Sichtkontrolle), 3300 (Nachbehandlungen: z.B. Nahtentfernung, Tamponadenwechsel oder Wundspülung) und 3310 (Wundrevision: erneuter chirurgischer Eingriff) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechenbar. Grundsätzlich wird zwischen einer Kontrolle und einer Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff unterschieden. Zahnärzte haben zudem die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 2 GOZ auch auf bestimmte Ziffern der GOÄ zurückzugreifen.

GOZ-Ziffer: 3300
Ausschlussziffern: GOZ 3060, GOZ 3310

Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 3310
Ausschlussziffern: GOZ 3060, GOZ 3300

Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.

Korrekte Dokumentation ist entscheidend

Wie auch bei anderen medizinischen Behandlungen ist auch im Falle der Wundversorgung eine einwandfreie Dokumentation erforderlich. Dabei ist es wichtig, sowohl in der Patientenakte als auch in der Rechnung die folgenden Aspekte aufzuzeigen:

  • Größe der Wunde
  • Lokalisation (verwundete Körperstelle)
  • Anzahl der Wunden
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Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.

Die Notwendigkeit der Dokumentation hat den folgenden Hintergrund: Die Ziffern der Wundversorgung dürfen grundsätzlich nebeneinander abgerechnet werden, sofern mehrere Wunden versorgt wurden, und werden somit pro Wunde abgerechnet. Daher ist es wichtig und sinnvoll, die behandelten Körperstellen sowie auch die Anzahl der Wunden entsprechend zu dokumentieren. Andernfalls können die Privaten Krankenversicherungen anschließend einen Teil der Rechnung beanstanden, wenn dort nicht entsprechend dokumentiert ist, wie viele Wunden behandelt wurden. Zudem können Sie mit Angabe der Größe der Wunde dokumentieren, dass Sie sich für die Abrechnung der korrekten Ziffer entschieden und nicht willkürlich den höheren Satz für eine größere Wunde abgerechnet haben. Auch für diese potenziellen Zweifel der Krankenkassen ist es sinnvoll, die Lokalisation, also die betroffene Körperstelle, in der Patientenakte sowie auf der Rechnung anzugeben, da eine Wunde an Kopf, Hals oder Händen als große Wunde gilt, auch wenn sie flächenmäßig klein ist. Geben Sie die Lokalisation einfach hinter der abzurechnenden Ziffer an (z. B. „2007 Schulter & Unterarm“, „2000 Knie“ oder „2003 Stirn“).

Worauf kommt es bei der Erstellung einer Rechnung nach GOÄ an? In unserem Beitrag zum Thema Erstellung einer GOÄ-Rechnung erhalten Sie alle Informationen.

Letztlich gilt, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die auch tatsächlich dokumentiert sind und somit als erbracht angesehen werden können. Wurde beispielsweise nicht dokumentiert, dass es sich bei der versorgten Wunde um eine 2 cm große Wunde am Kopf handelte, kann dieser Aspekt in der Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Demnach könnte lediglich die GOÄ-Ziffer 2000 („Erstversorgung einer kleinen Wunde“) mit einem Regelhöchstsatz von 9,38 Euro anstelle der GOÄ-Ziffer 2003 („Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde“) mit einem Regelhöchstsatz von 17,43 Euro abgerechnet werden.

Häufige Fragen zur Wundversorgung

Die Wundversorgung kann mit den Ziffern GOÄ 2000 bis GOÄ 2015 abgerechnet werden. Die Auswahl der korrekten GOÄ-Ziffer ist dabei abhängig von der Größe, der Art und einer eventuellen Verunreinigung der Wunde. Zudem ist mitentscheidend, ob die Wunde genäht werden muss und ob eine Umschneidung notwendig ist.

Für die Abrechnung einer Wundversorgung mit Naht kommen die GOÄ-Ziffern 2001, 2002, 2004 und 2005 infrage. Die Ziffer GOÄ 2001 wird abgerechnet, wenn eine kleine Wunde (< 3 cm) versorgt und genäht wird. Die Ziffer GOÄ 2002 kann abgerechnet werden, wenn zusätzlich eine Umschneidung der Wunde erforderlich ist. Die Ziffer GOÄ 2004 ist sinnvoll, wenn eine große Wunde (> 3 cm oder an Kopf, Hals oder Händen sowie bei Kindern) versorgt und genäht wird. Die Ziffer GOÄ 2005 wiederum wird abgerechnet, wenn bei der Versorgung einer großen Wunde eine zusätzliche Umschneidung notwendig war.

Kleine Wunden gemäß GOÄ sind jene, die maximal 3 cm lang sind. Als große Wunden gelten all diejenigen Wunden, die a) mehr als 3 cm lang sind, b) an Kopf, sichtbarem Hals oder Händen auftreten oder c) bei Kindern vorkommen.

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