Die Wahlleistung im Krankenhaus – Das sollten Sie als Arzt über die Wahlleistungsvereinbarung wissen

Ärzte
Praxisalltag

Sie fragen sich, wie genau eine Wahlleistungsvereinbarung gestaltet ist und was Sie als Chefarzt oder Wahlarzt wissen sollten? Wir informieren Sie darüber, welche Vorgaben Sie als Arzt in Bezug auf die Wahlleistung berücksichtigen sollten und was es insbesondere bei wahlärztlichen Leistungen wie der Chefarztbehandlung zu beachten gilt.

Wahlleistungen in der Anwendung: Ergänzung der allgemeinen Krankenhausleistungen

Besondere Krankenhausleistungen, die Sie als Arzt auf Wunsch Ihrer Patienten erbringen, werden als Wahlleistungen bezeichnet und sind von den allgemeinen Krankenhausleistungen abzugrenzen. Diese Leistungen gelten als „besonders“, da sie in der Regel über das Maß einer notwendigen medizinischen Versorgung hinausgehen.

Hinweis:
Laut Bundespflegesatzverordnung (§ 2 Abs. 2 BPflV) sind allgemeine Krankenhausleistungen notwendige Leistungen, die sich im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung Ihrer Patienten richten.

Zu allgemeinen Krankenhausleistungen sowie Wahlleistungen gehören neben der ärztlichen Betreuung die allgemeine Krankenpflege, die Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 2 Abs. 1 BPflV).

Außerdem existieren sogenannte Selbstzahlerleistungen (auch individuelle Gesundheitsleistungen oder IGeL genannt), die ebenso wie die Leistungen aus einer Wahlleistungsvereinbarung von Ihren Patienten privat bezahlt werden müssen.

Welche Form muss ich als Arzt bei einer Wahlleistungsvereinbarung einhalten?

Eine Wahlleistungsvereinbarung wird schriftlich und zusätzlich zu einem Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen. Letzterer umfasst die Verpflichtungen des Krankenhausträgers in Bezug auf die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung.

Zusätzliche Kosten für besondere Leistungen dürfen von Ihnen als behandelnden Arzt nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies mit Ihrem Patienten schriftlich vereinbart wurde (§ 126 BGB). Hier gilt die Wahlleistungsvereinbarung.

Tipp:
Die Unterschrift muss vor Erbringung der Wahlleistung erfolgen, da Ihre zuvor erbrachten Leistungen von Ihrem Patienten sonst nicht bezahlt werden müssen. Aus Beweiszwecken ist es deshalb ratsam, neben dem Datum auch stets die Uhrzeit festzuhalten.

Welche Kategorien gibt es bei Wahlleistungen?

Wahlleistungen lassen sich in drei Kategorien einteilen:

  • Wahlleistungen bei der Unterkunft
  • Medizinische Wahlleistungen
  • Ärztliche Wahlleistungen

Diese besonderen Leistungen können außerhalb des Leistungsumfangs der Krankenversicherung erbracht werden. Die Kosten für die Wahlleistungen dürfen Ihren Patienten privat in Rechnung gestellt werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 KHEntG). Ihre Patienten müssen diese Leistungen, wie bereits angesprochen, entsprechend selbst bezahlen.

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Welche Rechte habe ich als Chefarzt oder Wahlarzt bei einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung?

Es kann mitunter dazu kommen, dass durch Organisationsmängel seitens der Krankenhausverwaltung eine Wahlleistungsvereinbarung unwirksam ist. In einem solchen Fall bestehen für Sie als Chefarzt oder Wahlarzt oftmals Rückgriffansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Diese richten sich danach, wie hoch die entstandenen Einnahmeausfälle sind. Im Normalfall ist der stationäre Wahlleistungsbereich heutzutage über die Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers abgesichert. Wie die Beziehungen zwischen Ihnen als Chefarzt oder Krankenhausarzt und dem Träger des Krankenhauses rechtlich ausgestaltet sind, können Sie im Chefarztvertrag nachlesen.

