GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5011

GOÄ 5011: Finger oder Zehen: ergänzende Ebene(n)

Abschnitt: O

Punktzahl:

60

Einfachsatz:

1,0
3,50 €

Regelhöchstsatz:

1,8
6,30 €

Höchstsatz:

2,5
8,74 €
Ausschlussziffern: GOÄ 5020, GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5011

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5011 entspricht mit einer Punktzahl von 60 einem Wert von 3,50 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 6,30 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 8,74 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 3,50 €
Schwellenwert: 6,30 €
Höchstwert: 8,74 €
Die GOÄ-Ziffer 5011 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 8,74 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5011 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

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