GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5335

GOÄ 5335: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung

Abschnitt: O

Punktzahl:

800

Einfachsatz:

1,0
46,63 €

Regelhöchstsatz:

1,8
83,93 €

Höchstsatz:

2,5
116,57 €
Ausschlussziffern: GOÄ 5313

Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5335

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5335 entspricht mit einer Punktzahl von 800 einem Wert von 46,63 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 83,93 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 116,57 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 46,63 €
Schwellenwert: 83,93 €
Höchstwert: 116,57 €
Die GOÄ-Ziffer 5335 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 116,57 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5335 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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