Hinweis:
Der Chefarztvertrag richtet sich nach dem Mustervertrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Aufgrund vielfältiger Besonderheiten sowie Rechten und Pflichten, kommt es im Chefarztvertrag zu präzisen Formulierungen, um Ihren Gegebenheiten und Anforderungen als Arzt gerecht zu werden. Davon hängen letztendlich Erfolg, Position, persönliche Einwirkungsmöglichkeiten und Haftungsfragen ab.

Die Chefarztbehandlung als wahlärztliche Leistung

Die Wahlleistungen bei der Unterkunft (Wunsch für Einzelzimmer, TV, Telefon) und die medizinischen Wahlleistungen (Massagen, Homöopathie) richten sich primär an Ihre Patienten. Für Sie als Arzt sind insbesondere die Wahlarztbehandlung oder auch die wahlärztlichen Leistungen, wie die Chefarztbehandlung, relevant.

Behandlungen nach den allgemeinen Krankenhausleistungen werden lediglich durch diensthabende Ärzte durchgeführt. Ihre Patienten können bei ärztlichen Wahlleistungen hingegen eine persönliche Behandlung durch Sie als den gewünschten Wahlarzt im Krankenhaus vereinbaren.

Jeder Patient kann den Wunsch äußern, von Ihnen als Chefarzt behandelt zu werden. Dies muss jedoch schriftlich mit der Klinik vereinbart werden, die den Wahlleistungsvertrag anfertigt. Sofern Ihr Patient eine Chef- bzw. Wahlarztbehandlung mit Ihnen vereinbart, müssen Sie als Arzt nur den Patienten behandeln, der in der Wahlleistungsvereinbarung genannt ist.

Wie rechnen Chefärzte privat ab? Auf unserer Infoseite zum Thema Abrechnung für Chefärzte erhalten Sie alle Informationen.

Welche ärztlichen Tätigkeiten kann ich als Chefarzt oder Wahlarzt delegieren?

Als Chefarzt besitzen Sie besondere Qualifikationen und Erfahrungen in Ihrem medizinischen Gebiet, von denen Ihre Patienten profitieren können. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Chef- bzw. Wahlarzt bestimmte Tätigkeiten an andere Ärzte oder nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. Dabei sind die Delegationen begrenzt und im Arbeitsvertrag sowie durch Gesetze und Verordnungen geregelt.

In der Regel müssen die in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführten Wahlleistungen von Ihnen als Arzt persönlich erbracht werden. Dies gilt jedoch nur für den Kernbereich ärztlicher Leistungen. Tätigkeiten, die im Kernbereich liegen (rechts in der Tabelle), dürfen Sie nicht delegieren und müssen persönlich ausgeführt werden, da Sie als Arzt die besonderen Qualifikationen zur Durchführung besitzen.

Tätigkeiten außerhalb des Kernbereichs (links in der Tabelle) können Sie als Arzt hingegen an ärztliches und nichtärztliches Personal delegieren. Die Übersicht beinhaltet allgemeine, delegierbare Tätigkeiten. Über die hier aufgeführten Aspekte hinaus existieren Tätigkeiten, die Sie als Arzt ebenfalls delegieren können und die am Versorgungsbereich oder der Arztgruppe ausgerichtet sind.

