Im Juni 2022 hat die Bundesärztekammer mitgeteilt, dass ihr Vorstand neue Abrechnungsempfehlungen zu HNO-ärztlichen Leistungen beschlossen hat. Diese seien zuvor vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürwortet worden und werden in diesem Artikel aufgeführt.
Zur Abrechnung einer Tonsillotomie stellt die Bundesärztekammer (BÄK) zwei Abrechnungsalternativen vor:
- Abrechnung analog Nr. 1499 GOÄ
„Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)“
- Abrechnung analog Nr. 1500 GOÄ
„Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie)“
Bei der Entfernung von festsitzenden Tamponaden oder Tamponaden mit längerer Verweildauer würden eine erhöhte Schwierigkeit bzw. ein erhöhter Zeitaufwand ggf. ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.
Zur Abrechnung einer intratympanalen Medikamenteneinbringung stellt die Bundesärztekammer Abrechnungsziffern vor, die in Kombination abgerechnet werden:
- Abrechnung nach Nr. 1575 GOÄ
„Inzision des Trommelfells (Parazentese)“
- Nr. 485 GOÄ
„Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle“
- Nr. 256 GOÄ analog
„Injektion in den Periduralraum“
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