Kollektivverträge (auch „Gesamtverträge“ genannt) vereinheitlichen die Vergütung der vertragsärztlichen Gesundheitsversorgung im deutschen Gesundheitswesen.
Auf Bundesebene bestehen die Kollektivverträge zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung. Beispiele für Kollektivverträge auf Bundesebene sind die Bundesmantelverträge, in denen die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung organisiert wird. Auf Landesebene wiederum werden diese Kollektivverträge (abhängig von den jeweiligen Kassenarten) konkretisiert.
Auf Landesebene bestehen die Kollektivverträge zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Auf Landesebene wird beispielsweise die Gesamtvergütung für vertrags(zahn)ärztliche Leistungen geregelt. Dadurch, dass diese Verträge für das Kollektiv, also für die Gemeinschaft, geschlossen werden, sind sie für alle Beteiligten verbindlich, d.h. sowohl für alle Vertragsärzte / Vertragzahnsärzte als auch für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Hinweis:
Das Gegenteil des Kollektivvertrags stellt der Selektivvertrag dar.
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