GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ Ziffernliste: 4800 bis 5380

GOÄ-Ziffer: 4851
Ausschlussziffern: GOÄ 4850

Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5000

GOÄ 5000: Zähne: je Projektion

50
Punktzahl
1,0
2,91 €
Einfachsatz
1,8
5,25 €
Regelhöchstsatz
2,5
7,29 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ 5035

Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5020
Ausschlussziffern: GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5021
Ausschlussziffern: GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5030
Ausschlussziffern: GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5031
Ausschlussziffern: GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

GOÄ-Ziffer: 5035

GOÄ 5035: Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

160
Punktzahl
1,0
9,33 €
Einfachsatz
1,8
16,79 €
Regelhöchstsatz
2,5
23,31 €
Höchstsatz

Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5111

GOÄ 5111: ergänzende Ebene(n)

200
Punktzahl
1,0
11,66 €
Einfachsatz
1,8
20,98 €
Regelhöchstsatz
2,5
29,14 €
Höchstsatz

Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 und 5110 bedarf einer besonderen Begründung.

GOÄ-Ziffer: 5139

GOÄ 5139: Teil der Brustorgane

180
Punktzahl
1,0
10,49 €
Einfachsatz
1,8
18,89 €
Regelhöchstsatz
2,5
26,23 €
Höchstsatz

Die Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.

GOÄ-Ziffer: 5260

Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase.

GOÄ-Ziffer: 5280

GOÄ 5280: Myelographie

750
Punktzahl
1,0
43,72 €
Einfachsatz
1,8
78,69 €
Regelhöchstsatz
2,5
109,29 €
Höchstsatz
GOÄ-Ziffer: 5308

GOÄ 5308: Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt

800
Punktzahl
1,0
46,63 €
Einfachsatz
1,8
83,93 €
Regelhöchstsatz
2,5
116,57 €
Höchstsatz

Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig.
Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5313

GOÄ 5313: Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung

800
Punktzahl
1,0
46,63 €
Einfachsatz
1,8
83,93 €
Regelhöchstsatz
2,5
116,57 €
Höchstsatz

Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5316

GOÄ 5316: Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie

3.000
Punktzahl
1,0
174,86 €
Einfachsatz
1,8
314,75 €
Regelhöchstsatz
2,5
437,15 €
Höchstsatz

Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5318

GOÄ 5318: Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt

600
Punktzahl
1,0
34,97 €
Einfachsatz
1,8
62,95 €
Regelhöchstsatz
2,5
87,43 €
Höchstsatz

Die Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5327

GOÄ 5327: Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie

1.000
Punktzahl
1,0
58,29 €
Einfachsatz
1,8
104,92 €
Regelhöchstsatz
2,5
145,72 €
Höchstsatz

Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5345

Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden.
Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5345 neben einer Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 ist in der Rechnung zu bestätigen, dass in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht berechnet wurde.

GOÄ-Ziffer: 5348

Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden. Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, dass in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht berechnet wurde.

GOÄ-Ziffer: 5353

Neben der Leistung nach Nummer 5353 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5356

Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für Eingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5357

Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5358

Neben der Leistung nach Nummer 5358 sind die Leistungen nach den Nummern 350, 351, 5295 sowie 5300 bis 5305 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5359

Neben der Leistung nach Nummer 5359 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5360

Neben der Leistung nach Nummer 5360 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5378

GOÄ 5378: Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen

1.000
Punktzahl
1,0
58,29 €
Einfachsatz
1,8
104,92 €
Regelhöchstsatz
2,5
145,72 €
Höchstsatz

Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffer: 5380
Ausschlussziffern: GOÄ 5475

Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.

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