Im Rahmen eines Selektivvertrags (auch „Direktvertrag“ oder „Einzelvertrag“ genannt) können (Zahn-)Ärzte, ärztliche Gemeinschaften, Krankenhäuser und ärztliche Berufsverbände sowie auch Medizinproduktehersteller und pharmazeutische Unternehmen mit den Krankenkassen jeweils individuelle Verträge aushandeln.
Von einem Selektivvertrag spricht man, wenn Krankenkassen individuelle Verträge mit Ärzten, ärztlichen Gemeinschaften, Krankenhäusern, ärztlichen Berufsverbänden, Medizinprodukteherstellern oder pharmazeutischen Unternehmen schließen.
Ein Selektivvertrag kann als Ergänzung zu einem Kollektivvertrag abgeschlossen werden oder diesen ergänzen. Durch die Selektivverträge kann den unterschiedlichen Versorgungsformen und besonderen Anforderungen an die Behandlung seltener Krankheiten sowie anderer hochspezialisierter Leistungen Sorge getragen werden, die in den Kollektivverträgen nicht hinreichend berücksichtigt sind.
Während Ärzte, Krankenhäuser, ärztliche Berufsverbände usw. zur Teilnahme an sämtlichen sie betreffenden Kollektivverträgen verpflichtet sind, steht es ihnen frei, einen individuellen Selektivvertrag abzuschließen.