Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ 5010: Finger oder Zehen: jeweils in zwei Ebenen
Punktzahl:
Einfachsatz:
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
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