Durch Chefarzt delegierbare Tätigkeiten Nicht durch Chefarzt delegierbare Tätigkeiten
  • Blutentnahmen (venös und kapillär, allerdings nach Anleitung), Blutdruckmessung und Blutgasanalysen
  • Dauerkatheterwechsel
  • Intramuskuläre und subkutane Injektionen (inkl. Impfungen)
  • Intravenöse Injektion und Infusion mit Ihnen als Arzt in Rufweite (Die erstmalige intravenöse Injektion eines Medikamentes ist nicht delegierbar.)
  • Wundversorgung (Hier müssen die erstmalige Versorgung und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durch Sie als Chef- oder Wahlarzt erfolgen.)
  • Anamnesevorbereitung mit Ihrer anschließenden ärztlichen Überprüfung
  • Aufklärungsvorbereitung mit Ihrer anschließenden ärztlichen Überprüfung
  • technische Untersuchungen: Durchführung von Röntgen, CT und MRT (Werden Kontrastmittel verwendet, müssen Sie als Arzt anwesend sein. Röntgen und CT sind nur bei Röntgenreihenuntersuchungen oder im Anschluss an eine von Ihnen rechtfertigende Indikation delegierbar.)
  • Messverfahren: Durchführung von EKGs, Überprüfung der Lungenfunktion, Ton- und Sprachaudiometrie u. ä. (Hier muss der Befund allerdings von Ihnen ärztlich erstellt oder überprüft werden.)
  • Administrative Tätigkeiten wie die Erfassung von Daten sowie die Dokumentation von Ergebnissen und Erfolgen
  • Früherkennungsleistungen nach vorherigem Arzt-Patienten-Kontakt
  • Arzneimittelverschreibung
  • Anamnese
  • Angehörigengespräche
  • Aufklärung ohne ärztliche Aufsicht
  • Begutachtung, Beratung sowie Beurteilung komplizierter Wunden und alleiniges Wundmanagement
  • Diagnose- und Indikationsstellung
  • Invasive Therapien und Leistungen, operative Eingriffe
  • Kommunikation mit anderen ärztlichen Fachdisziplinen
  • Konsilmanagement (inklusive Arztbriefe ohne ärztliches Gegenlesen)
  • Management auftretender Komplikationen
  • Therapieentscheidung sowie Therapie mit Körperersatzstoffen, Hormonen etc.
  • Transfusionen (Abnahme von Kreuzblut, Durchführen der Kreuzprobe, Anhängen von Erythrozytenkonzentraten)
  • Untersuchung Ihrer versorgenden Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Maßnahmen (Werden körperliche Untersuchungen von Studierenden durchgeführt, müssen Sie diese als Arzt überprüfen.)
  • Operationen
  • Versorgung von Thoraxdrainagen
  • Anlage zentralvenöser Zugänge

Was passiert, wenn ich eine Behandlung als Chefarzt oder Wahlarzt gänzlich oder teilweise nicht durchführen kann?

Wenn Sie als Chefarzt oder Wahlarzt im Vertrag festgelegt wurden und Ihren Patienten nicht behandeln können, müssen Sie diesen darüber rechtzeitig informieren. Ihr Patient hat dabei das Recht, die Vereinbarung mit Ihnen zu kündigen.

Ist Ihnen bereits vor dem Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung bewusst, dass Sie als Arzt nicht anwesend sein werden, ist keine wahlärztliche Behandlung möglich. Die Ausnahme bilden hier Fälle, in denen die Behandlung durch einen namentlich genannten Stellvertreter erfolgt. Dafür kann Ihr Patient einen Vertrag mit einem anderen Arzt abschließen. Dies kann auch erfolgen, wenn Sie unvorhergesehen, etwa durch eine Krankheit, nicht erscheinen können.

Die Wahlleistung im Krankenhaus – Das sollten Sie als Arzt über die Wahlleistungsvereinbarung wissen
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Als Chef- oder Wahlarzt müssen Sie Ihrem Patienten dann alternativ ermöglichen, ganz auf die Wahlleistung zu verzichten oder die Behandlung bis zu Ihrer Rückkehr zu verschieben. Ihnen wird prinzipiell ein einziger Stellvertreter gewährt. Im Ausnahmefall ist auch ein Stellvertreter je Zuständigkeitsbereich möglich.

Ihr Stellvertreter muss in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführt sein und sollte nur dann einspringen, wenn es sich um unaufschiebbare Fälle handelt oder das Einverständnis des Patienten vorliegt. Erst dann darf der Stellvertreter eine wahlärztliche Leistung in Ihrer Abwesenheit erbringen. Die sogenannte Wahlarztkette kann hier mitunter unwirksam sein.

Was ist eine Wahlarztkette?

