GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ Ziffernliste: 4800 bis 5380

GOÄ-Ziffer: 4851
Ausschlussziffern:

Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5000

GOÄ 5000: Zähne: je Projektion

1,0
2,91 €
Einfachsatz
1,8
5,25 €
Regelhöchstsatz
2,5
7,29 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5010

GOÄ 5010: Finger oder Zehen: jeweils in zwei Ebenen

1,0
10,49 €
Einfachsatz
1,8
18,89 €
Regelhöchstsatz
2,5
26,23 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5011

GOÄ 5011: Finger oder Zehen: ergänzende Ebene(n)

1,0
3,50 €
Einfachsatz
1,8
6,30 €
Regelhöchstsatz
2,5
8,74 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5030
Ausschlussziffern:

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5031
Ausschlussziffern:

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5035

GOÄ 5035: Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

1,0
9,33 €
Einfachsatz
1,8
16,79 €
Regelhöchstsatz
2,5
23,31 €
Höchstsatz

Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5040

GOÄ 5040: Beckenübersicht

1,0
17,49 €
Einfachsatz
1,8
31,48 €
Regelhöchstsatz
2,5
43,72 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
GOÄ-Ziffer: 5111

GOÄ 5111: ergänzende Ebene(n)

1,0
11,66 €
Einfachsatz
1,8
20,98 €
Regelhöchstsatz
2,5
29,14 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 und 5110 bedarf einer besonderen Begründung.

GOÄ-Ziffer: 5139

GOÄ 5139: Teil der Brustorgane

1,0
10,49 €
Einfachsatz
1,8
18,89 €
Regelhöchstsatz
2,5
26,23 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.

GOÄ-Ziffer: 5260
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase.

GOÄ-Ziffer: 5280

GOÄ 5280: Myelographie

1,0
43,72 €
Einfachsatz
1,8
78,69 €
Regelhöchstsatz
2,5
109,29 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
GOÄ-Ziffer: 5308

GOÄ 5308: Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt

1,0
46,63 €
Einfachsatz
1,8
83,93 €
Regelhöchstsatz
2,5
116,57 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig.
Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5316

GOÄ 5316: Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie

1,0
174,86 €
Einfachsatz
1,8
314,75 €
Regelhöchstsatz
2,5
437,15 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5345
Ausschlussziffern:

Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden.
Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5345 neben einer Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 ist in der Rechnung zu bestätigen, dass in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht berechnet wurde.

GOÄ-Ziffer: 5348
Ausschlussziffern:

Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden. Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, dass in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht berechnet wurde.

GOÄ-Ziffer: 5355
Ausschlussziffern:

Neben der Leistung nach Nummer 5355 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5327 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5356
Ausschlussziffern:

Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für Eingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5357
Ausschlussziffern:

Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.