GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 5010

GOÄ 5010: Finger oder Zehen: jeweils in zwei Ebenen

Abschnitt: O

Punktzahl:

180

Einfachsatz:

1,0
10,49 €

Regelhöchstsatz:

1,8
18,89 €

Höchstsatz:

2,5
26,23 €
Ausschlussziffern:

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5010

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 5010 entspricht mit einer Punktzahl von 180 einem Wert von 10,49 €. Eine Steigerung mit dem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 1,8 ergibt einen Wert von 18,89 €. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 2,5 und führt zu einem Betrag von 26,23 €. Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 10,49 €
Schwellenwert: 18,89 €
Höchstwert: 26,23 €
Die GOÄ-Ziffer 5010 darf bei erschwerten Bedingungen mit einem Steigerungsfaktor von 2,5 bis zum Höchstsatz von 26,23 € abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5010 gehört zum GOÄ-Abschnitt O.

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