Wird eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen getroffen, umfasst diese Wahlleistungsvereinbarung alle angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses, die Leistungen gesondert berechnen dürfen. Ihre Pflicht als erstbehandelnder Chefarzt besteht darin, Ihren Patienten die Wahlleistung im Namen aller Krankenhausärzte anzubieten. Dies erstreckt sich auf vollstationäre, teilstationäre sowie vor- oder nachstationäre Behandlungen.

Teil einer Wahlarztkette können auch Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses sein, wenn die hier erbrachten Leistungen von den im Krankenhaus angestellten und verbeamteten Ärzten veranlasst wurden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG).

Regelmäßig mit einer Wahlleistungsvereinbarung verbunden ist der Arztzusatzvertrag. Hier schließen Sie als Arzt mit Ihrem Patienten einen ergänzenden Vertrag ab, der Sie als Arzt verpflichtet, den Patienten persönlich zu behandeln. Die Abrechnung erfolgt gemäß der GOÄ und die ärztlichen Wahlleistungen werden von Ihnen als Arzt persönlich liquidiert. Sollten Sie den Eingriff als Arzt nicht selbst durchführen können, müssen Sie den Patienten darüber rechtzeitig informieren und eine Einwilligung einholen (Urteil des BGH vom 19.7.2016, Az. VI ZR 75/15). Der Arztzusatzvertrag kann mündlich geschlossen werden und bedarf keiner Schriftform. Ist die Wahlleistungsvereinbarung jedoch ungültig oder nicht zustande gekommen, besteht kein Vergütungsanspruch aus dem Arztzusatzvertrag (Urteil des BGH vom 19.02.1998, III ZR 169-97).

Abgrenzung zu individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden von niedergelassenen Vertragsärzten in der Regel in der eigenen Praxis erbracht. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nur gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen. Bei Privatversicherten gestaltet sich die Abrechnung vergleichbarer Leistungen anders. Wahlleistungen können hingegen beiden Personengruppen abgerechnet werden.

Hinweis:
Eine individuelle Gesundheitsleistung darf keine vertragsärztliche Leistung sein. Welche Leistungen gesetzlich Krankenversicherte in Anspruch nehmen dürfen, entscheidet der deutsche Gesetzgeber. Konkretisiert wird der Leistungskatalog durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Mit vertragsärztlichen Leistungen sind grundsätzlich Leistungen gemeint, die zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig sind (§ 12 SGB V).

IGeL werden ebenso wie Wahlleistungen im Krankenhaus von Ihren Patienten selbst bezahlt. Da es keinen einheitlichen Katalog gibt, finden Sie anbei einige typische individuelle Gesundheitsleistungen:

  • Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (z. B. Glaukom-Früherkennung, gynäkologische Krebsfrüherkennung).
  • Sport- und reisemedizinische Beratung (z. B. bei Impfungen)
  • Ästhetische bzw. kosmetische Leistungen (z. B. Entfernung von Tätowierungen)
  • Besondere ärztliche Atteste und Bescheinigungen (z. B. bei Reiserücktritt)
  • Labor-Leistungen (z. B. Blutgruppenbestimmung)
  • Psychotherapeutische Behandlungen (z. B. Stressbewältigungstherapien)
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Ihre Rechte und Pflichten als Arzt bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)

Beachten Sie als Arzt stets, dass individuelle Gesundheitsleistungen ausschließlich innerhalb des Fachgebiets des behandelnden Arztes erbracht werden dürfen. In jedem Fall müssen Sie Ihre gesetzlich versicherten Patienten auch bei individuellen Gesundheitsleistungen entsprechend aufklären und darauf hinweisen, wenn Kosten zur Erbringung einer Leistung voraussichtlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Beraten Sie als Arzt einen Patienten über mögliche IGeL, die Sie anbieten, muss die Aufklärung und Information über eine Leistung dabei im Vordergrund stehen. Keinesfalls dürfen Sie als Arzt Ihre Patienten unter Druck setzen und alternative Behandlungsmöglichkeiten verschweigen, deren Kosten getragen werden würden. Vorgeschrieben ist darüber hinaus ein schriftlicher Behandlungsvertrag, in dem die Leistungen beschrieben und die zu erwartenden Kosten aufgeführt werden.

