Was ist ein Selektivvertrag?

Lexikon

Im Rahmen eines Selektivvertrags (auch „Direktvertrag“ oder „Einzelvertrag“ genannt) können (Zahn-)Ärzte, ärztliche Gemeinschaften, Krankenhäuser und ärztliche Berufsverbände sowie auch Medizinproduktehersteller und pharmazeutische Unternehmen mit den Krankenkassen jeweils individuelle Verträge aushandeln.

Inhalt eines Selektivvertrags

Von einem Selektivvertrag spricht man, wenn Krankenkassen individuelle Verträge mit Ärzten, ärztlichen Gemeinschaften, Krankenhäusern, ärztlichen Berufsverbänden, Medizinprodukteherstellern oder pharmazeutischen Unternehmen schließen.

Ein Selektivvertrag kann als Ergänzung zu einem Kollektivvertrag abgeschlossen werden oder diesen ergänzen. Durch die Selektivverträge kann den unterschiedlichen Versorgungsformen und besonderen Anforderungen an die Behandlung seltener Krankheiten sowie anderer hochspezialisierter Leistungen Sorge getragen werden, die in den Kollektivverträgen nicht hinreichend berücksichtigt sind.

Während Ärzte, Krankenhäuser, ärztliche Berufsverbände usw. zur Teilnahme an sämtlichen sie betreffenden Kollektivverträgen verpflichtet sind, steht es ihnen frei, einen individuellen Selektivvertrag abzuschließen.

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In welchen Bereichen dürfen Selektivverträge geschlossen werden?

Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG), welches im Jahr 2020 erlassen wurde, wurden die Bereiche erweitert, in denen Krankenkassen Selektivverträge abschließen dürfen. Außerdem ist es den Krankenkassen nun seit Erlassung des GPVG erlaubt, Versorgungsprojekte im Rahmen von Selektivverträgen weiterzuführen, die durch den Innovationsfonds gefördert wurden und deren Projektlaufzeit ausgelaufen ist.

Selektivverträge können beispielsweise in den folgenden Bereichen geschlossen werden:

Hinweis:
Das Gegenteil des Selektivvertrags stellt der Kollektivvertrag dar.

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