GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5831

GOÄ 5831: Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie

Abschnitt: O

Punktzahl:

1.500

Einfachsatz:

1,0
87,43 €

Regelhöchstsatz:

1,8
157,38 €

Höchstsatz:

2,5
218,58 €
Ausschlussziffern: GOÄ 5800, GOÄ 5810

Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des Zielvolumens, der Dosisplanung, der Berechnung der Dosis im Zielvolumen, der Ersteinstellung einschließlich Dokumentation (Feldkontrollaufnahme).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5831

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5831 entspricht mit einer Punktzahl von 1.500 einem Wert von 87,43 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 157,38 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 218,58 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 87,43 €
Schwellenwert: 157,38 €
Höchstwert: 218,58 €
Die GOÄ-Ziffer 5831 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 218,58 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5831 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

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