Wie wird ein Behandlungsvertrag wirksam geschlossen? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsvertrag erhalten Sie alle Informationen.

Die Abrechnung von Wahlleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Grundlage für die Berechnung und Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen bildet die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Nach der GOÄ stehen Ihnen als Arzt Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) sowie der Ersatz von Auslagen zu. Neben wahlärztlichen Leistungen werden unter anderem auch die individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) auf Basis der GOÄ berechnet.

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Eigenes Liquidationsrecht oder Liquidationsbeteiligung

Als Chefarzt wird Ihr Liquidationsrecht in der Regel im Arbeitsvertrag mit dem Krankenhausträger oder in einer Nebentätigkeitsabrede in Form eines eigenen Rechts vereinbart. Das Liquidationsrecht macht einen Teil ihrer chefärztlichen Vergütung aus. Im Rahmen eines eigenen Liquidationsrechts können Sie als Arzt direkt mit Ihren Patienten abrechnen. Im Gegenzug müssen Sie dem Krankenhaus die Inanspruchnahme der medizinischen und technischen Infrastruktur vergüten und ein Nutzungsentgelt entrichten.

Eine Alternative, die immer häufiger zum Einsatz kommt, stellt die sogenannte Liquidationsbeteiligung dar. Als Arzt steht Ihnen bei der Vereinbarung einer solchen Beteiligung ein bestimmter Prozentsatz der Brutto-Liquidationserlöse aus den wahlärztlichen Leistungen zu.

Hinweis:
Die Höhe Ihres Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach der GOÄ. Allerdings ist die Vergütung bei privatärztlichen Leistungen um 25 % zu mindern (§ 6a GOÄ), um Ihre Patienten vor einer Doppelbelastung zu schützen. Bei Belegärzten und niedergelassenen Ärzten kommt eine Minderung um 15 % zum Einsatz. Dies gilt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen und bezieht auch Zuschläge mit ein.

In der Musterberufsordnung der Ärzte findet sich zudem eine relevante berufsrechtliche Pflicht. Als Chefarzt müssen Sie dafür sorgen oder sich dafür einsetzen, dass eine angemessene Vergütung von Mitarbeitern erfolgt, die Ihnen nachgeordnet sind (§ 29 Abs. 3 MBO-Ä). Die Vergütung sollte sich entsprechend nach den Einkünften richten, die für Sie als Chefarzt beispielsweise aus dem Liquidationsrecht oder auch aus einer Beteiligungsvergütung entstehen.

In einigen deutschen Bundesländern existieren zudem Krankenhausgesetze, durch die eine Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht des Chefarztes vorgeschrieben wird. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Poolregelung.

Mit der Abrechnung von Wahlleistungen geht für Sie als Chefarzt zusätzliche, zeitaufwendige Arbeit einher. Mit einem spezialisierten Abrechnungsdienstleister können Sie sich professionell unterstützen lassen und mehr Zeit für die Behandlung Ihrer Patienten gewinnen. Unser kostenloser Abrechnungsstellen-Vergleich kann Ihnen dabei helfen, den passenden Anbieter zu finden.

Häufige Fragen zur Wahlleistungsvereinbarung

In einer Wahlleistungsvereinbarung wird die Vergütung von Leistungen geregelt, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Die möglichen Zusatzleistungen lassen sich in drei Bereiche einteilen: Unterkunft, ärztliche Wahlleistung und medizinische Wahlleistung. Wahlleistungen werden auf Wunsch Ihrer Patienten erbracht und von diesen privat bezahlt.

Wenn mit einem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen und eine ärztliche Wahlleistung vereinbart wurde, sind Sie als Chef- oder Wahlarzt dazu verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen. Bei einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung bedingt durch Organisationsmängel der Krankenhausverwaltung haben Sie als Arzt in den meisten Fällen Rückgriffansprüche.

Die genauen Regelungen und Sätze finden Sie als Arzt in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hier stehen Ihnen Gebühren, Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen zu.

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